Volksbefragung im Bezirk Güssing
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Burgenland
09.04.2021
Niederösterreich
15.06.2021
Oberösterreich
Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)
02.09.2024
Grenze zwischen der Stadt Zell am See und der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
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Kurztitel
Studienstandortverordnung Technische Universität Graz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2001
Inkrafttretensdatum
01.06.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der Technischen Universität Graz (Studienstandortverordnung Technische Universität Graz)
StF: BGBl. II Nr. 181/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 260/2001
BGBl. II Nr. 221/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. INr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Juni 2021, Zl. IVW3-M-3082801/001-2021, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, der Marktgemeinde Hohenruppersdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
„In Silber eine grüne Doppellilie mit goldenem Querband.“
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die vom Gemeinderat der Gemeinde festgesetzten Gemeindefarben „Weiß-Grün“ genehmigt.
Für das Gebiet des Bezirkes Güssing wird aufgrund des Beschlusses der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Volksbefragung angeordnet.
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Stadt Zell am See und der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße wird dahingehend geändert, dass das Grundstück 241/8 der Katastralgemeinde Bruck dem Gebiet der Stadt Zell am See und die Grundstücke 346/3, 346/4, 357/28 und 357/33 der Katastralgemeinde Zell am See dem Gebiet der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße angegliedert werden.
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden technischen Unterlagen ersichtlich.
§ 1. An der Technischen Universität Graz werden eingerichtet
(1) An der Fakultät für Bauingenieurwesen
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Vermessung und Geoinformation
Bakkalaureatsstudium Geomatics Engineering.
6
„Bakkalaurea der Technik“ bzw. „Bakkalaureus der Technik“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Geomatics Science.
4
„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“.
(2) An der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik
Studienrichtung
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Telematik (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät)
Bakkalaureatsstudium Telematik
6
„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Telematik
4
„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
(3) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Telematik (gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik)
Bakkalaureatsstudium Telematik
6
„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“
Magisterstudium Telematik
4
„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“
Informatikmanagement
Bakkalaureatsstudium Softwareentwicklung und Wissensmanagement
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„Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. soc. oec.“
Magisterstudium Softwareentwicklung und Wissensmanagement
2
„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“
Die Fragestellung der Volksbefragung lautet.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.
Als Tag der Volksbefragung wird der 27. Juni 2021 festgesetzt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in Kraft.
Stichtag ist der 9. April 2021.