Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Burgenland
08.07.2021
Niederösterreich
21.10.2021
Oberösterreich
14.11.2024
Sondergebührenverordnung Tauernklinikum
Steiermark
11.08.2016
Oberösterreich
14.11.2024
(Anm.: Das Landeswappen ist als PDF dokumentiert.)
Die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka vom 30.03.2021, ohne Zahl, mit der aufgrund von Bauarbeiten Verkehrsbeschränkungen auf Güterwegen verfügt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.
(1) Die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(1) Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut. Das Wappen ist in Anlage 1 dargestellt.
Oberösterreich
14.11.2024
(Anm.: Das Landessiegel ist als PDF dokumentiert.)
(1) Von dem im Jahr 2021 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 1.102.301,90 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen. Der Betrag erhöht sich für jedes Folgejahr um den Faktor, der gemäß der Verordnung über die Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, LGBl. 9450/2, für das jeweilige Jahr festgelegt wurde.
(2) Ab dem Jahr 2021 werden die bis Ende September des jeweiligen Jahres eingelangten Gemeindeanteile am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach Abzug des in Abs. 1 genannten Betrags auf die Gemeinden Niederösterreichs auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres, für das die Abrechnung erfolgt, veröffentlichten Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs aufgeteilt und im November des jeweiligen Jahres überwiesen. Die nach dem September einlangenden Gemeindeanteile werden mit den Gemeindeanteilen und nach der Verhältniszahl des folgenden Jahres überwiesen.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) zusammen.
(2) Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung. Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Instituts bestimmt. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.
(3) Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
(1) Das Siegel des Landes Steiermark enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“. Das Siegel ist in Anlage 2 dargestellt.
(2) Das Recht zur Verwendung des Landessiegels steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(Anm.: Die Landesflagge ist als PDF dokumentiert.)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, LGBl. Nr. 52/2019, außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994, außer Kraft.
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes von Gemeindebediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das gemäß § 2 Abs 2 bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärztinnen und Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs 5 SKAG).
(1) Die Farben des Landes Steiermark sind weiß-grün.
(2) Die Flagge der Steiermark besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere grün ist. Die Flagge ist mittig mit dem Landeswappen belegt. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Flagge ist in Anlage 3 dargestellt.
(3) Die Landeshymne der Steiermark ist das Dachsteinlied. Der Text der Landeshymne ist in Anlage 5 dargestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2025
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 bestimmten Beträge.
Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln, einer Website und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.
1. Hoch vom Dachstein an, wo der Aar noch haust,
bis zum Wendenland am Bett der Sav'
und vom Alptal an, das die Mürz durchbraust,
bis ins Rebenland im Tal der Drav'.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land,
ist mein liebes teures Heimatland,
dieses schöne Land ist der Steirer Land,
ist mein liebes, teures Heimatland!
2. Wo die Gemse keck von der Felswand springt
und der Jäger kühn sein Leben wagt;
wo die Sennerin frohe Jodler singt
am Gebirg, das hoch in Wolken ragt.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes teures Heimatland
dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes, teures Heimatland!
3. Wo die Kohlenglut und des Hammers Kraft,
starker Hände Fleiß das Eisen zeugt
wo noch Eichen stehn, voll und grün von Saft
die kein Sturmwind je noch hat gebeugt.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes teures Heimatland
dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes, teures Heimatland!
4. Wo sich lieblich groß eine Stadt erhebt
hart am Atlasband der grünen Mur,
wo ein Geist der Kunst des Wissens lebt,
dort im hehren Tempel der Natur.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes teures Heimatland
dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes, teures Heimatland!
Anmerkung
Aus historischen Gründen enthält das zur Landeshymne erklärte Dachsteinlied Bezüge zu Gebieten und Flüssen, die seit 1919 nicht mehr im Staatsgebiet der Republik Österreich liegen, sondern im heutigen Staatsgebiet der Republik Slowenien. Die Aufnahme der Landeshymne im Landessymbolegesetz lässt die durch Staatsverträge geregelten Staatsgrenzen der Republik Österreich selbstverständlich unberührt. Aus der gesetzlichen Verankerung der Landeshymne können keine territorialen Ansprüche gegenüber der Republik Slowenien abgeleitet werden. Der Text ist Ausdruck des gemeinsamen historischen Erbes, welches die Steiermark mit der slowenischen Region Stajerska verbindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2025
(1) Sondergebühren sind einzuheben
(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften von der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen, insbesondere auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Bildung, Sicherheit, des Sportes oder im sozialen Bereich, vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist.
(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 kann an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen nur verliehen werden, wenn dieses
(3) Die/Der Ausgezeichnete ist berechtigt, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit entsprechendem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter, insbesondere als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen und in sonstigen Ankündigungen, zu führen. Weiters darf das Landeswappen mit dem Auszeichnungszusatz auf der Website des ausgezeichneten Unternehmens geführt werden.
(4) Bei der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des Rechtes genau zu umschreiben. Die Verleihung kann auch Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens enthalten.
(5) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar, ausgenommen bei einer Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens.
(6) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt
(7) Die Landesregierung hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn
(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.
(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie
(3) Keiner Anzeige bedarf
(4) Keine Verwendung des Landeswappens stellt die Verwendung eines Wappenteiles (Schild, Panther oder historischer Hut) dar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt als Tatort der Ort, an dem die Verwendung anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c gilt als Tatort der Ort der Führung bzw. Verwendung des Landeswappens; liegt dieser Ort nicht in der Steiermark, so gilt als Tatort der Sitz bzw. die Niederlassung der/des Verantwortlichen, die/der die Führung bzw. Verwendung veranlasst hat; liegt auch dieser Ort nicht in der Steiermark, so ist es jener Ort in der Steiermark, an dem die Führung oder Verwendung des Landeswappens bekannt wird. Bekannt wird eine Führung oder Verwendung des Landeswappens an einem Ort in der Steiermark, wenn die Führung oder Verwendung in der Steiermark an- oder eingesehen oder abgerufen werden kann.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß § 6 oder Genehmigung zur Verwendung gemäß § 7.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016, in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2019 treten § 7 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1 und 1a sowie die Anlage 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2025 tritt die Überschrift des § 3 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. August 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019, LGBl. Nr. 71/2025
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, außer Kraft.