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Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

Burgenland

18.03.2026

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

Burgenland

10.07.2026

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

§ 1

Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Andau, Baumgarten, Deutsch Kaltenbrunn, Deutsch Schützen-Eisenberg, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Draßmarkt, Edelstal, Eisenstadt, Frankenau-Unterpullendorf, Frauenkirchen, Gattendorf, Gols, Grafenschachen, Großhöflein, Großpetersdorf, Großwarasdorf, Güssing, Halbturn, Heiligenkreuz im Lafnitztal, Horitschon, Hornstein, Jabing, Jennersdorf, Kaisersdorf, Kittsee, Kohfidisch, Lockenhaus, Lutzmannsburg, Mannersdorf an der Rabnitz, Markt Allhau, Markt Sankt Martin, Mönchhof, Müllendorf, Neckenmarkt, Neudörfl, Neusiedl am See, Neutal, Nickelsdorf, Nikitsch, Pama, Parndorf, Pinkafeld, Pöttsching, Potzneusiedl, Raiding, Rechnitz, Riedlingsdorf, Rotenturm an der Pinka, Sankt Andrä am Zicksee, Schachendorf, Schattendorf, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Unterkohlstätten, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zemendorf-Stöttera.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Der Geschäftsstelle der Patienten-Entschädigungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung obliegen nach Anordnung der/des Vorsitzenden alle Maßnahmen, die für den Gang des Verfahrens erforderlich sind, sowie das Schriftführen bei Sitzungen und Verhandlungen.

(2) Die Patienten-Entschädigungskommission hat durch die Geschäftsstelle die Verwaltung der gesamten Mittel des Patienten-Entschädigungsfonds durchzuführen.

(3) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück zumindest der Name und die Anschrift der/des Ansuchenden, die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Einganges, allfällige Bearbeitungszuweisungen und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.

(4) Sämtliche Geschäftsstücke, Sitzungs-, Verhandlungs- und Beratungsprotokolle der Patienten-Entschädigungskommission werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren verwahrt und können dort von den Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission eingesehen werden.

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 22d Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Das Ansuchen auf Gewährung einer Patientenentschädigung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen.

(2) Das Ansuchen kann von der geschädigten Person und deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der geschädigten Person bekannt wurde, eingebracht werden.

(3) Die Geschäftsstelle prüft das Ansuchen auf Vollständigkeit hinsichtlich der folgenden Punkte und fordert allenfalls zur Ergänzung bzw. Verbesserung auf

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

Es werden die in der Anlage 1 dargestellten Zonen als Eignungszonen gemäß § 22d Abs. 2 Bgld. RPG 2019 festgelegt.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Die/Der Vorsitzende weist die beratungsreifen Geschäftsstücke einer internen Sitzung der Patienten-Entschädigungskommission zu. Sie/Er veranlasst erforderlichenfalls die Einholung von weiteren Unterlagen aus Verfahren vor den Zivilgerichten oder der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark.

(2) Vor der Entscheidung ist eine Verhandlung unter Anhörung der/des Ansuchenden durchzuführen. Ergibt sich bereits in der internen Sitzung, dass das Ansuchen aus formalen Gründen abzulehnen ist, kann die Verhandlung entfallen und ist der/dem Ansuchenden schriftlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Entscheidung ist nur in schriftlicher Form mitzuteilen, wenn das im Sinne der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis – insbesondere für die/den Ansuchenden – geboten ist.

(4) Wird das Ansuchen abgelehnt, so ist die/der Ansuchende zusätzlich zur Enderledigung zu informieren, ob und welche weiteren Möglichkeiten zur Erlangung von Schadenersatz in Betracht kommen. Andernfalls ist auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Patientenentschädigung hinzuweisen.

(5) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist der/dem Ansuchenden und den Mitgliedern binnen 14 Tagen ab Beschlussfassung zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

Ausweisung als Beschleunigungsgebiete

Die in Anlage 1 angeführten Eignungszonen mit den Nummern 5, 31, 32, 33, 34, 41, 64, 73, 76, 81, 82, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91 und 92 gelten als Beschleunigungsgebiete im Sinne von § 22g Bgld. RPG 2019. Mit der Festlegung dieser Zonen als Beschleunigungsgebiete ist keine Änderung der Zonengrenzen oder Maßnahmen verbunden. Die umweltrelevanten Festlegungen der Verordnung gelten in vollem Umfang weiter.

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 dürfen freistehende Solaranlagen gemäß § 22d Abs. 1 Bgld. RPG 2019 errichtet werden. Gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften sind die vorgeschriebenen Maßnahmen und Vorgaben sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Der Titel, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 3a und 3b sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) §§ 1, 4 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Die Patienten-Entschädigungskommission übt ihre Tätigkeit in internen Sitzungen der Mitglieder und in Verhandlungen aus. Die Sitzungen und Verhandlungen sind nicht öffentlich.

(2) Den Verhandlungen sind Auskunftspersonen und Sachverständige beizuziehen, wenn es für die Sachverhaltsermittlung notwendig oder zweckmäßig ist; Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen. Diese Personen bzw. Sachverständigen nehmen nur bei jenen Tagesordnungspunkten teil, für die sie zugezogen wurden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Die/der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf zu internen Sitzungen und zu Verhandlungen zu laden und bestimmt den Tag und die Stunde.

(2) Die Tagesordnung ist von der/dem Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Ansuchen zusammenzustellen. Die Einladung zu den Sitzungen und Verhandlungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 14 Tage vor dem Sitzungs- bzw. Verhandlungstermin unter Anschluss der Tagesordnung und sonst erforderlicher Unterlagen allen Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission bekannt zu geben.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung oder Verhandlung teilzunehmen.

(2) Die Sitzungen und Verhandlungen der Patienten-Entschädigungskommission werden von der/dem Vorsitzenden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit geleitet. Sie/Er eröffnet diese, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Die/Der Vorsitzende schließt die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt deren Fortsetzung, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung erfordert.

(3) Jedem Mitglied der Patienten-Entschädigungskommission steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Akten Einsicht zu nehmen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Über jede Sitzung und jede Verhandlung der Patienten-Entschädigungskommission wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der/dem Vorsitzenden zu fertigen.

(2) Die Protokolle haben zu enthalten

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die wörtliche Protokollierung einzelner Ausführungen, insbesondere eingebrachte Anträge, vorzunehmen.

(4) Das Verhandlungsprotokoll ist von der/dem Ansuchenden zu unterfertigen und dieser/diesem auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Sitzungs- und Verhandlungsprotokolls ist den Mitgliedern zu übermitteln.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich.

(2) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt die/der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.

(3) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden verkündet und im gesondert zu führenden Beratungsprotokoll verzeichnet.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Die Entschädigung besteht in einer einmaligen Zuwendung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

(2) Bei der Entschädigungsbemessung im Einzelfall sind die schadenersatzrechtlichen Grundsätze und die von der Judikatur entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere

(3) Die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze darf in besonders gelagerten Härtefällen überschritten werden, insbesondere

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Der nach Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission zugesprochene Entschädigungsbetrag ist über Anordnung der/des Vorsitzenden unmittelbar nach Ende der Verhandlung mittels elektronischer Zahlung auf das von der/dem Ansuchenden bekanntgegebene Konto zu überweisen.

(2) Der betroffene Rechtsträger der Krankenanstalt ist von der Auszahlung des Entschädigungsbetrages ohne Nennung des Betrages in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Erhält die/der Ansuchende nach Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter (z. B. Zuerkennung durch Gerichtsurteil, Prozessabstandszahlung oder Leistungen von Versicherungen oder sonstigen Dritten), so ist sie/er zur umgehenden Information der Patienten-Entschädigungskommission verpflichtet und hat die erhaltene Patientenentschädigung so weit zurückzubezahlen, als diese von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.

(2) Bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtung kann die Patienten-Entschädigungskommission im Einzelfall, insbesondere in besonders gelagerten Härtefällen im Sinne des § 9 Abs. 3, beschließen, auf die Rückzahlung der Entschädigung zur Gänze oder teilweise zu verzichten.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten-Entschädigungskommission von allfälligen Schadenersatzzahlungen an die geschädigte Person in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Aufforderung zur Rückzahlung hat schriftlich zu ergehen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes (§ 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) der/dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen und sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Sitzung bzw. Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.

(2) Eine Verhinderung ist der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied hat im Fall seiner Verhinderung bzw. Befangenheit selbst für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen. Im Vertretungsfall hat das Ersatzmitglied sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission gebührt ein pauschalierter Aufwandersatz, der jährlich entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2015 zu valorisieren ist.

(2) Der Aufwandersatz beträgt für das Jahr 2016 für jede angefangene halbe Stunde einer internen Sitzung und einer Verhandlung 45 Euro.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. September 2016, in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission erlassen wird (GOPEK), LGBl. Nr. 17/2003, außer Kraft.

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