Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
Burgenland
Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft
14.06.2021
Niederösterreich
29.09.2021
Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Obersteiermark Ost
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Kurztitel
Errichtung einer dritten Notarstelle in Schwechat
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.05.2001
Index
27/02 Notare
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Schwechat
StF: BGBl. II Nr. 191/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
20001319
Dokumentnummer
NOR30001416
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Schwechat errichtet.
Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Marktgemeinde Podersdorf am See (KG Podersdorf am See, Wasserfläche: Grundstück Nr. 6237/1) im Bereich des Campingplatzes in der in der Anlage 1 schraffiert dargestellten Zone, umrandet von den Bojen und der Uferlinie, verboten.
(1) Diese Verordnung regelt für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen die Inhalte der Dienstausbildung und der damit zusammenhängenden Ablegung der Dienstprüfung von Landesbediensteten mit Verwendungen, für die dies aufgrund der NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) LGBl. Nr. 94/2020 idgF, oder aufgrund einer Einzelbewertung oder aufgrund einer Bestimmung im Dienstvertrag vorgesehen ist.
(2) Die Dienstausbildungen und Dienstprüfungen erfolgen in Form von Modulen.
(3) Für die einzelnen Module ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau bei der Prüfung nachzuweisen. Die Gegenstände der einzelnen Module sind entweder in Form einer Onlineprüfung, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Hausarbeit, die im Rahmen einer Defensio zu präsentieren ist, zu absolvieren. Die Gegenstände der jeweiligen Module sind bei der Prüfung gleich gewichtet.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn von § 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes (BSG).
(2) An die Stelle der in der linken Spalte der folgenden Tabelle verwendeten Begriffe in den verwiesenen Bestimmungen treten die in der rechten Spalte der Tabelle angeführten Bezeichnungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form
„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen sowie „Betriebsangehörige“
Bedienstete gemäß § 1 BSG
„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw „Behörden“
Dienstgeber gemäß § 2 Z 10 BSG
„Arbeitsinspektorat“
die im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organe
„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorgane“
Sicherheitsvertrauensperson und/oder die jeweils zuständige Personalvertretung
(3) Bestimmungen in den verwiesenen Bestimmungen, die sich auf Sicherheitsvertrauenspersonen beziehen, gelangen nicht zur Anwendung.
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Obersteiermark Ost, bestehend aus den mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegten politischen Bezirken Leoben und Bruck-Mürzzuschlag.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen
(3)In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die im § 1 angeführte Zone ist in der Natur von der Marktgemeinde Podersdorf am See durch acht gelbe Bojen sinngemäß der Anlage 4, Abschnitt III Z 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung - SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, die mit schwimmenden Absperrungen verbunden sind, an folgenden Koordinaten zu kennzeichnen
Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
1
786.866
301.891
2
786.828
301.895
3
786.789
301.898
4
786.749
301.893
5
786.712
301.883
6
786.690
301.851
7
786.694
301.812
8
786.713
301.779
(1) Modul 1 LGA umfasst folgende Gegenstände
(2) Die Gegenstände gemäß § 2 Abs. 1 werden in Form von E-Learning-Einheiten vermittelt. Die Dienstprüfung ist schriftlich im Rahmen einer Online-Prüfung unter Aufsicht abzulegen.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung für Modul 1 LGA ist der Erwerb von Überblickskenntnissen in den Gegenständen nachzuweisen mit Ausnahme des Gegenstandes Gesundheits- und Sozialwesen, bei dem der Erwerb von Grundkenntnisse nachzuweisen sind.
(4) Um das Modul 1 LGA erfolgreich abzuschließen, ist zusätzlich im Rahmen der Dienstausbildung je nach dem Inhalt der Tätigkeit, die von den Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen im Rahmen ihrer Verwendung ausgeübt wird, an einem der folgenden Präsenzseminare verpflichtend zum Erwerb von Grundkenntnissen teilzunehmen
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt nach folgenden Maßgaben als Verordnung zu § 16 BSG
(1) Zur vorausschauenden Entwicklung von Wirtschaftsstandorten sind Flächen mit besonderer Eignung für industriell-gewerbliche Nutzungen sowie entsprechende Pufferzonen von störenden Nutzungen freizuhalten. Im Sinne eines regionalen Ausgleiches sollen einzelne Standorte interkommunal entwickelt werden. Erweiterungen bestehender Industriestandorte von landesweiter und internationaler Bedeutung sind im öffentlichen Interesse. Dies gilt insbesondere für Standorte in den Regionalen Zentren
(2) Die zentralen Orte auf regionaler und teilregionaler Ebene sowie die Hauptverkehrsachsen bilden das Grundgerüst der regionalen Siedlungsstruktur. Die räumliche Verteilung und Ausstattung der Zentren mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen soll für die Bevölkerung eine hohe Angebotsqualität in guter Erreichbarkeit gewährleisten.
(3) Ökologisch bedeutende Landschaftselemente sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit von ökologischen Korridoren ist zu sichern und die Funktionalität zu verbessern.
(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. § 3 unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig
(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnformen (Geschosswohnbau, verdichtete Wohnformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten
(7) Für Verkehrsbauten sowie für Trassen leitungsgebundener Infrastrukturen erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten. Für die konkrete Flächenabgrenzung im Rahmen eines Verfahrens der Örtlichen Raumplanung gilt der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Planungsstand beim Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. bei betreffenden Planungsträgern.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
(1) Modul 2 LGA umfasst folgende Gegenstände
(2) Die Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 werden in Form von E-Learning-Einheiten vermittelt. Die Dienstprüfung ist schriftlich im Rahmen einer Online-Prüfung unter Aufsicht abzulegen und es ist der Erwerb von Überblickskenntnissen in den Gegenständen nachzuweisen.
(3) Zusätzlich umfasst Modul 2 LGA folgende Gegenstände, die in Form von Präsenzseminaren, an denen verpflichtend teilzunehmen ist, vermittelt werden und die im Rahmen einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat zu absolvieren sind
(4) Bei der mündlichen Prüfung für Modul 2 LGA ist der Erwerb von Grundkenntnissen in den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 3 nachzuweisen.
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG
(1) Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone
(2) Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland
(3) Grünlandgeprägtes Bergland
(4) Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler
(5) Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume)
(6) Bergbaulandschaften
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 34/2021 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage 1 wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/20214, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Podersdorf am See, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See, LGBl. Nr. 55/2009, außer Kraft.
(1) Modul 4 LGA umfasst
(2) Zur erfolgreichen Absolvierung von Modul 4 LGA ist zusätzlich eine schriftliche Hausarbeit zu einem der Themenbereiche des § 4 Abs. 1 Z 2 in Form einer Teamarbeit von mehreren Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen zu verfassen und bei der mündlichen Prüfung im Rahmen einer Defensio vor dem Prüfungssenat gemeinsam zu präsentieren. Die Hausarbeit ist in Kapitel zu gliedern, die den jeweiligen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, die diese erstellt haben, für eine Beurteilung zuordenbar sind. Vor Erstellung der Hausarbeit ist von den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen verpflichtend das Präsenzseminar Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, Kriterien für die Hausarbeit zu absolvieren.
(3) Bei der mündlichen Prüfung der Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie dem Verfassen und der Defensio der Hausarbeit für Modul 4 LGA ist der Erwerb von Fachkenntnissen nachzuweisen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG
(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 4 Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt
- Aflenz
- Sankt Barbara im Mürztal
- Kindberg
- Sankt Lorenzen im Mürztal
- Krieglach
- Sankt Marein im Mürztal
- Langenwang
- Sankt Michael in Obersteiermark
- Mautern in Steiermark
- Thörl
- Neuberg an der Mürz
- Trofaiach
- Niklasdorf
(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren und regionale Nebenzentren gem. § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 des Landesentwicklungsprogramms 2009, LGBl. Nr. 75/2009, bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt
- Bruck an der Mur
- Pernegg an der Mur
- Eisenerz
- Sankt Barbara im Mürztal
- Kapfenberg
- Sankt Lorenzen im Mürztal
- Kindberg
- Sankt Michael in Obersteiermark
- Krieglach
- Sankt Peter Freienstein
- Langenwang
- Thörl
- Leoben
- Traboch
- Mürzzuschlag
- Trofaiach
- Niklasdorf
(1) Modul 6 LGA umfasst die Gegenstände und Prüfungsvorgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
(2) Zur erfolgreichen Absolvierung von Modul 6 LGA ist eine schriftliche, wissenschaftliche Arbeit (Hausarbeit) zu einem der Themenbereiche des § 4 Abs. 1 Z 2 zu verfassen und bei der mündlichen Prüfung im Rahmen einer Defensio vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Vor Erstellung der wissenschaftlichen Arbeit (Hausarbeit) ist verpflichtend das Präsenzseminar Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, Kriterien für die Hausarbeit zu absolvieren.
(3) Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit Führungsfunktion haben zusätzlich im Rahmen des Modul 6 LGA verpflichtend das Leadership-Programm der NÖ Landesgesundheitsagentur erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei der mündlichen Prüfung der Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie dem Verfassen und der Defensio der wissenschaftlichen Arbeit (Hausarbeit) für Modul 6 LGA ist der Erwerb von Spezialkenntnissen nachzuweisen.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG
(1) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gilt folgende Zielsetzung und Festlegung
(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die im Regionalplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) festgelegten Siedlungsschwerpunkte, allenfalls von Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegte örtliche Siedlungsschwerpunkte, Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Bereiche entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Rohstoffvorrangzonen folgende Festlegungen
(4) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen
(5) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur und 10 m (im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10m), gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang aller anderen natürlich fließenden Gewässern. In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete, die in der NÖ Landesgesundheitsagentur, in deren verbunden Unternehmen oder in deren Gesundheitseinrichtungen tätig sind, bestellt werden. Sie müssen eine Verwendung im operativen oder strategischen Management der NÖ Landesgesundheitsagentur ausüben, Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialwesen aufweisen, sowie zusätzlich über eine vertiefende Rechtskompetenz oder eine vertiefende Management- und Gestaltungskompetenz verfügen.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und drei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Abhaltung der Dienstprüfungen ist nicht öffentlich.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG
(1) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen (Touristische Siedlungsschwerpunkte) für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz 1992 i.d.F. LGBl. Nr. 57/2014 können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.
(2) In neu geschaffenen Gemeinden gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 ist vor Ausweisung von einem oder mehreren touristischen Siedlungsschwerpunkten eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung zu erstellen. Daraus ist eine für die Gemeinde angemessene Anzahl von touristischen Siedlungsschwerpunkten abzuleiten, wobei die Anzahl die Summe der zulässigen touristischen Siedlungsschwerpunkte vor Inkrafttreten der Gemeindevereinigung nicht überschreiten darf.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs 2 und 3 als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG.
(1) In den Anlagen zu dieser Verordnung werden folgende Inhalte räumlich abgegrenzt
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig. Diese Abgrenzung ist auch dann durchzuführen, wenn Vorrangzonen eines außer Kraft getretenen Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht wurden.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn
(5) Die Siedlungsschwerpunkte (Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gemäß § 5 Abs. 2) sind im Regionalplan durch Punktsignaturen festgelegt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden im Entwicklungsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erfolgen. Sofern Siedlungsschwerpunkte eines Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan einer Gemeinde ersichtlich gemacht und abgegrenzt wurden, sind diese von der Gemeinde zu überprüfen und gegebenenfalls gem. § 8 Abs. 1 und 2 an diese Verordnung anzupassen.
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) samt deren Anhängen gilt als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
(3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß § 12 ASchG über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG enthalten.
(4) Weist eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, sind auf Veranlassung der/des für die Überwachung der Gesundheit der Bediensteten zuständigen Ärztin bzw Arztes, der Bedienstetenschutzkommission oder der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos erfolgen.
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 42 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 i.d.F. LGBl. Nr. 139/2015 (Revision) an diese Verordnung anzupassen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind bei Änderungen im erforderlichen Ausmaß an diese Verordnung anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG 2010 bereits gefasst wurde.
(4) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 2016, in Kraft.
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG
(2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit zu legen. Die durchführenden Ärztinnen und Ärzte sowie im Übrigen die Bedienstetenschutzkommission und die Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG schlagen hinsichtlich solcher Expositionen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen für die untersuchten sowie für alle sonst betroffenen Bediensteten vor.
(3) Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein. Ist ein biologischer Grenzwert festgelegt, sind die Bediensteten vor Beginn der expositionsgefährdeten Tätigkeit darüber zu informieren, dass eine Gesundheitsüberwachung zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Ärztinnen bzw Ärzte und die Organe der Bedienstetenschutzkommission sowie jene der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG und des Dienstgebers, denen die Gesundheitsüberwachung jener Bediensteten obliegt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG ausgesetzt sind, müssen mit den für jede und jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
(5) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Bediensteten oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoff gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit festgestellt wurden, sind den im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organen zu melden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 44 BSG
Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens nach folgenden Bestimmungen anzubieten
(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptikerinnen oder Augenoptiker vorzunehmen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärztinnen bzw Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptikerinnen und Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der oder des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden.“
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) gilt als Verordnung zu § 44 Z 1 BSG mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, LGBl Nr 68/2004, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs 1 bis 4 als Verordnung zu § 44 Z 3 und 4 BSG.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung – VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 44 Z 7 BSG.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 44 Z 4 BSG.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 44 Z 5 BSG.
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthaltenen Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 7a, 9 und 11 auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG
„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. In Abständen von höchstens vier Jahren ist jeweils eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung zu absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012 in Stand zu halten.
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
Sofern in den im § 19 genannten Bundesnormen auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des BSG gemäß den nachstehenden Entsprechungstabellen. Wenn das BSG keine dem ASchG bzw B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw des B-BSG, jeweils in der im § 19 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.
Bestimmung des ASchG
entsprechende Bestimmung des BSG
§ 1 Abs 1 ASchG
§ 1 BSG
§ 2 Abs 5 ASchG
§ 2 Z 2 BSG
§ 3 ASchG
§ 3 BSG
§ 4 ASchG
§ 4 BSG
§ 5 ASchG
§ 5 BSG
§ 7 ASchG
§ 7 BSG
§ 12 ASchG
§ 10 BSG
§ 13 ASchG
§ 11 BSG
§ 14 ASchG
§ 12 BSG
§ 15 Abs 5 und 6 ASchG
§ 13 Abs 5 und 6 BSG
§ 19 ASchG
§ 2 BSG
§ 25 ASchG
§ 21 BSG
§ 28 Abs 3 ASchG
§ 24 Abs 3 BSG
§ 33 Abs 5 ASchG
§ 28 Abs 5 BSG
§ 40 ASchG
§ 2 Z 12 BSG
§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG
§ 39 Abs 4 Z 6 BSG
§ 65 ASchG
§ 39 BSG
§ 67 Abs 1 ASchG
§ 40 Abs 1 BSG
§ 67 Abs 5 ASchG
§ 40 Abs 5 BSG
§ 68 AschG
§ 41 BSG
5. Abschnitt des ASchG
4. Abschnitt des BSG
§ 79 Abs 2 ASchG
§ 45 Abs 4 BSG
Bestimmung des B-BSG
entsprechende Bestimmung des BSG
§ 2 Abs 7 B-BSG
§ 2 Z 5 BSG
§ 25 Abs 1 bis 3 B-BSG
§ 21 Abs 1 und 2 BSG
§ 25 Abs 4 B-BSG
§ 21 Abs 3 BSG
§ 28 Abs 3 B-BSG
§ 24 Abs 3 BSG
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie nicht als Bundesnormen weiter gelten
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18b, 18c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022 treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), LGBl Nr 126/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 18a, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2024 treten mit 11. September 2024 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2025 treten mit 18. April 2025 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1, (§) 19 und (§) 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn
(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind
(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.