Kostenbeitrag 2021, Festsetzung
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Burgenland
14.05.2021
Oberösterreich
08.10.2024
Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Steirischer Zentralraum
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Kurztitel
Fahrgast-Registrierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 176/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.05.2001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Registrierung von Personen an Bord von Fahrgastschiffen (Fahrgast-Registrierungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 176/2001 [CELEX-Nr.: 398L0041]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20001317
Dokumentnummer
NOR30001414
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2021 pro Verpflegstag 8,20 Euro.
(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Das Land Oberösterreich hat den Gemeinden Informationsmaterialien über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Steirischer Zentralraum, bestehend aus der Stadt Graz und den mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaften-verordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegten politischen Bezirken Graz-Umgebung und Voitsberg.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen
(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden
§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen
(3) Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 statt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben.
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters oder die neue Hauptwohnsitzgemeinde der bisherigen Hundehalterin oder des bisherigen Hundehalters darüber zu informieren.
(5) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung eines sicheren, geordneten und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden sowie zum Zweck der Überwachung und Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß den Abs. 1 bis 4 und die Daten gemäß den §§ 4 bis 8, 10 bis 12 und 21 zu verarbeiten, und mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 verpflichtet, diese Daten in das Oö. Hunderegister einzutragen. Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes berechtigt, alle im Oö. Hunderegister eingetragenen Daten einzusehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der in das Oö. Hunderegister einzutragenden Daten erlassen.
(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz) befugt. Die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Soweit vorhanden umfasst die Verarbeitung ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 EGovernment-Gesetz.
(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(1) Zur vorausschauenden Entwicklung von Wirtschaftsstandorten sind Flächen mit besonderer Eignung für industriell-gewerbliche Nutzungen sowie entsprechende Pufferzonen von störenden Nutzungen freizuhalten. Im Sinne eines regionalen Ausgleiches sollen einzelne Standorte interkommunal entwickelt werden.
(2) Die zentralen Orte auf regionaler und teilregionaler Ebene sowie die Hauptverkehrsachsen bilden das Grundgerüst der regionalen Siedlungsstruktur. Die räumliche Verteilung und Ausstattung der Zentren mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen soll für die Bevölkerung eine hohe Angebotsqualität in guter Erreichbarkeit gewährleisten.
(3) Ökologisch bedeutende Landschaftselemente sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit von ökologischen Korridoren ist zu sichern und die Funktionalität zu verbessern.
(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. § 3 unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig
(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnformen (Geschosswohnbau, verdichtete Wohnformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten
(7) Für Verkehrsbauten sowie für Trassen leitungsgebundener Infrastrukturen erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten. Für die konkrete Flächenabgrenzung im Rahmen eines Verfahrens der Örtlichen Raumplanung gilt der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Planungsstand beim Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. bei betreffenden Planungsträgern.
(8) Die Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Graz Thalerhof sind durch die Freihaltung der im Regionalplan ausgewiesenen Lärmbelastungszonen von neuen Wohn- bzw. Erholungsbaulandfestlegungen (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Ferienwohngebiete, Erholungsgebiete, Kurgebiete) und die mittel- bis langfristige Umstrukturierung von lärmempfindlichen Wohnnutzungen – ausgenommen Bereiche mit ausschließlich oder überwiegend bestehender Wohnfunktion – in Betriebsnutzungen zu sichern.
§ 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben
(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen. Dies gilt nicht für das Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz ausgebildet werden oder wurden.
(2) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung - von der Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(3) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen.
(5) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe solcher Hunde ist verboten.
(1) Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone
(2) Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland
(3) Grünlandgeprägtes Bergland
(4) Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler
(5) Außeralpines Hügelland
(6) Außeralpine Wälder und Auwälder
(7) Ackerbaugeprägte Talböden und Becken
(8) Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume)
(9) Bergbaulandschaften
§ 3. (1) Der Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).
(2) Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.
(3) Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.
(1) Vor Beginn der Haltung eines Hundes hat die künftige Hundehalterin oder der künftige Hundehalter eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (Sachkunde). Die Sachkunde ist eine Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.
(2) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat mit dem Hund eine Ausbildung positiv zu absolvieren, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (Zusatzausbildung). Diese im § 7 Abs. 6 vorgesehene Ausbildung ist von der Hundehalterin oder dem Hundehalter gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die Zusatzausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Alltagstauglichkeitsprüfung (§ 5 Abs. 2) und der verhaltensmedizinischen Evaluierung (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5) zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Ausbildung angenommen bzw. von der gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Alltagstauglichkeit ausgegangen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener, Prüfungsmethoden vorzusehen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei den in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen anwesend zu sein und insbesondere deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der im Abs. 3 genannten Verordnung zu kontrollieren.
(5) Jene Einrichtungen, welche die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 4 Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt
- Bärnbach
- Kumberg
- Deutschfeistritz
- Laßnitzhöhe
- Eggersdorf bei Graz
- Lieboch
- Feldkirchen bei Graz
- Peggau
- Frohnleiten
- Premstätten
- Gössendorf
- Raaba-Grambach
- Gratkorn
- Rosental an der Kainach
- Gratwein-Straßengel
- Sankt Marein bei Graz
- Hart bei Graz
- Sankt Radegund bei Graz
- Hausmannstätten
- Seiersberg-Pirka
- Hitzendorf
- Semriach
- Kalsdorf bei Graz
- Übelbach
(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 2 des Landesentwicklungsprogramms 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt
- Bärnbach
- Premstätten
- Dobl-Zwaring
- Raaba-Grambach
- Feldkirchen
- Rosental an der Kainach
- Frohnleiten
- Seiersberg-Pirka
- Gössendorf
- Söding-St. Johann
- Gratkorn
- Übelbach
- Kalsdorf bei Graz
- Voitsberg
- Köflach
- Werndorf
- Lieboch
- Wundschuh
- Peggau
§ 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
(1) Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.
(2) Wer einen großen Hund hält oder die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Tierarztbestätigung nicht fristgerecht vorlegt, hat zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.
(3) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
(4) Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Hat ein solcher Hund zum Zeitpunkt der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 noch nicht das 8. Lebensjahr vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(5) Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Die im § 9 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen betreffend Freilaufflächen gelten sinngemäß.
(6) Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.
(7) Für das Halten von großen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gelten die Abs. 2 bis 6 nicht.
(1) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gilt folgende Zielsetzung und Festlegung
(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die im Regionalplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) festgelegten Siedlungsschwerpunkte, allenfalls von Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegte örtliche Siedlungsschwerpunkte, Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Bereiche entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Rohstoffvorrangzonen folgende Festlegungen
(4) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen
(5) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur und 10 m (im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10m), gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang aller anderen natürlich fließenden Gewässern. In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen
§ 5. Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen
(1) Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß § 5.
(2) Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(3) Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen vorzuweisen.
(1) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen (Touristische Siedlungsschwerpunkte) für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz 1992 i.d.F. LGBl. Nr. 57/2014 können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.
(2) In neu geschaffenen Gemeinden gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 ist vor Ausweisung von einem oder mehreren touristischen Siedlungsschwerpunkten eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung zu erstellen. Daraus ist eine für die Gemeinde angemessene Anzahl von touristischen Siedlungsschwerpunkten abzuleiten, wobei die Anzahl die Summe der zulässigen touristischen Siedlungsschwerpunkte vor Inkrafttreten der Gemeindevereinigung nicht überschreiten darf.
(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund,
(2) Werden der Gemeinde konkrete Umstände gemäß Abs. 1 bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Hund auffällig ist, hat sie mit Bescheid die Auffälligkeit des Hundes festzustellen und auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 3 hinzuweisen.
(3) Kommt es bei einer noch nicht gemäß Abs. 7 oder 8 aufgehobenen Feststellung der Auffälligkeit des Hundes zu einem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters, hat die zuständige Gemeinde zu prüfen, ob ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist.
(4) Beschwerden gegen den Bescheid gemäß Abs. 2 haben hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen nach dieser Feststellung erstellten Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen. Wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass ein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht, ist eine Wiedervorstellung bescheidmäßig vorzuschreiben.
(6) Die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes hat der Gemeinde spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung (§ 4 Abs. 2) vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Zeitraum verlängert werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Ausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, dass sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden konnte.
(7) Nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit eingeholt wurde, sowie eines Nachweises der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6, kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bei der Gemeinde einen Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit stellen. Diesem ist stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(8) Bei einer Auffälligkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann frühestens ein Jahr nach Vorlage des Nachweises der Zusatzausbildung gemäß Abs. 6 ein Antrag auf Aufhebung der Auffälligkeit gestellt werden. Die Gemeinde hat diesem nach Vorlage eines positiven Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht älter als drei Monate sein darf, stattzugeben, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund ausgeht. Handelt es sich bei der die Auffälligkeit auslösenden Verletzung gemäß Abs. 1 Z 3 um eine schwere oder tödliche Verletzung eines Menschen, kann die Auffälligkeit nicht aufgehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2025)
(9) Der Halterin oder dem Halter eines auffälligen Hundes ist es untersagt, den Hund an eine neue Halterin oder einen neuen Halter bzw. an eine behördlich bewilligte oder gemeldete Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abzugeben, bevor die Halterin oder der Halter der Gemeinde den Namen und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters bzw. der behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, schriftlich bekannt gegeben hat. Hat die neue Halterin oder der neue Halter ihren oder seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, hat die Gemeinde der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters umgehend darüber zu informieren.
(10) Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gilt Abs. 6 nicht.
(1) In den Anlagen zu dieser Verordnung werden folgende Inhalte räumlich abgegrenzt
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig. Diese Abgrenzung ist auch dann durchzuführen, wenn Vorrangzonen eines außer Kraft getretenen Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht wurden.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, sind zulässig, wenn
(5) Die Siedlungsschwerpunkte (Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gemäß § 5 Abs. 2) sind im Regionalplan durch Punktsignaturen festgelegt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden im Entwicklungsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erfolgen. Sofern Siedlungsschwerpunkte eines Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan einer Gemeinde ersichtlich gemacht und abgegrenzt wurden, sind diese von der Gemeinde zu überprüfen und gegebenenfalls gem. § 8 Abs. 1 und 2 an diese Verordnung anzupassen.
(1) Eine Halterin oder ein Halter eines Hundes einer speziellen Rasse gemäß § 6 oder eines auffälligen Hundes gemäß § 7 darf keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, bzw. kein aufrechtes Tierhalteverbot aufweisen
(2) Zur Überprüfung des Abs. 1 hat die Gemeinde eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 42 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 i.d.F. LGBl. Nr. 139/2015 (Revision) an diese Verordnung anzupassen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind bei Änderungen im erforderlichen Ausmaß an diese Verordnung anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.
(4) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(2) In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(3) Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
(4) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(5) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf das Führen von
(7) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde, die in einer Transportbox getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.
(9) Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 positiv absolviert haben und verlässlich (§ 8) sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
(1) Werden einer Gemeinde konkrete Umstände bekannt, wonach Menschen oder Tiere durch einen bzw. mehrere Hunde gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden, hat die Gemeinde mit Bescheid Anordnungen, wie zB eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten, eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder Vorgaben betreffend die Beschaffenheit des Zaunes zu treffen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigungen von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde erforderlich ist. Diese Anordnungen können unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Bezieht sich die Gefährdung oder die über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Belästigung gemäß Abs. 1 auf einen bestimmten Ort, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen Lage.
(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 2016, in Kraft.
(1) Kann einer Gefährdung oder einer über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung von Menschen oder Tieren durch einen bzw. mehrere Hunde nicht mit anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz wirksam begegnet werden, hat die Gemeinde die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen. Eine Untersagung kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde festzulegen.
(3) Wird ein Bescheid gemäß Abs. 1 von einer Gemeinde erlassen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, hat die bescheiderlassende Gemeinde die Hauptwohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft
(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Kommt es nach Erlassung eines noch nicht gemäß Abs. 3 aufgehobenen Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. einer Person im Sinn von Abs. 1 Z 8, hat die zuständige Gemeinde die Erlassung eines Untersagungsbescheids gemäß Abs. 1 zu prüfen.
(3) Die Dauer und der Umfang der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen oder Tiere festzulegen. Insbesondere kann die Untersagung der Hundehaltung auch auf große Hunde oder Hunde spezieller Rassen eingeschränkt werden. Mit der Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Hundehaltung entspricht; bei Erfüllung dieser Bedingungen ist der Bescheid von der Gemeinde auf Antrag aufzuheben. Die Untersagung der Hundehaltung gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde, die diese Untersagung bescheidmäßig erlassen hat, auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Personen, denen die Hundehaltung gemäß Abs. 1 untersagt worden ist, haben den unter die Untersagung fallenden Hund bzw. die unter die Untersagung fallenden Hunde außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen. Wird der Hund in einer behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtung, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hält, abgegeben, muss die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Grund der Abgabe gemäß Abs. 1 bekanntgeben. Die Gemeinde hat in einem Bescheid gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Verbringung des Hundes bzw. der Hunde festzulegen. § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 gelten sinngemäß.
(5) Personen, denen die Haltung eines Hundes bzw. von Hunden gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 untersagt wurde, dürfen diesen Hund bzw. diese Hunde sowie - je nach Umfang des Untersagungsbescheids - auch andere Hunde nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(1) Wird ein Mensch durch einen Hund getötet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund unverzüglich abzunehmen.
(2) Wird ein Mensch durch einen Hund schwer verletzt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Hund unverzüglich abnehmen, um eine Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern.
(3) Bei Gefahr im Verzug sowie nach ungenütztem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 4 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung der Abnahme des Hundes zu übermitteln.
(4) Die Abnahme des Hundes gemäß Abs. 1 bis 3 durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19) zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist.
(5) Bei besonderer Gefährlichkeit des abgenommenen Hundes ist die schmerzlose Tötung des Hundes durch die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig vorzuschreiben. Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen.
(1) Abgenommene Hunde gemäß § 13 sind auf Kosten und Gefahr der Hundehalterin oder des Hundehalters bei geeigneten Personen, Institutionen oder Vereinigungen bzw. in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, unter Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Abnahme unterzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Rechtskraft eines Bescheids gemäß den §§ 11 oder 12 das Eigentum an dem abgenommenen Hund mit Bescheid zu entziehen. Im Fall des rechtskräftigen Entzugs des Eigentums trägt die bisherige Hundehalterin oder der bisherige Hundehalter bzw. die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer die Kosten für Unterbringung bis zur erfolgreichen Vermittlung des Hundes, längstens jedoch ein Jahr ab rechtskräftigem Entzug des Eigentums.
(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.
(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von
(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Das Ausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 30 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.
(1) Abgabenschuldner ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.
(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 15 Abs. 2) oder der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen.
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht. Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Aliquotierung des Jahresbetrags festlegen.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(4) Die Bundespolizei ist ermächtigt, den für den Vollzug dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden nach der Strafprozeßordnung 1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Behörden erforderlich ist. Die Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung.
(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§ 19 und 21 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz sowie die gemäß § 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einer Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 7.000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher die Hundehalterin oder der Hundehalter ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 zu benachrichtigen.
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022, außer Kraft.
(3) Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, gelten nicht als große Hunde gemäß § 5. Erfolgt jedoch danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, gelten auch für diese Hunde ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen gemäß § 5.
(4) Unabhängig von Abs. 3 gelten Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 Abs. 1 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als große Hunde gemäß § 5. Hat ein Hund einer speziellen Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen. Die gemäß § 9 Abs. 3 geltende Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben. Die für die Haltung spezieller Hunde erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 muss betreffend Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemeldet sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nicht vorliegen. Erfolgt jedoch danach ein Halterinnen- oder Halterwechsel, hat die gemäß § 8 Abs. 1 erforderliche Verlässlichkeit vorzuliegen.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(6) Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß § 9 Abs. 5 weiter. Verordnungen gemäß den §§ 10 und 11 Oö. Hundehaltegesetz 2002, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen gemäß den §§ 15 und 16 weiter.
(7) Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erworbene Sachkundenachweise gelten als Sachkundenachweise gemäß § 4 Abs. 1.
(8) Gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 als auffällig erklärte Hunde gelten als auffällige Hunde gemäß § 7. Die in einem Bescheid gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 angeordneten Maßnahmen gelten weiter und § 7 Abs. 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ausbildung der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits nachweislich abgeschlossen oder begonnen wurde; eine nachweislich begonnene Ausbildung kann noch abgeschlossen werden. Wird die nachweislich begonnene Ausbildung in der Folge nicht innerhalb der im gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheid festgesetzten Frist abgeschlossen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Ablauf dieser Frist und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Ablauf dieser Frist vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wurde die Ausbildung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht begonnen, ist der Nachweis gemäß § 7 Abs. 5 binnen einem Monat ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und der Nachweis gemäß § 7 Abs. 6 binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzulegen; § 7 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für die Aufhebung eines gemäß § 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassenen Bescheids ist § 7 Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.
(9) Rechtskräftige Bescheide nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 gelten als solche dieses Landesgesetzes weiter.