Burgenländisches Ragweed-Bekämpfungsgesetz
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Burgenland
12.07.2021
Oberösterreich
Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)
30.12.2024
Steiermark
10.06.2026
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung des Beifußblättrigen Traubenkrauts (Ambrosia artemisiifolia), nachfolgend Ragweed genannt, auf Flächen innerhalb des Landesgebietes zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung.
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks sowie bei Überlassung des Grundstücks die oder der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück durch aktive Maßnahmen in einem solchen Pflegezustand zu halten, dass dieses frei von Ragweed ist und dass eine Weiterverbreitung von Ragweed-Samen hintangehalten wird.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 gelten folgende Bekämpfungs- und Entsorgungsgrundsätze
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Zur Koordinierung und Überprüfung der in § 2 genannten Pflicht zur Bekämpfung bzw. Verhinderung der Ausbreitung von Ragweed wird bei der Behörde (§ 10 Abs. 1) eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet, die von einer fachlich qualifizierten Person (Ragweed-Koordinatorin oder Ragweed-Koordinator) geleitet wird.
(2) Die zentrale Koordinierungsstelle wird in Hinblick auf die Meldungserstattung und Überprüfung (§ 4) und die Nachkontrolle (§ 6) von Organen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden unterstützt. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben der zentralen Koordinierungsstelle dafür je eine in der Anwendung dieses Gesetzes geschulte Fachperson (Bezirks-Ragweed-Verantwortliche oder Bezirks-Ragweed-Verantwortlicher, örtliche Ragweed-Verantwortliche oder örtlicher Ragweed-Verantwortlicher) bekannt zu geben.
(3) Darüber hinaus wirken gesetzlich eingerichtete Organe zum Schutz der Landesflächen (Naturschutzorgane, Feldschutzorgane) bei der Bekämpfung von Ragweed im Sinne des vorliegenden Gesetzes im Rahmen der ihnen obliegenden materiengesetzlichen Befugnisse unterstützend mit.
(4) Die geschulten Fachpersonen nach Abs. 2 und die in Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe sind zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet, auf das Auftreten von Ragweed, insbesondere in den Monaten April bis Oktober, zu achten. Die Behörde (§ 10 Abs. 1) kann für diese Personen in einer Verordnung Anforderungen an den Nachweis von naturwissenschaftlichen Kenntnissen in Bezug auf Ragweed sowie den Modus etwaiger Schulungen oder abzulegender Prüfungen festlegen. Personen nach Abs. 2 und 3 wird von der Behörde (§ 10 Abs. 1) ein Nachweis der Ermächtigung zur Ragweed-Bekämpfung nach diesem Gesetz ausgestellt.
(1) Grundversorgung wird Leistungsberechtigten gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 43/2026
(1) Die geschulten Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und die in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe haben ein im Rahmen ihrer Tätigkeit wahrgenommenes Auftreten von Ragweed unverzüglich zu melden. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, Meldungen über das Auftreten von Ragweed zu erstatten. Alle Meldungen sind über eine zentral eingerichtete elektronische Plattform einzubringen, von der die verifizierten Meldungen an die zentrale Koordinierungsstelle weitergeleitet werden.
(2) Stellt die zentrale Koordinierungsstelle auf Grund einer Meldung nach Abs. 1 ein Ragweed-Auftreten fest, so hat sie die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer aufzufordern, entweder
(3) Sofern ein Konzept im Sinne des Abs. 2 Z 2 vorgelegt wird, prüft die zentrale Koordinierungsstelle dieses auf Effektivität und entscheidet binnen zwei Wochen nach Vorlage, ob das Konzept angenommen werden kann. Sofern das Konzept nicht angenommen wird, ist wie in den Fällen des Abs. 2 Z 1 vorzugehen.
(4) Die oder der Verpflichtete nach Abs. 2 dokumentiert die Durchführung der Maßnahmen oder die Umsetzung des im Sinne des Abs. 2 Z 2 erarbeiteten und gemäß Abs. 3 angenommenen Konzepts schriftlich und nachvollziehbar (zB Fotodokumentation). Diese Dokumentation ist der zentralen Koordinierungsstelle im Falle des Abs. 2 Z 1 binnen zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahmen, im Falle des Abs. 2 Z 2 jährlich nach Durchführung aller im Konzept festgelegten Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Koordinierungsstelle hat die Maßnahmendurchführung oder Umsetzung des Konzepts zu prüfen und zu verwalten. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und der in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen.
(5) Organe der zentralen Koordinierungsstelle, geschulte Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und die in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe sind zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 befugt, die betreffenden Grundstücke zu betreten sowie Pflanzen- oder Bodenproben und dergleichen zu entnehmen sowie Bildmaterial von den Bewuchsstellen zu erstellen. Sie haben dabei unter möglichster Schonung des Eigentums der Betroffenen und deren Privatsphäre vorzugehen.
Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Kommt die oder der Verpflichtete der Aufforderung nach § 4 Abs. 2 Z 1 nicht nach oder steht nach § 4 Abs. 4 fest, dass dieser nicht entsprochen wurde oder dass das gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 vorgelegte und gemäß § 4 Abs. 3 angenommene Konzept nicht umgesetzt wird, hat die Behörde der oder dem Verpflichteten durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der weiteren Entwicklung der Pflanze und nötigenfalls sachgerechten Entsorgung innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzutragen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen sind die Ergebnisse eines gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 vorgelegten und gemäß § 4 Abs. 3 angenommenen Konzeptes zu berücksichtigen.
(2) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Wurde der Maßnahmenvorschreibung nach § 5 nicht entsprochen oder erfordern die nach § 5 vorgeschriebenen Maßnahmen oder das nach § 4 Abs. 2 Z 2 vorgelegte und gemäß § 4 Abs. 3 angenommene Konzept zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, so kann die zentrale Koordinierungsstelle eine Nachkontrolle vornehmen. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und der in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Sofern es erforderlich ist, sind von der Behörde weitere Maßnahmen unter Anwendung des § 5 vorzuschreiben.
(3) Soweit dies zur Bekämpfung von Ragweed erforderlich ist, sind die Daten über allfällige Bekämpfungsmaßnahmen und Vorkommen auch elektronisch aufzubewahren.
(1) Leistungen sind vorrangig in Form von Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen sind so weit wie möglich hintanzuhalten und, soweit ein entsprechendes System vorhanden ist, über eine Sachleistungskarte abzuwickeln. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Bei der Gewährung materieller Leistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit von Familienangehörigen (§ 2 Z 7) zu wahren.
(3) Form und Höhe der Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden (§ 2 Z 5) zu bemessen.
(4) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Leistungsberechtigten formlos mitzuteilen.
(6) Leistungen, die in Geld ausbezahlt oder mit Sachleistungskarte abgewickelt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(7) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Leistungsberechtigten zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(8) Form und Höhe der Leistungen sind bei Leistungsberechtigten davon abhängig zu machen, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(9) Gemeinnützige Hilfstätigkeiten sind insbesondere Hilfstätigkeiten für das Land oder eine Gemeinde (z. B. Landschaftspflege oder -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration, Remunerantentätigkeiten). Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen zu gewähren. Durch diese Tätigkeiten wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(10) Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. c und e ist ausschließlich der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10) zu gewähren.
(11) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können andere als die unter § 4 genannten Leistungen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, bereitgestellt werden, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbare Unterbringungskapazität vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Ein angemessener Lebensstandard (§ 2 Z 10) muss gewahrt sein.
(12) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
Die oder der Verpflichtete hat die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, selbst zu tragen.
(1) Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 2 Z 9) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte
(2) Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Abs. 1 Z 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Abs. 1 einzuschränken.
(3) Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(4) Der angemessenene Lebensstandard (§ 2 Z 10) sowie Leistungen gemäß § 4 Z 9 sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Liegen im Falle des Abs. 1 Z 1, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach § 13 auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, auf denen sich Ragweed befindet, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke durch Organe der zentralen Koordinierungsstelle sowie durch geschulte Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und die in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 5 und § 6 entschädigungslos zu dulden.
(2) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer haben, sofern die Verpflichtung nach §§ 4 und 5 nicht sie selbst trifft, die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen durch die Verpflichteten zu dulden.
Die Unterstützung für Leistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Das Gesetz ist vier Jahre nach seiner Kundmachung insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels nach § 1 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist von der zentralen Koordinierungsstelle zu erstellen und hat eine zusammenfassende Darstellung der Effektivität der Regelungen unter Zugrundelegung der in diesem Zeitraum vorgeschriebenen Maßnahmen, der vorgelegten Konzepte sowie der durchgeführten Überprüfungen zu enthalten.
(2) Spätestens ein Jahr nach Beginn der Evaluierung ist der Bericht der Landesregierung vorzulegen.
(3) Führt die Evaluierung des Gesetzes zu einem nicht nur unerheblichen Anpassungsbedarf, sind erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen oder das Gesetz außer Kraft zu setzen.
(1) Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
(2) Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind zu übermitteln. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
(4) Die Erbringung der Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zu übermitteln, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.
(7) Keine Bewilligung gemäß Abs. 2 benötigen Einrichtungen, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und den Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprechen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
(2) Die Landesregierung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Leistungsberechtigten bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Leistungsberechtigte, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können für zumutbare Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.
(4) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Leistungsberechtigten in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.
(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Leistungsberechtigte sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgen durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Leistungsberechtigte, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, umgehend, jedoch längstens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis, anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von
(2) Dienstgeber und Bestandgeber von Leistungsberechtigten haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 8 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten
(2) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden
(3) Das Amt der Landesregierung darf die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Das Amt der Landesregierung und die in § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
(6) Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.
(7) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 ist strafbar.
(3) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
(4) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
(6) Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Begehung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3) In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 24b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 2 und 3 Z 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 2, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 16 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24 mit 12. Juni 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.