Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Unterwart
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Burgenland
08.07.2021
Oberösterreich
26.11.2024
Unterfelben – Europaschutzgebietsverordnung
Steiermark
26.08.2016
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Kurztitel
Aufhebung der Visumpflicht - "Regiao Administrativa Especial de Macau"
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/2001
Inkrafttretensdatum
10.04.2001
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber des Passes "Regiao Administrativa Especial de Macau"
StF: BGBl. III Nr. 80/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht
Oberösterreich
26.11.2024
Unterfelben – Europaschutzgebietsverordnung
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Unterwart vom 09.03.2021, ohne Zahl, mit der aufgrund von Bauarbeiten Verkehrsbeschränkungen auf Güterwegen verfügt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Zahl 27/A-10/2001
Das Österreichische Generalkonsulat entbietet der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Inhaber eines gültigen Passes “Regiao Administrativa Especial de Macau” visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft steht, aufhalten können.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.
Das Österreichische Generalkonsulat benützt diese Gelegenheit, der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Hongkong, am 9. April 2001
An die
Regierung der
Sonderverwaltungsregion Macao
___________________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997
(1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß § 8 - unabhängig davon, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde - sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024. Gleiches gilt für den Nachweis darüber, dass eine Person die Voraussetzungen zur Abhaltung der Sachkunde-Ausbildung als fachkundige Person erfüllt (§ 2 Abs. 2). (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(1) Ein im Gebiet von Unterfelben gelegener Teil der Stadtgemeinde Mittersill wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unterfelben“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026
Oberösterreich
26.11.2024
(1) Die Sachkunde-Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer fachkundigen Person (Abs. 2) durchzuführen. Diese gelten im Folgenden als ausbildende Personen. Die Ausbildung hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen
(2) Fachkundige Personen im Sinn des Abs. 1 sind
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart „Grünspitziger Streifenfarn“ (Asplenium adulterinum).
(1) Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen
(2) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlich
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.
(6) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und Z 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
(7) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden
(8) Als Förderungswerber kommen Personen nicht in Betracht, die die Voraussetzungen für die Gewährung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026
(1) Die ausbildenden Personen haben sich zu vergewissern, dass die am Kurs teilnehmenden Personen die vermittelten Inhalte verstanden haben. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form. Die Prüfung gilt als positiv absolviert, wenn mindestens 70 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
(2) Nach vollständig absolviertem Kurs und positiv abgelegter Prüfung haben die ausbildenden Personen die Sachkundenachweise gemäß Anlage 1 entsprechend auszufüllen, zu unterfertigen und den am Kurs teilnehmenden Personen auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten.
(3) Die ausbildenden Personen haben die Sachkundenachweise gemäß der Anlage 1 nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr bei der Oö. Landesregierung im Vorhinein anzufordern. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Sachkundenachweise sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr ein Sachkundenachweis gemäß der Anlage 1 ausgestellt wurde.
(4) Die ausbildenden Personen haben vorzusehen, dass Sachkunde-Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen auch in barrierefrei zugänglicher Form angeboten werden. Abweichend von Abs. 1 können erforderliche Wissensnachweise auch mittels anderer, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden erbracht werden, wobei ein vergleichbarer Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten ist.
(5) Wird die Sachkunde-Ausbildung nicht von den ausbildenden Personen, sondern von anderen natürlichen oder juristischen Personen organisiert, treffen diese die Verpflichtungen zur Bekanntgabe der allgemeinen Kursdaten (§ 2 Abs. 1), zur Aushändigung der Sachkundenachweise und zur Ausstellung von Duplikaten (§ 3 Abs. 2) sowie die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen
(3) Vom Verbot ausgenommen sind
Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden
2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Inhalt der Alltagstauglichkeitsprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist die Überprüfung des „Mensch-Hund-Gespanns“ durch Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem oder seinem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 hat verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren
(3) Die Unbefangenheitsüberprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 hat am Beginn der Prüfung zu erfolgen. Jeder Hund ist einzeln vorzuführen. Der Hund ist angeleint rechts oder links von der Hundehalterin oder vom Hundehalter zu führen. Die Identität des Hundes ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Auslesen des Chips festzustellen. Sollte der Chip nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Chipkontrolle vorzunehmen. Hunde, deren Identität mittels Chipkontrolle nicht eindeutig feststellbar ist, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(4) Die Unbefangenheit des Hundes muss während des gesamten Prüfungsverlaufs gegeben sein. Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung gegenüber einem Menschen oder einem Tier unangemessen (insbesondere durch unbeherrschbares ängstliches oder aggressives Verhalten), ist auch dann die Unbefangenheit nicht gegeben, wenn die vorangegangenen Prüfungspunkte positiv absolviert wurden. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich während der gesamten Prüfung neutral gegenüber der Hundehalterin oder dem Hundehalter und dem Hund verhalten.
(5) Beim verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund (Abs. 2 Z 2) hat die Hundehalterin oder der Hundehalter einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzuzeigen. Werden alle anderen Prüfungsteile bestanden, lässt der Hund jedoch die Pflegehandlungen nicht zu, kann die Alltagstauglichkeitsprüfung trotzdem als bestanden beurteilt werden, wenn der Hund dabei kein aggressives Verhalten zeigt.
(6) Beim Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 2 Z 3) sind die angeführten Situationen an einem geeigneten, von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmenden öffentlichen Ort zu absolvieren; für Menschen mit Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei zugänglich ist. In allen Situationen des Prüfungsteils im Verkehr ist ein neutrales Verhalten des Hundes erforderlich. Unter neutral ist zu verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder attackieren darf. Die Prüferin oder der Prüfer ist berechtigt, bei Zweifel in der Beurteilung des Hundes, Abschnitte zu wiederholen.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, das Persönliche Budget gemäß § 22a StBHG, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerber und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen
0,5
0,5
0,3
0,8
0,8.
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6) Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
(8) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 26/2026
(1) Die Prüfung gemäß § 4 darf nur von Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, oder von einer Prüferin oder einem Prüfer der DogAudit eGen, die oder der zur Abnahme dieser Prüfung von der DogAudit eGen zertifiziert wurde, abgenommen werden. Eine Hundetrainerin oder ein Hundetrainer, die oder der bereits mit einem konkreten Hund trainiert hat, darf nicht gleichzeitig Prüferin oder Prüfer dieses Hundes sein.
(2) Die erfolgreiche Prüfung oder das Nichtbestehen der Prüfung ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Die Prüfung kann wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hund während der Prüfung ein aggressives Verhalten zeigt, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. In diesen Fällen hat die Prüferin oder der Prüfer dies schriftlich der Hauptwohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters zu melden.
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unterfelben“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4 gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine Ausbildung im Sinn des § 8 begonnen hat und eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines darin enthaltenen Moduls vorgelegt wird, das inhaltlich den Vorgaben des § 4 entspricht. Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls oder das Nichtbestehen des Moduls ist von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 8 Abs. 3 oder 4) durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(2) Bestätigungen über positiv abgeschlossene Ausbildungen im Sinn des § 8 gelten für das betreffende „Mensch-Hund-Gespann“ als Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.
(2) Die Förderung wird gewährt
(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.
(1) Die verhaltensmedizinische Evaluierung gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5, 7 oder 8 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen (Momentaufnahme).
(2) Der Ablauf der Evaluierung wird unter anderem durch eine Erhebung der Anamnese, einen Gesundheitscheck, eine Beurteilung der psychischen Gesundheit sowie eine Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion bestimmt und mit einem Befund abgeschlossen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, der die Evaluierung durchführenden Person alle für die Durchführung der Evaluierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Dies umfasst insbesondere die proaktive Mitteilung von Vorfällen gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2024 sowie auf Verlangen die Vorlage und Übermittlung sämtlicher zur Beurteilung erforderlicher Daten, Dokumente sowie von Bild- oder Videomaterial. (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
(3) Im Befund werden allfällige Verhaltensauffälligkeiten, Verhaltensstörungen und Erkrankungen beim Hund angeführt und Behandlungs- bzw. Managementempfehlungen sowie ein allfällig nötiger Wiedervorstellungstermin zur neuerlichen Befundung festgehalten.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, mit einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Verhaltensmedizin durchgeführt werden. Dazu zählen jedenfalls
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
(1) Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 26/2026
(1) Die Inhalte der Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 zielen darauf ab, die Halterin bzw. den Halter eines auffälligen Hundes in die Lage zu versetzen, das Verhalten ihres oder seines Hundes sowohl in Alltags- als auch in Stresssituationen richtig einschätzen und diese Situationen mit ihrem bzw. seinem auffälligen Hund richtig bewältigen zu können, sodass bei positiver Absolvierung dieser vertiefenden Ausbildung samt Prüfung ein weitgehend gefahrloser Umgang mit dem betreffenden Hund gewährleistet sein soll.
(2) Der Nachweis einer Zusatzausbildung im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 gilt als erbracht, wenn die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes eine Bestätigung (Abs. 4) darüber vorlegt, dass sie oder er mit diesem Hund eine der nachfolgenden Ausbildungen samt Prüfung positiv absolviert hat
(3) Die Ausbildung nach Abs. 2 Z 5 und 6 kann bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim Österreichischen Berufsverband der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.) oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert werden. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen werden, die oder der dazu autorisiert und legitimiert wurde. Es ist seitens der die Ausbildung und Prüfung anbietenden Organisationen sicherzustellen, dass die Zusatzausbildungen für Menschen mit Behinderung umfassend barrierefrei zugänglich sind.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei positiv absolvierter Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung, Prüfungsvorschrift oder nach den jeweiligen Richtlinien schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Person mit welchem Hund die Ausbildung und Prüfung absolviert hat. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der im Abs. 2 genannten Organisationen dazu legitimiert wurde.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten
(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 eingebrachten Ansuchen sind nach den nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bereits gewährte Förderungen nach diesem Gesetz werden mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 von Amts wegen an die nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen angepasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017
Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 26/2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021, LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Z 2 und § 4 Abs. 2, § 8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 8b mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 tritt § 2 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 6 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 5 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024 treten § 4 Abs. 2 und 4 Z 4, Abs. 6, 7, 8 und 10, § 7 Abs. 3 sowie § 8b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2024, in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8c mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2025 tritt § 4 Abs. 10 Z 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2026 treten § 1, § 2, § 4 Abs. 2, 3 und 10 Z 1, § 7, § 8c (neu) sowie § 8d (neu) mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 26/2026