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NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

31 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

Niederösterreich

08.07.2025

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

02.09.2024

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

Planzeichenverordnung 2016

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

02.09.2024

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

02.09.2024

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

Dieses Gesetz regelt zur Vollziehung des Landarbeitsrechts die Einrichtung folgender Organe

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen sowie sämtlicher Texte hat in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen und Differenzplänen hat auf Basis eines Orthofotos in Schwarz-Weiß-Darstellung zu erfolgen. Dieses wird von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

(3) Die Erstellung und Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen und Ergänzungsplänen hat auf Basis der letztaktuellen amtlichen digitalen Katastralmappe (DKM) in Verbindung mit einer allenfalls aktualisierten Nachführung der DKM und auf Basis einer aktuellen Gebäudebestandsdarstellung zum Zeitpunkt des Auflagebeschlusses- bzw. der Auflageverfügung oder Einleitung des Anhörungsverfahrens in zweckmäßiger Darstellungsqualität zu erfolgen.

(4) Die Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne und Bebauungsplanzonierungspläne sind in ein von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenes Blattschnittformat DIN A3 in Teilpläne zu unterteilen und zu nummerieren. Dabei hat jede Planausfertigung ein Deckblatt, eine maßstabslose Übersichtskarte mit Blattschnitten und zumindest vereinfachten Planungsinhalten, sowie eine oder mehrere Legende/n und die Einzelblätter zu enthalten.

(5) Die Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes sind für den betreffenden Geltungsbereich gesondert grafisch mit dem bisherigen Rechtsstand und der Änderungsdarstellung in Formatausschnitten von mindestens 10 cm mal 10 cm samt zugehöriger fortlaufender Nummerierung der Verfahren darzustellen.Nach Endbeschluss durch den Gemeinderat ist/sind die Änderung/en zusätzlich in die DIN A3-Darstellung einzuarbeiten und der/die jeweilige/n Änderungsbereich/e mit strichlierter Umrandung und mit der Verfahrensfallnummer zu kennzeichnen.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

02.09.2024

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

02.09.2024

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das für das Landarbeitsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine bzw. ein von diesem damit betraute rechtskundige Bedienstete bzw. betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben der bzw. dem Vorsitzenden anzugehören

(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion der bzw. dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem für das Landarbeitsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Das für das Landarbeitsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(1) Die zeichnerische Darstellung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen muss folgende Anforderungen erfüllen

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die bzw. der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die bzw. der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission kann unter der Leitung der bzw. des Vorsitzenden einem, falls erforderlich, mehreren Bediensteten aus dem Personalstand des Amtes der NÖ Landesregierung übertragen werden.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(1) Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden

(2) Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden

(3) Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat eine bzw. ein von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission damit betraute Bedienstete bzw. betrauter Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen, die übrigen Mitglieder sind von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu berufen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 3 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne, deren Ergänzungspläne (Differenzplan, Baulandflächenbilanzplan) und Bebauungsplanzonierungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Entwicklungsplanes, des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes hat

(4) Die zeichnerische Darstellung aller weiteren Pläne hat an geeigneter Stelle die Vermerke und Bestandteile des Abs. 3 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a und b zu enthalten.

(5) Folgende Inhalte der Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne der Nachbargemeinden sind darzustellen

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

(2) Die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 4) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Sie unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit dies

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

(1) Die Übermittlung sämtlicher Pläne und Texte durch die Gemeinde an die Landesregierung hat in analoger Ausfertigung und in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung der Daten in elektronischer Form hat über ein vom Land Steiermark zur Verfügung gestelltes Internetportal zu erfolgen. Dabei sind folgende Dateiformate zu verwenden

(3) Die Pläne im Dateiformat .shp (shape) sind wie folgt zu übermitteln

(4) Bei Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie im Fall von Revisionen hat die Übermittlung der Daten in elektronischer Form im Dateiformat .shp (shape) erst nach Genehmigung durch die Landesregierung bzw. nach Beschlussfassung im Gemeinderat zu erfolgen.

(5) Ab der nächsten Revision sind der Entwicklungsplan, Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplanzonierungsplan im Dateiformat PDF jeweils als Gesamtplan und als Einzelblätter im Format DIN A3 im von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenen Blattschnittsystem in elektronischer Form zu übermitteln. Zusätzlich sind die genannten Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 in analoger Form zu übermitteln. Im Auflageverfahren können diese Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 oder als Gesamtplan in analoger Form der für die örtliche Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung übermittelt werden.

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion alljährlich zu erstattenden Bericht dem Landtag vorzulegen.

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten.

(2) Sie besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter oder mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der NÖ Landesregierung bestellt. Die weiteren Mitglieder, und zwar je vier Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer, werden nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer der bzw. dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben vor Antritt ihres Amtes der bzw. dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land getragen.

(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch

(7) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung erlassen wird.

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

Diese Verordnung tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2016, in Kraft.

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Zur Entscheidung über die für sie im Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, vorgesehenen Angelegenheiten ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten. Der Antrag ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der bzw. des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile von der bzw. von dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Die Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter zu erfolgen, die in Niederösterreich bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer namhaft zu machen, davon eine bzw. einen aus einer Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer; die zweite Beisitzerin bzw. der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer bzw. der Beisitzerinnen nicht vorgenommen, so hat die bzw. der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer), welcher der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der bzw. des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese bzw. dieser hat die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

Landesrecht Planzeichenverordnung 2016

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung LGBl. Nr. 12/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011 außer Kraft.

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Listen der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe Beisitzerin bzw. derselbe Beisitzer oder eine andere Beisitzerin bzw. ein anderer Beisitzer, die bzw. der von der gleichen Partei namhaft gemacht worden ist, unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die bzw. der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jeder Partei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die bzw. der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die bzw. der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie bzw. er gibt seine Stimme als letzter ab. Es ist keine Stimmenthaltung zulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im Übrigen die für das Verfahren vor den Obereinigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Richterinnen bzw. Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.

(5) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Landesrecht NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021)

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die Bestimmungen der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, soweit sie als Landesrecht weitergelten, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten bzw. angestellten Organe und Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Obereinigungskommission und Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt.

(4) Die Funktionsdauer der nach § 224 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(5) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025tritt am 1. September 2025 in Kraft.

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