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20001330 AT

Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

113 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (113)

Gesetzestext (113 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich von Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ruht.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

(1) Das Gebiet „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt (offizielle Gebietskennziffer AT3124000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt (offizielle Gebietskennziffer AT3129000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die Gebiete gemäß Abs. 1 und 2 werden als „Europaschutzgebiet ‚Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald‘“ bezeichnet.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Dieses Gesetz dient

(2) Ziele dieses Gesetzes sind,

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, darstellen würde. Dies gilt auch bei nicht entscheidungsfähigen (nicht geschäftsfähige) Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Europaschutzgebiets sowie die Abgrenzung der beiden in § 1 genannten, sich teilweise überschneidenden Teilgebiete sowie der in § 4 genannten Zonen in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/12 sind die Außengrenzen des Schutzgebiets sowie die Grenzen der in § 4 genannten Zonen und geschützten Lebensräume in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets sowie der Grenzen der genannten Teilgebiete, der Zonen oder der geschützten Lebensräume, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 bis 3/3 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.

(4) Im Rahmen der Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Gutachten des Tierzuchtrates, die Ergebnisse allfälliger ergänzender Beweisaufnahmen durch die Behörde sowie die für die beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung maßgeblichen beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen mitzuteilen und ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung vorgesehenen Frist einzuräumen. Die Abgabe einer Stellungnahme gilt als Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, über die innerhalb der im Art 5 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu entscheiden ist. Abweisende Entscheidungen sind dem Bund zwecks Information der Europäischen Kommission gemäß Art 5 Abs 2 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.

(5) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen erlischt

(6) Die Anerkennung gemäß Abs 1 oder gemäß Art 64 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist zu entziehen, wenn

(7) Der Entzug der Anerkennung gemäß Abs 6 Z 3 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung des Zuchtprogramms oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird oder ein Verfahren zur Genehmigung eines anderen Zuchtprogramms bereits anhängig ist. Mit dem Entzug der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.

(8) Die Behörde hat die zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Art 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 notwendigen Daten umgehend an den Bund bekannt zu geben.

(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

(10) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Oberösterreich

09.12.2024

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen zu berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen.

(2) Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Jagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus drei weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglied sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) oder die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister (Abs. 2) wird (werden) durch die Vizebürgermeisterin oder den Vizebürgermeister (die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister) vertreten. Ist auch diesen die Vertretung nicht möglich, ist gemäß § 30 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2021, vorzugehen.

(5) Die Bildung von Wahlkommissionen hat spätestens vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes zu erfolgen. Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.

(6) Die Mitglieder der Wahlkommission haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.

(7) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Wahlkommission ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Kommission von der oder dem Vorsitzenden spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnahmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem die oder der Vorsitzende beitritt.

(8) Beim Tod eines Mitgliedes oder bei Verlust der Mitgliedschaft hat eine Bestellung eines neuen Mitgliedes gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Wiesengebiete im Freiwald“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A122

Wachtelkönig

(Crex crex)

Wüchsige frische bis feuchte, deckungsreiche Wiesen oder Wiesenbrachen mit später Mahd

A246

Heidelerche

(Lullula arborea)

Aufgelichtete Wälder, Übergangslebensräume von Wald zu Offenland, warme Kuppenlagen mit einzelnen Bäumen und Sträuchern, kurzrasige oder vegetationsarme Flächen

A338

Neuntöter

(Lanius collurio)

Einzelgebüsche oder Gebüschhecken, bevorzugt Dornsträucher, Gelände mit Aussichtswarten und Sitzwarten; in niederschlagsreichen Gebieten höhere Anteile an offenem Boden, Wegen und niedrigwüchsig oder lückig bewachsene Grünlandflächen

A876

Birkhuhn

(Lyrurus tetrix)

Offenes Gelände mit Baumgruppen oder im Übergang zu lichten gut strukturierten Waldflächen, Lichtungen, besonders extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A113

Wachtel

(Coturnix coturnix)

Offene Kulturlandschaft mit Wiesen, Brachen und verschiedenen Feldfrüchten, besonders teilweise extensiv genutzte Wiesenflächen

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, Deckung bietender, aber nicht zu dicht stehender Vegetation

A257

Wiesenpieper

(Anthus pratensis)

Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten, feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation

A275

Braunkehlchen

(Saxicola rubetra)

Spät gemähte, extensiv genutzte Frisch- und Feuchtwiesen oder Brachen mit ausreichendem Wartenangebot

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Größere, wüchsige Waldlichtungen bzw. unterschiedliche Lebensräume mit dichter Krautschicht in Bodennähe und reich strukturierter Krautschicht mit Vertikalelementen und oft niedrigen Gehölzpflanzen, besonders krautreiche Feuchtwiesen

(2) Schutzzweck des als „Wiesengebiete im Mühlviertel“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

91D0*

Moorwälder

Codebezeichnung

(Kennzeichnung

eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

4094*

Böhmischer Enzian

(Gentianella bohemica)

Traditionell bewirtschaftete bodensaure Borstgrasrasen in kühlen, feuchten Lagen (700 880 m Meereshöhe) mit Lücken in der Pflanzendecke (durch Viehtritt, Mahd) für Keimung und Entwicklung

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Dem von einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen vorgelegten Zuchtprogramm ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms kann die Behörde von dem durch Art 19 Abs 2, Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Unterabsatz sowie Anhang II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingeräumten Ermessen Gebrauch machen; dieses ist im Sinn der Ziele gemäß § 1 Abs 2 auszuüben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs 1 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.

(4) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch ein anderes Bundesland betrifft, hat sie die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes davon zu verständigen. In weiterer Folge hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen die Veranlassungen zu treffen, die nach dem Recht des betroffenen Bundeslandes zur Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms in dessen Landesgebiet vorgesehen sind. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes wird die für den in dem betroffenen Bundesland gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos. Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen ist verpflichtet, die Behörde von der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

(5) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch einen anderen Mitgliedstaat betrifft, ist in weiterer Folge gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates wird die für den in dem betroffenen Mitgliedstaat gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos.

(6) Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die vorübergehende Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung ausgesetzt. Die Durchführung des Zuchtprogramms darf nur nach vorheriger Verständigung fortgesetzt werden. Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung erloschen.

(7) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art 47 Abs 1 dritter Satz lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu widerrufen, wenn

(8) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Der Wahlkommission obliegt

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

(1) In der Zone A führen die

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C, D und E vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone B führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(4) In den Zonen C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(5) In der Zone C führen über die im Abs. 4 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(6) In der Zone D führen über die im Abs. 4 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(7) In der Zone E führen über die in Abs. 4 und 6 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogramms im Sinn von Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 bedürfen einer Genehmigung gemäß § 3. Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogramms durch Verstreichenlassen der Frist gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder durch Bescheid genehmigen. Die Behörde kann vor der Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Änderung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einholen. § 3 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 sind Änderungen betreffend

(3) Tritt gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Fiktion der Genehmigung ein, ist der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Zuchtprogramms mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen

(2) Die Entschädigung

(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen. In der Wahlliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, dass das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.

(2) Die Wahlliste ist derart anzufertigen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die danach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.

(3) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.

(4) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 15 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 zerlegt worden oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 15 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wahlliste (Teilwahlliste) zu verfassen.

(5) Die Teilwahllisten bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten sind unverzüglich an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, weiterzuleiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Teilwahllisten der anderen Gemeinden mit einer selbst angelegten Teilwahlliste zu einer Gesamtwahlliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in dem einen Bestandteil des Europaschutzgebiets ausmachenden Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ (§ 1 Abs. 2) vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 sowie der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Beabsichtigt ein in einem anderen Bundesland anerkannter Zuchtverband bzw ein anerkanntes Zuchtunternehmen, ein von der dort zuständigen Behörde genehmigtes Zuchtprogramm auch im Land Salzburg durchzuführen, hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dies der Behörde unter Vorlage der aktuellen Fassung des genehmigten Zuchtprogramms und des Nachweises der Genehmigung dieser Fassung durch die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes anzuzeigen, sofern die Anzeige nicht durch die im anderen Bundesland zuständige Behörde auf Grund des Rechts des anderen Bundeslandes zu erfolgen hat.

(2) Die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms im Land Salzburg ist von der Behörde zu untersagen, wenn

(3) Die Durchführung des gemäß Abs 1 angezeigten Zuchtprogramms gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen mitteilt, dass die Untersagung gemäß Abs 2 geprüft wird. Im Fall einer solchen Mitteilung ist über die Zulässigkeit der Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Genehmigte Änderungen von gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogrammen sind der Behörde unter Vorlage der aktuellen genehmigten Fassung des Zuchtprogramms anzuzeigen.

(5) Die weitere Durchführung eines gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogramms kann von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung von Art 12 Abs 11 der Verordnung (EU) 2016/1012 untersagt werden.

(6) Mit der Aussetzung oder dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms in dem anderen Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Land Salzburg durchzuführen.

(7) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs 2 und 3 sowie gemäß Abs 5 kommt ausschließlich dem in dem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Burgenland

12.07.2021

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Aufstands, eines Aufruhrs, zivilier Unruhen, eines Notstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die nach den Bestimmungen des § 5 verfasste Wahlliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 bestimmten Frist für zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war, aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflage der Wahlliste, die Amtsstunden der Gemeinde sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 7 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wahlliste Einsicht während der Amtsstunden nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen auf eigene Kosten herstellen kann.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Die Kundmachung der Auflage der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in all jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden. Teilwahllisten können auch in den jeweiligen Gemeinden aufgelegt werden.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer; Erhalt oder Förderung naturnaher, lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Erhalt der lokalen Standortbedingungen, insbesondere der Hydrologie, im Bestand und im Umfeld; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

6520

Berg-Mähwiesen

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren; fakultative einmalige späte Mahd mit Entfernung des Mähguts und/oder Gehölzentfernung

91D0*

Moorwälder

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

4094*

Böhmischer Enzian

(Gentianella bohemica)

Sicherstellung einer extensiven Flächenbewirtschaftung ohne Düngung (eine bis maximal zwei Nutzungen pro Jahr durch extensive Beweidung und/oder Mahd, wobei gilt: keine Mahd während der Blüte- bzw. Samenreifezeit [Mitte Juni bis Mitte Oktober]; zweite Mahd oder Nachbeweidung frühestens nach der Samenreife im Herbst)

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Die Verweigerung der Genehmigung der Durchführung des Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg gemäß Art 12 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid der Behörde. Dieser wird dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Weg der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten. Der Bescheid ist an den Bund zwecks Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Art 12 Abs 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.

(2) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates gemäß Art 12 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde oder bei der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.

(3) Wird der Antrag gemäß Abs 2 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid gemäß Abs 1 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates neuerlich über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zu entscheiden.

(4) Parteistellung im Verfahren gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.

(5) § 5 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern bzw. in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten einschließlich jener in Steuerangelegenheiten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Vom ersten Tag der Auflegung der Wahlliste (Gesamtwahlliste) an dürfen Änderungen derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen davon sind Formgebrechen, wie zB Schreibfehler.

(2) Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in der Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenmaß einer wahlberechtigten Person entfallenden Stimmenzahl (§ 5 Abs. 3) schriftlich oder mündlich während der Amtsstunden am Gemeindeamt, auf dem die Wahlliste aufliegt, Einspruch erheben.

(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen und ist zu begründen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die Einsprüche sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wahlliste (Gesamtwahlliste) Einspruch erhoben wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich von dem eingelangten Einspruch mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden könnte.

(3) Über Einsprüche hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist und nach Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und derjenigen Person, die den Einspruch erhoben hat, sowie der vom Einspruch betroffenen Person schriftlich zuzustellen. Außerdem hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(4) Bei Städten mit eigenem Statut entscheidet über Einsprüche gegen die Wahlliste die Landesregierung.

(5) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahlliste (Gesamtwahlliste) richtig zu stellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(6) Bei der Wahl sind nur Wahlberechtigte stimmberechtigt, deren Namen in der richtig gestellten und abgeschlossenen Wahlliste (Gesamtwahlliste) enthalten sind.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ erlassen wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, LGBl. Nr. 112/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2024, außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung derart auszuschreiben, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (das ist der Tag des Anschlags der Wahlkundmachung an der Gemeindeamtstafel) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gelegen ist. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an den Amtstafeln jener Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Ein Zuchttier darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren, im Land Salzburg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Gruppen von Wählerinnen oder Wähler, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister oder jenem Gemeindeamt einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine dazu befugte Person der Gemeindeverwaltung hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters hat ihre oder seine Stellvertretung oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person der Gemeindeverwaltung einzuschreiten.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, sind von der Wahlkommission nach der jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person und dem Zusatz „Liste“ zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Land Salzburg zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszustellen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Abs 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin oder des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter des gedeckten Tieres zu bestimmen ist, zu übermitteln.

(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen durch die Erstgenannte, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die Wahlkommission hat zu prüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 10 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. Für mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind der jeweils zustellbevollmächtigten Vertretung unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Kalendertagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet oder vor der Wahlkundmachung überreicht wurden oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Personen, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. Erstattet die zustellungsbevollmächtigte Vertretung eines Wahlvorschlages keine Änderungsmeldung gemäß Abs. 5, so rücken die im Wahlvorschlag nachgereihten Personen an die Stelle der gestrichenen Personen vor.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese Person von der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Kalendertagen bekannt zu geben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Entscheidet sich die wahlwerbende Person für einen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet sie sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der zustellbevollmächtigten Vertretung des Wahlvorschlages der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.

(6) Beschlüsse der Wahlkommission im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.

(7) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären, wenn mehr als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes für den Wahlvorschlag abgegeben wurden.

(8) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30% der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 4, §§ 30 und 31 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, finden sinngemäß Anwendung, § 31 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

_____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Wahlkommission zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen bis am dritten Tag vor der Wahl bekannt zu geben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an Abstimmungen der Wahlkommission nicht zu beteiligen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen

(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs 1 darf im Land Salzburg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs 3 Z 3 und Abs 4 nicht anzuwenden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer der beiden Vertragsparteien über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Dabei hat jede oder jeder diesen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die eine geheime Ausübung des Wahlrechts ermöglicht. Die Wahlzelle ist derart zu gestalten, dass die Ausübung des Stimmrechts möglich ist und dass auch das erforderliche Material zur Ausübung des Stimmrechts vorhanden ist. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassene Wahlvorschläge an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und sind der Größe der Stimmzettel anzupassen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die der Wählerin oder dem Wähler von der Wahlkommission bei der Wahl zur Verfügung gestellte amtliche Wahlkuverts verwendet werden.

(2) Das Ausmaß des Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der Wahlwerberinnen und Wahlwerber zu richten, hat aber zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Die Angaben zu den Wahlwerberinnen und Wahlwerber haben die gleiche Form aufzuweisen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen und die Übertragung von zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen oder Tierärzten (Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger) durchgeführt wird.

(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(3) Ist das Empfängertier ein Zuchttier, hat die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich wahrzunehmen. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie solche, denen ein Erwachsenenvertreter gemäß §§ 268 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, bestellt wurde, haben das Wahlrecht durch ihre gesetzliche Vertretung, juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte auszuüben.

(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Mitglieder befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt die einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Als Besamungstechnikerinnen und -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen und besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Vorschriften nach österreichischem Recht oder wegen Übertretung von vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

(4) Die Tätigkeit gemäß Abs 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und, sofern dies gemäß Abs 5 erforderlich ist, ein Nachweis über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Personen, die ihr Tätigwerden als Besamungstechnikerin oder -techniker anzeigen, sind von der Behörde im Hinblick auf ihre Verlässlichkeit durch die Einholung einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 zu überprüfen; handelt es sich um Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, haben diese ihre Verlässlichkeit zusätzlich durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Staates ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der vorangehenden fünf Jahre, oder, wenn dort solche Nachweise nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt, oder, wenn eine solche dort nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung dieses Inhalts vor einer zuständigen Stelle des betreffenden Staates nachzuweisen, der bzw die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Personen, die ihr Tätigwerden als Eigenbestandsbesamerin oder -besamer anzeigen, haben zum Nachweis der Verlässlichkeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt; bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, hat die Behörde diese zu dokumentieren und ist der Nachweis der Verlässlichkeit unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes zu erbringen.

(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vor, ist über die gemäß Abs 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind; bei einem begründeten Verdacht auf nachträglichen Wegfall der Verlässlichkeit hat die Behörde diesen zu dokumentieren und zur Klärung gemäß Abs 5 erster Satz vorzugehen.

(7) Name, Adresse, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs 6 oder § 21 Abs 3 Z 6 bekannt zu geben.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich um.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.

(3) Das von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission hiezu bestimmte Mitglied der Wahlkommission hat aus der Wahlliste die auf die Wählerin oder den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf der Wählerin oder dem Wähler so viele leere Stimmzettel und ebensoviele leere Wahlkuverts zu übergeben, als nach der Wahlliste auf die Wählerin oder den Wähler Stimmen entfallen. Die Wählerin oder der Wähler hat sodann in der Wahlzelle nach allfälliger handschriftlicher Ausfüllung der leeren Stimmzettel in jedes der ihr oder ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen und nach Verlassen der Wahlzelle das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts auch selbst ungeöffnet in die Wahlurne geben.

(4) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(5) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme (Stimmen) abgegeben hat, ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses und der Anzahl der auf die Wählerin oder den Wähler entfallenden Stimmen einzutragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name in der Wahlliste abgestrichen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (im Folgenden kurz „Landwirtschaftskammer“).

(2) Die Behörde hat die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die Wählerin oder der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer wahlwerbender Personen des gleichen Wahlvorschlages.

(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin bzw des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin bzw des Eigenbestandsbesamers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 15 Abs 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder öffentlichen Ruhetag, an dem die Umstände nicht mehr auftreten verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verwahren.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt (§§ 16 und 17), nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder einigen sich dann auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.

(2) Werden innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt oder aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit und beschließt darüber hinaus seine Verfahrensordnung selbst.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme (Stimmen) abgegeben haben, hat die Wahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären. Das Wahllokal ist zu schließen. Außer den Mitgliedern der Wahlkommission und deren allfälligen Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen im Wahllokal verbleiben.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählerinnen und Wählern zustanden, festzustellen. Die Wahlkommission hat sodann die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgender Maßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und bei Bedarf auch ihr Fünftel und Sechstel geschrieben; als Wahlzahl gilt die sechstgrößte der angeschriebenen Zahlen.

(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.

(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuss zuzuteilen.

(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(7) Bei ausgeschiedenen Mitgliedern gemäß § 31 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Landwirtschaftskammer, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als die Informationsstelle gemäß Art 21 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.

(4) Über die Rechte gemäß den Art 13 Abs 3 und 14 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund dafür anzugeben.

(2) Den Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister für die Dauer der Jagdperiode, für die der Ausschuss gewählt wird, in Verwahrung zu nehmen ist.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs 3, 3 Abs 3 und 4 Abs 1, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten eingerichteten Tierzuchtrates einholen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds des Schiedsgerichts sowie jene ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes festlegt.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission von der Wahl zu verständigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Tagen, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das gemäß § 19 Abs. 7 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Soweit es zur Vollziehung der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union sowie zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter (natürliche oder juristische Person) bedienen, die an die Weisungen der Behörde gebunden sind.

(3) Die Behörde hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung der im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,

(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte dürfen zum Zweck der Überwachung im erforderlichen Umfang und unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel von Personen gemäß Abs 5 während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten.

(7) Die Berechtigung gemäß Abs 6 umfasst auch die Befugnis,

(8) Von Maßnahmen gemäß Abs 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen oder für eine Unterstützung Sorge zu tragen und ihnen auf Aufforderung den Zugang zu den Orten gemäß Abs 6 zu ermöglichen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs 7 Z 2 vorzulegen oder in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.

(9) Die Behörde hat die ihr eingeräumten Befugnisse gemäß Abs 3, 6 und 7 sinngemäß auszuüben, soweit dies erforderlich ist, um

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Jede Vertragspartei vollstreckt Verpflichtungen zu einer Geldleistung aus einem Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Das Wahlrecht kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Behörde, die gemäß Abs. 2 entschieden hat, einzubringen.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Soweit es zur Durchführung der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Umsetzung der im § 1 Abs 1 Z 3 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs 1 Z 10 erfüllen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten, die vor dem 2. März 1992 entstanden sind, ebenso wenig für Ansprüche, über die entschieden wurde oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher die Wahl des Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.

(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären. Gegen diese Entscheidung steht den betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an die Landesregierung offen.

(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.

(2) Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl Nr L 352 vom 24. Dezember 2013, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Tiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebietes, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung gegen Nachweis schriftlich einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) zu leiten. Sie oder er ist stimmberechtigt. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel oder auf Namen von Personen lautende Stimmzettel, die nicht dem Jagdausschuss angehören, sind ungültig.

(3) Zur Gültigkeit der Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Ausschussmitgliedern erforderlich. Sind weniger als fünf Ausschussmitglieder zur Wahl erschienen, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Mitglieder des Jagdausschusses binnen vier Werktagen neuerlich zur Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses und deren oder dessen Stellvertretung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(4) Zuerst findet die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise deren oder dessen Stellvertretung gewählt.

(5) Über Anfechtungen gegen diese Wahl, die binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Werden Anfechtungen gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet eingebracht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Stadt die Anfechtungen unter Anschluss aller gegenständlichen Amtsschriften der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber entscheidet.

(7) Anfechtungen gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung sowie Beschwerden gegen den auf Grund einer solchen Anfechtung ergangenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde können nur von Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden. Eine Anfechtung der Wahl ist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, zulässig.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und der Tierzuchtrat dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung der im § 1 Abs 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.

(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.

(3) Im Land Salzburg tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und der Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen und Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(4) Die im Land Salzburg tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken erforderlich ist.

(5) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin oder der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.

(6) Die gemäß Abs 1 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(7) Abweichend von Abs 1 und 6 gilt für von der Behörde eingeholte Strafregisterauskünfte und entsprechende Nachweise anderer Staaten gemäß § 15 Abs 5 oder 6

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für sein Inkrafttreten erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig

(60) Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

Bei der Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sind ausschließlich die in den Anlagen 1 bis 6 angeführten Drucksorten zu verwenden.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl), mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Burgenländische Jagdausschusswahlordnung

(1) Die Verordnung und die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 32 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien

(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2021/0032/A durchgeführt worden.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Salzburg gemäß § 7 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.

(2) Sind die sich aus den §§ 8 Abs 10, 12 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 14 Abs 3 Z 3 und Abs 4 oder 17 Abs 3 Z 4 und Abs 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Die Ausbildung zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 1 bis 7 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 1 und 2 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gilt als Ausbildung gemäß § 15 Abs 2 Z 1; die anerkannten Ausbildungen zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 8 in Verbindung mit Anlage 4 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 3 in Verbindung mit Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gelten als Ausbildungen gemäß § 15 Abs 2 Z 2.

(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich gemäß Art 27 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

Landesrecht Salzburger Tierzuchtgesetz 2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 20/2010, 51/2010, 81/2011, 106/2013, 35/2017, 80/2018 und 82/2018, außer Kraft.

(3) § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

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