Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Oberschützen
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Burgenland
08.07.2021
Unkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung
Steiermark
26.08.2016
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Aufhebung der Visumpflicht - "Hong Kong Special Administrative Region"
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2001
Inkrafttretensdatum
10.04.2001
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber des Passes "Hong Kong Special Administrative Region"
StF: BGBl. III Nr. 81/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht
Unkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Oberschützen vom 12.03.2021, Zahl: 710 - 1 - 2021, mit der aufgrund von Bauarbeiten Verkehrsbeschränkungen auf Güterwegen verfügt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Zahl 27/A-11/2001
Das Österreichische Generalkonsulat entbietet der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Inhaber eines gültigen Passes “Hong Kong Special Administrative Region” visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft gesetzt ist, aufhalten können.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.
Das Österreichische Generalkonsulat benützt diese Gelegenheit, der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Hongkong, am 9. April 2001
An die
Regierung der
Sonderverwaltungsregion Hongkong
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997
(1) Ein im Gebiet des Dietrichshorns gelegener Teil der Gemeinde Unken wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die bestehenden Entwässerungsanlagen (Drainageplan) sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Zum Einkommen zählen insbesondere
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 48/2024, LGBl. Nr. 102/2025
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps „Berg-Mähwiesen“.
(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen
1. für die erste minderjährige Person
130,00 Euro
2. für die zweite minderjährige Person
175,00 Euro
3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils
220,00 Euro.
(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e, die regelmäßig anfallen, sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(6a) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. g, die regelmäßig anfallen, ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 48/2024
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen
(3) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen
(4) Ein Landschaftspflegeplan gemäß § 35 NSchG ist unter Einbeziehung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das gesamte Schutzgebiet oder einzelne Teilflächen zu erstellen, wenn auf Grund geänderter Rahmenbedingungen ein Bedarf nach einer Anpassung der landwirtschaftlichen Nutzung besteht. In diesem Plan sind Nutzungsmaßnahmen festzulegen, deren Durchführung zum Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der für den Schutzzweck (§ 2) wesentlichen Lebensräume mit den Grundeigentümern oder sonst Berechtigten vereinbart werden soll.
Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt
(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.680,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.308,39 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 135/2024, LGBl. Nr. 102/2025
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen
Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2018 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2019 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2021 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2022 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2022
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 77/2023 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2025 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2025
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2017 treten der § 2 Abs. 2a, der § 3 Abs. 1 Z. 4 und die §§ 4 und 6a mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2019 treten § 4 und § 6b mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2019 treten § 4 und § 6c mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2020 treten § 4 und § 6d mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2021 treten § 1 Z 11 und 12 mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2021 treten § 4 und § 6e mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2022 treten § 4 und § 6f mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 treten § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. August 2023 in Kraft.
(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2023 treten § 4 Abs. 2 und § 6g mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2024 treten § 1 Z 1 lit. e, § 2 Abs. 6 und 6a mit 1. Mai 2024, in Kraft; zeitgleich tritt § 5 außer Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 135/2024 treten § 4, § 5 und § 6h mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2025 treten § 1 Z 13, § 4 und § 6i mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2026 treten § 3 und § 6a mit 1. April 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g und § 6h außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 48/2024, LGBl. Nr. 135/2024, LGBl. Nr. 102/2025, LGBl. Nr. 28/2026