Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Honduras)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2001
Inkrafttretensdatum
01.05.2001
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Honduras über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
StF: BGBl. III Nr. 83/2001
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.
Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung
Österreichische Botschaft
Guatemala
Zl. 421.0/12/2000
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Honduras ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Honduras den Abschluss eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Honduras über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)
Falls die Regierung der Republik Honduras mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Honduras zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Honduras über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik Honduras die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Guatemala, am 2. Jänner 2001
An das Außenministerium
der Republik Honduras
(Übersetzung)
Republik Honduras
Außenministerium
Zl. 52-DT
Das Außenministerium der Republik Honduras entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 421.0/12/2000 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
“Die Österreichische Botschaft entbietet ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.”
Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Honduras mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, so dass diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Honduras und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.
Das Außenministerium der Republik Honduras benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Tegucigalpa, am 15. März 2001
An die
Österreichische Botschaft
(1) Staatsangehörige der Republik Honduras, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses, eines Dienstpasses oder eines Spezialpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.
(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
________________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997
(1) Teile des im Gebiet der Gemeinde Untertauern gelegenen Pongauer Taurachtals werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.
(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“ und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Rudolfs Trompetenmoos“ (Tayloria rudolphiana).
Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen
(3) Vom Verbot ausgenommen sind
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Weg zu notifizieren.