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20001298 AT

Burgenländisches Archivgesetz

31 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Burgenland

21.12.2020

Landesrecht NÖ Landesgesundheitsagentur - Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

Niederösterreich

20.12.2024

Landesrecht BGB-EVO Stadt Salzburg

BGB-EVO Stadt Salzburg

Landesrecht NÖ Landesgesundheitsagentur - Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

(Anm.: Anlage zur NÖ LGA BRO ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum des Landes befindet oder von diesem verwahrt wird, sowie von Archivgut, das sich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden befindet oder von diesen verwahrt wird.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

Landesrecht NÖ Landesgesundheitsagentur - Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

Für Landesbedienstete, die gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LBGl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), LGBl. Nr. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung, nur insoweit als diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Landesrecht BGB-EVO Stadt Salzburg

(1) Im Gemeindegebiet der Stadt Salzburg gelten Bauten für Gastgewerbebetriebe mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten als Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009.

(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und solche, die das Burgenland betreffen.

(2) Das Archivieren (§ 3 Z 2) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren und die Aufgaben des Landesarchivs (§ 4 Abs. 1) und der Kommunalarchive (§ 17 Abs. 1 und 2) liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzung für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.

Landesrecht NÖ Landesgesundheitsagentur - Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der §§ 1 und 2 der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung.

Landesrecht BGB-EVO Stadt Salzburg

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

Landesrecht NÖ Landesgesundheitsagentur - Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 61 bis 79 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 61 bis 89 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 90 bis 93 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(5) § 4 Abs. 94 bis 101 sowie die Anlage zur NÖ LGA BRO in der Fassung LGBl. Nr. 85/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben

(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft zu besorgen.

Landesrecht NÖ Landesgesundheitsagentur - Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

(1) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.

(2) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „AmtswartIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrativer Hilfsdienst“ zugeordnet.

(3) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.

(4) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DKW LenkerIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DKW LenkerIn LGA“ zugeordnet.

(5) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn LGA“ zugeordnet.

(6) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TherapiehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TherapiehelferIn LGA“ zugeordnet.

(7) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „GruppenhelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „GruppenhelferIn LGA“ zugeordnet.

(8) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ zugeordnet.

(9) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KanzleibearbeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrative Assistenz“ zugeordnet.

(10) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I LGA“ zugeordnet.

(11) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SchulwartIn “ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SchulwartIn LGA“ zugeordnet.

(12) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II LGA“ zugeordnet.

(13) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung LGA“ zugeordnet.

(14) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I LGA“ zugeordnet.

(15) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.

(16) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.

(17) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn I LGA“ zugeordnet.

(18) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III LGA“ zugeordnet.

(19) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II LGA“ zugeordnet.

(20) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PartieführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PartieführerIn LGA“ zugeordnet.

(21) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.

(22) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.

(23) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik LGA“ zugeordnet.

(24) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn II LGA“ zugeordnet.

(25) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Behindertenpädagoge/-in“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BehindertenpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(26) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I LGA“ zugeordnet.

(27) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(28) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I LGA“ zugeordnet.

(29) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.

(30) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SozialpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SozialpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(31) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HaustechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HaustechnikerIn LGA“ zugeordnet.

(32) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III LGA“ zugeordnet.

(33) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I LGA“ zugeordnet.

(34) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I LGA“ zugeordnet.

(35) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte LGA“ zugeordnet.

(36) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ zugeordnet.

(37) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ)“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ/PFZ)“ zugeordnet.

(38) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II LGA“ zugeordnet.

(39) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II LGA“ zugeordnet.

(40) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II LGA“ zugeordnet.

(41) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.

(42) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TechnikerIn LGA“ zugeordnet.

(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ zugeordnet.

(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik LGA“ zugeordnet.

(46) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit LGA“ zugeordnet.

(47) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III LGA“ zugeordnet.

(48) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn LGA“ zugeordnet.

(49) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.

(50) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ zugeordnet.

(51) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I LGA“ zugeordnet.

(52) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III LGA“ zugeordnet.

(53) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV LGA“ zugeordnet.

(54) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I LGA“ zugeordnet.

(55) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ II“ zugeordnet.

(56) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II LGA“ zugeordnet.

(57) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ II“ zugeordnet.

(58) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.

(59) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ III“ zugeordnet.

(60) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.

(61) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.

(62) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PortierIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Infocenter/Empfang“ zugeordnet.

(63) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Lagerwirtschaft LGA“ zugeordnet.

(64) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BehindertenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-Sozialbetreuern“ zugeordnet.

(65) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizinische/r Masseur/-in“ oder „Medizinisch technischer Fachdienst“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Medizinische/r MitarbeiterIn“ zugeordnet.

(66) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn I LGA“ zugeordnet.

(67) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn II LGA“ zugeordnet.

(68) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Medizintechniker/-in in einem Klinikum I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MedizintechnikerIn in einem Klinikum I“ zugeordnet.

(69) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn III LGA“ zugeordnet.

(70) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.

(71) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn“ zugeordnet.

(72) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(73) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.

(74) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ oder „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.

(75) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau in einer Landesklinik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Patientenombudsmann/-frau LGA“ zugeordnet.

(76) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn V LGA“ zugeordnet.

(77) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r MitarbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.

(78) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn LGA“ zugeordnet.

(79) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn I“ zugeordnet.

(80) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn I“ zugeordnet.

(81) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Beratende/r Arzt/Ärztin PBZ/PFZ“ zugeordnet.

(82) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn II“ zugeordnet.

(83) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ oder „PflegedirektorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn III“ zugeordnet.

(84) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Pflegeleitung Standort“ zugeordnet.

(85) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn III“ zugeordnet.

(86) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PflegedirektorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn IV“ zugeordnet.

(87) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn IV“ zugeordnet.

(88) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PflegedirektorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegedirektorIn V“ zugeordnet.

(89) Bedienstete, die zum 31. März 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Kaufmännische/r DirektorIn V“ zugeordnet.

(90) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I“ oder „LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ zugeordnet.

(91) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn einer Krankenpflegeschule“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege“ zugeordnet.

(92) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn in einem Klinikum“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn im Bereich der NÖ LGA“ zugeordnet.

(93) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2023 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 22/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche II LGA“ zugeordnet.

(94) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Koordination mobiles Palliativteam in einem PBZ“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Koordination mobiles Palliativteam“ zugeordnet.

(95) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-technischer Dienst I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberuf I“ zugeordnet.

(96) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-technischer Dienst II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberuf II“ zugeordnet.

(97) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-technischer Dienst I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe I“ zugeordnet.

(98) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-technischer Dienst II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Leitung medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe II“ zugeordnet.

(99) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn im Bereich der NÖ LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „QualitätsmanagerIn“ zugeordnet.

(100) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.

(101) Bedienstete, die zum 31. Dezember 2024 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PartieführerIn NÖ LGA“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 75/2023 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PartieführerIn LGA“ zugeordnet.

Die Anlage zur NÖ LGA BRO lautet

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Die in § 3 Z 4 lit. a bis d genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 20 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Bestehen im Zeitpunkt der Anbietung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten.

(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, soweit diese nicht ein eigenes Archiv führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.

(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin oder Präsident des Landtags oder als Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofs, sind die bei ihnen angefallenen Unterlagen nach einer Bewertung der Archivwürdigkeit dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.

(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderer Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Das Landesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der zur Übernahme angebotenen Unterlagen nach Anhörung der anbietenden Stelle. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.

(2) Bestehen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.

(3) Bei Vorliegen der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Landesarchiv übernommen. Die Übernahme des Archivguts ist zu bestätigen. Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert werden, sind von der anbietenden Stelle zu skartieren. Über Skartierungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Dauer evident zu halten sind.

(4) Die Übernahme von Archivgut der in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, die der Anbietungspflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2), erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu verwahren und vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, die eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.

(2) Archivgut ist durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um die Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.

(3) Archivgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegt der Archivsperre. Die Erschließungsinformationen unterliegen der Geheimhaltung.

(4) Die Vernichtung von Archivgut ist nur zulässig, wenn die im Archivgut enthaltenen Informationen durch das Landesarchiv in anderer Form archiviert werden, wobei über die Vernichtung Aufzeichnungen zu führen sind, die auf Dauer evident zu halten sind.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Alle Unterlagen der in § 3 Z 4 lit. a bis h genannten Stellen und Personen sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger sind von diesen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen hat das Landesarchiv betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hierbei aus der Notwendigkeit

(3) Anstelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand des Archivguts erlaubt.

(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 DSGVO bestehen nicht.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen.

(2) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer oder seiner Funktion.

(4) Archivgut, das besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung.

(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.

(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in § 15 Abs. 1 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Funktionsträgerin oder dem anbietenden Funktionsträger gemäß § 5 Abs. 3 voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Landes, des Bundes oder Dritter erforderlich sind.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen

(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivguts versagt werden.

(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.

(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.

(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnitts sicherzustellen. Die §§ 11 und 12 sind in Bezug auf Kommunalarchivgut sinngemäß anzuwenden.

(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Das Kommunalarchivgut darf in begründeten Fällen im Landesarchiv in Form von Depotgut verwahrt werden. Ein allfälliger Kostenersatz für die Verwahrungstätigkeit ist vertraglich zu regeln.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen

(3) Soweit in diesem Gesetz auf andere burgenländische Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Archivgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist.

(3) § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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