Burgenländische BVB-Übertragungsverordnung Verdienstentgangsverfahren
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Burgenland
23.12.2020
Niederösterreich
17.12.2020
Oberösterreich
05.06.2024
In der Angelegenheit nach § 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen.
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.
(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.
Die Höhe der Ortstaxe gemäß § 48 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird für das Gebiet der Gemeinden Edlbach, Hinterstoder, Klaus an der Pyhrnbahn, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, Spital am Pyhrn, St. Pankraz, Vorderstoder und Windischgarsten ab 1. Juni 2024 auf 3 Euro angehoben. (Anm: LGBl.Nr. 123/2024)
(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 91/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 91/2020 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.
Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.
Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten
Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.