Neufestsetzung der Tourismusabgaben
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Burgenland
04.12.2020
Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
Steiermark
07.03.2016
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Weingesetz-Durchsetzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.04.2001
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (Weingesetz-Durchsetzungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 169/2001
Änderung
BGBl. I Nr. 111/2009 (BG) (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)
[CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 66 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet
Schlagworte
e-rk
BGBl. I Nr. 141/1999
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20001295
Dokumentnummer
NOR30001390
(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.
(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen
(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.
(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.
Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betragen in der Beitragsgruppe B 602,29 Euro, in der Beitragsgruppe C 240,89 Euro und in der Beitragsgruppe D 110 565,20 Euro pro Jahr.
(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt SUG erhalten, kann der Träger der Sozialunterstützung zur Vermeidung von Härten zusätzliche Leistungen für Sonderbedarfe (§§ 3 bis 7) erbringen. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht, soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Eine Heranziehung von Ersparnissen und sonstigem Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 SUG unterbleibt
(3) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 SUG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.
(4) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.
§ 1. Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.
2. Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
3. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des
4. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
5. Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
6. Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
7. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Art. 44 Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 13 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen.
8. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 44 Abs. 2, 4 oder 5 erster Satz oder Abs. 7 bis 12 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
9. Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
10. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Art. 67 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
11. Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die in
12. Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang V Abschn. B Z 2 erster Anstrich in Verbindung mit Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Art. 20 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Anhang V Abschn. B Z 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
13. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
14. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen
15. Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen Anhang V Abschn. J Z 1, 2, 3, 4 lit. a, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
16. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI Abschn. B Z 4 oder Abschn. D Z 1 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein b. A.
17. Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen Anhang VI Abschn. L der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift
19. Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Art. 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 35 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
20. Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999 entgegen Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
21. Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen einer Vorschrift der Art. 47 bis 53 oder der Anhänge VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.
22. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2, Abs. 4a erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
23. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V Abschn. C Z 2, 3 oder 4 oder entgegen Anhang V Abschn. D in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. F in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
24. Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang V Abschn. E Z 1 oder 4 in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. G Z 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
25. Die Süßung entgegen Anhang V Abschn. F Z 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
26. Die Behandlung entgegen Anhang V Abschn. G Z 1 bis 7 oder Anhang VI Abschn. H Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
27. Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang V Abschn. H Z 3, 7 oder 8 zweiter oder dritter Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 erster Anstrich, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer auf Art. 18 in Zusammenhang mit Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
29. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
30. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren des Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 17.
32. Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.
33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.
(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.
(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 101/2025)
Die Zusatzleistungen für Sonderbedarfe können einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend gewährt werden. Sie sind ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen, wobei § 15 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 3 zweiter Satz SUG zur Anwendung gelangt.
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer Kraft.
(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.
(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.
Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 37 Abs. 5 Bgld. TG 2014 beträgt
Aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder können als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs Sachleistungen in Höhe von bis zu 62,5 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.
(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben, LGBl. Nr. 56/2013 und LGBl. Nr. 79/2017, außer Kraft.
(3) Die Verordnung LGBl. Nr. 101/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(1) Für Familien mit Kindern können Sachleistungen gewährt werden
(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Sachleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lässt.
(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.
(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Sachleistungen gewährt werden für
(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.
(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG.
(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn
Personen im Haushalt
StadtSalzburg
in €
Salzburg-Umgebung
in €
Hallein
in €
St Johann im Pongau
in €
Zell am See
in €
Tamsweg
in €
1
495,00
484,00
473,00
456,50
456,50
440,00
2
585,00
572,00
559,00
539,50
539,50
520,00
3
720,00
704,00
688,00
664,00
664,00
640,00
4
810,00
792,00
774,00
747,00
747,00
720,00
5
900,00
880,00
860,00
830,00
830,00
800,00
6
990,00
968,00
946,00
913,00
913,00
880,00
7
1.035,00
1.012,00
989,00
954,50
954,50
920,00
8
1.080,00
1.056,00
1.032,00
996,00
996,00
960,00
9
1.125,00
1.100,00
1.075,00
1.037,50
1.037,50
1.000,00
10
1.170,00
1.144,00
1.118,00
1.079,00
1.079,00
1.040,00
11
1.215,00
1.188,00
1.161,00
1.120,50
1.120,50
1.080,00
ab 12
1.260,00
1.232,00
1.204,00
1.162,00
1.162,00
1.120,00
(5) Für angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Sachleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und die Voraussetzungen des Abs 4 erfüllt sind.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(1) Für die Anschaffung und für unbedingt erforderliche Reparaturen von Hausrat (Möbel und Haushaltsgeräte) können Sachleistungen gewährt werden, wenn der Hausrat kostengünstig und für den Haushalt oder die Haushaltsführung unerlässlich ist. Zu den unerlässlichen Haushaltsgeräten zählen
(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.
(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht
(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 6 Abs. 2 mit 5. März 2016 in Kraft.
Zusatzleistungen zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen) können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine soziale Gefährdung oder eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe, LGBl Nr 29/2011, außer Kraft.
(1) § 5 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Anträge auf Haftungsübernahmen, die ab dem Monat Jänner 2023 eingebracht werden.
(2) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2025 tritt mit 9. Mai 2025 in Kraft.