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20001327 AT

Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Litzelsdorf

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Litzelsdorf

Burgenland

08.07.2021

Landesrecht Verordnung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

Oberösterreich

09.12.2024

Bundesrecht Aufhebung der Visumpflicht - Brunei Darussalam

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Kurztitel

Aufhebung der Visumpflicht - Brunei Darussalam

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 82/2001

Inkrafttretensdatum

10.04.2001

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Brunei Darussalam

StF: BGBl. III Nr. 82/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Litzelsdorf

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Litzelsdorf vom 18.08.2020, ohne Zahl, mit der im Ortsbereich Blumengasse - Mitterberg eine 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Aufhebung der Visumpflicht - Brunei Darussalam

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 30.51/11/2001

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Brunei Darussalam seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind, visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft steht, aufhalten können.

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Brunei Darussalam die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Kuala Lumpur, am 9. April 2001

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

von Brunei Darussalam

Bandar Seri Begawan

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Landesrecht Verordnung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

Sofern nicht § 15 Abs. 4 Oö. SOHAG anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach § 7 Oö. SOHAG Einkünfte aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG, jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte, nicht anzurechnen.

Landesrecht Verordnung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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