NÖ Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Niederösterreich
11.11.2020
Sozialunterstützungsverordnung-Lebenslagen
Steiermark
04.04.2016
(1) In den Angelegenheiten nach § 4 Z 4 und 5 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2020, wird die Zuständigkeit
(2) Abs. 1 tritt am 12. November 2020 in Kraft.
(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 SUG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Sozialunterstützung Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch
(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes SUG oder neben solchen gewährt werden.
(1) Im Falle der vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark, die im Rahmen von Eigenheimförderungen oder von Förderungen des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 vor 2015 gewährt wurden, wird ein Nachlass von 10 % gewährt, wenn das Darlehen weder gekündigt noch fällig gestellt ist.
(2) Allfällige Aufstockungs- sowie Nachtragsdarlehen sind gleichzeitig mit dem Darlehen zu tilgen.
(3) Das Ansuchen hat unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist die Kündigung des Darlehens zum nächsten Fälligkeitstermin zu enthalten.
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.
(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.
(1) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einlangen.
(2) Ansuchen können nur bis zur Erreichung eines Rückzahlungsbetrages in der Höhe von € 24.000.000,-- auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes berücksichtigt werden.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen, LGBl Nr 43/2011, außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2016, in Kraft.