Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001310 AT

Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag

Oberösterreich

22.08.2024

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 6 Abs. 1 mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Bundesrecht Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2001

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

StF: BGBl. II Nr. 179/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 in der jeweils geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet

Landesrecht Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag

Oberösterreich

22.08.2024

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.

Landesrecht Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag

Der Musterjagdpachtvertrag wird in der Anlage 1 und die möglichen vorgeprüften Zusatzvereinbarungen werden in der Anlage 2 dargestellt.

Bundesrecht Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

§ 1. Werbeleistungen, die an eine in § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen genannte Organisation mit Sitz in Österreich erbracht werden, unterliegen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) nicht der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 29/2000 in der jeweils geltenden Fassung.

Landesrecht Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag

Oberösterreich

22.08.2024

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben

1.

bei Art. 9 Z 1 von 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015

€ 3,5

2.

bei Art. 9 Z 1 ab 1. Jänner 2016

€ 4,-

3.

bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene

€ 35,-

4.

bei Art. 9 Z 2 für Minderjährige

€ 20,-

5.

bei Art. 9 Z 2 für unbegleitete Minderjährige

€ 35,-

6.

bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelperson

€ 40,-

7.

bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen)

€ 80,-

8.

bei Art. 9 Z 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)

€ 20,-

9.

bei Art. 9 Z 7 in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)

€ 3,5

10.

bei Art. 9 Z 7 in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

€ 3,5

Landesrecht Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieser Verordnung.

Bundesrecht Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

§ 2. Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem § 1 Abs. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.

Bundesrecht Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

§ 3. Der Abgabenschuldner hat die ihm von der internationalen Organisation übergebene Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) zu seinen Aufzeichnungen im Sinn des § 5 Werbeabgabegesetz 2000 zu nehmen.

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

Der durch Art. 2 Z 1 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Die durch Art. 2 Z 2 bis 7, 9 und 10 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2, 3 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können im Falle eines Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der durch Art. 2 Z 8 erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

(2) Nach dem 30. Juni 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 46/2013 außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →