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20001321 AT

Vereinbarung über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz

Oberösterreich

Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)

05.11.2024

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

Bundesrecht Verlässlichkeitserklärung

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Kurztitel

Verlässlichkeitserklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2001

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Verlässlichkeitserklärung

StF: BGBl. II Nr. 195/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, wird verordnet

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Liezen, bestehend aus dem mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegten politischen Bezirk Liezen.

(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen

(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden

Bundesrecht Verlässlichkeitserklärung

§ 1. (1) Eine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische Sicherheit sind vorgesehen

(2) Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist nachweislich einzuholen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Zur vorausschauenden Entwicklung von Wirtschaftsstandorten sind Flächen mit besonderer Eignung für industriell-gewerbliche Nutzungen sowie entsprechende Pufferzonen von störenden Nutzungen freizuhalten. Im Sinne eines regionalen Ausgleiches sollen einzelne Standorte interkommunal entwickelt werden.

(2) Die zentralen Orte auf regionaler und teilregionaler Ebene sowie die Hauptverkehrsachsen bilden das Grundgerüst der regionalen Siedlungsstruktur. Die räumliche Verteilung und Ausstattung der Zentren mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen soll für die Bevölkerung eine hohe Angebotsqualität in guter Erreichbarkeit gewährleisten.

(3) Ökologisch bedeutende Landschaftselemente sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit von ökologischen Korridoren ist zu sichern und die Funktionalität zu verbessern.

(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.

(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. § 3 unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig

(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnformen (Geschosswohnbau, verdichtete Wohnformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten

(7) Für Verkehrsbauten sowie für Trassen leitungsgebundener Infrastrukturen erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten. Für die konkrete Flächenabgrenzung im Rahmen eines Verfahrens der Örtlichen Raumplanung gilt der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Planungsstand beim Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. bei betreffenden Planungsträgern.

Bundesrecht Verlässlichkeitserklärung

§ 2. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.

(2) Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone

(2) Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland

(3) Grünlandgeprägtes Bergland

(4) Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler

(5) Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume)

Bundesrecht Verlässlichkeitserklärung

§ 3. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die militärische Sicherheit darstellt.

(2) Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 2 Abs. 2 ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.

(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 4 Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt

- Admont

- Öblarn

- Aigen im Ennstal

- Ramsau am Dachstein

- Bad Mitterndorf

- Rottenmann

- Irdning-Donnersbachtal

- Stainach-Pürgg

- Landl

- Trieben

(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren und regionale Nebenzentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 2 und 3 des Landesentwicklungsprogramms 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.

(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt

- Aich

- Liezen

- Bad Aussee

- Rottenmann

- Gaishorn am See

- Sankt Gallen

- Gröbming

- Trieben

Bundesrecht Verlässlichkeitserklärung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gilt folgende Zielsetzung und Festlegung

(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die im Regionalplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) festgelegten Siedlungsschwerpunkte, allenfalls von Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegte örtliche Siedlungsschwerpunkte sowie die Bereiche entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.

(3) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Rohstoffvorrangzonen folgende Festlegungen

(4) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen

(5) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen in einer Breite von 10 m (im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10m), gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang aller natürlich fließenden Gewässern. In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen (Touristische Siedlungsschwerpunkte) für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz 1992 i.d.F. LGBl. Nr. 57/2014 können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.

(2) In neu geschaffenen Gemeinden gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 ist vor Ausweisung von einem oder mehreren touristischen Siedlungsschwerpunkten eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung zu erstellen. Daraus ist eine für die Gemeinde angemessene Anzahl von touristischen Siedlungsschwerpunkten abzuleiten, wobei die Anzahl die Summe der zulässigen touristischen Siedlungsschwerpunkte vor Inkrafttreten der Gemeindevereinigung nicht überschreiten darf.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) In den Anlagen zu dieser Verordnung werden folgende Inhalte räumlich abgegrenzt

(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.

(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig. Diese Abgrenzung ist auch dann durchzuführen, wenn Vorrangzonen eines außer Kraft getretenen Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht wurden.

(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn

(5) Die Siedlungsschwerpunkte (Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gemäß § 5 Abs. 2) sind im Regionalplan durch Punktsignaturen festgelegt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden im Entwicklungsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erfolgen. Sofern Siedlungsschwerpunkte eines Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan einer Gemeinde ersichtlich gemacht und abgegrenzt wurden, sind diese von der Gemeinde zu überprüfen und gegebenenfalls gem. § 8 Abs. 1 und 2 an diese Verordnung anzupassen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 42 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 i.d.F. LGBl. Nr. 139/2015 (Revision) an diese Verordnung anzupassen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind bei Änderungen im erforderlichen Ausmaß an diese Verordnung anzupassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG 2010 bereits gefasst wurde.

(4) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 2016, in Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt folgende Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft

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