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20001324 AT

Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weiden bei Rechnitz

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weiden bei Rechnitz

Burgenland

08.07.2021

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

14.11.2024

Landesrecht Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Oberndorf

Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Oberndorf

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weiden bei Rechnitz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weiden bei Rechnitz vom 06.05.2021, ohne Zahl, mit der aufgrund von Bauarbeiten Verkehrsbeschränkungen auf Güterwegen verfügt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Das Gebiet „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen (offizielle Gebietskennziffer AT3104000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Radinger Moorwiesen‘“ bezeichnet.

Landesrecht Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Oberndorf

(1) Der Stadtgemeinde Oberndorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, wird aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden straßenpolizeilichen Angelegenheiten die Besorgung der folgenden straßenpolizeilichen Angelegenheiten übertragen

(2) Die Übertragung gemäß Abs 1 bezieht sich auf die folgenden, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf gelegenen Straßen

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Das Europaschutzgebiet „Radinger Moorwiesen“ umfasst jenes Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2024, zur Gänze erfasst ist.

Landesrecht Straßenpolizeiliche Delegierungsverordnung Oberndorf

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Radinger Moorwiesen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

7230

Kalkreiche Niedermoore

91D0*

Moorwälder

und

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1903

Glanzstendel

(Liparis loeselii)

Nährstoffarme, kalkreiche Streuwiesen über Niedermoortorf

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihalten von Gehölzen

7230

Kalkreiche Niedermoore

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung

91D0*

Moorwälder

Entnahme der Fichten

und

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1903

Glanzstendel

(Liparis loeselii)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts, Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung; Schaffung weiterer Pufferflächen in den anschließenden Wirtschaftswiesen außerhalb des Schutzgebiets

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 13/2012, außer Kraft.

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