Feuerwehr-Wahlverordnung
Inhaltsübersicht (60)
Gesetzestext (60 Artikel)
Burgenland
01.12.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Sozialunterstützungsverordnung-Wohnen
BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke "zur Mariahilf"
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
(Anm.: Bundesvoranschlag 2002 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen
BGBl. I Nr. 38/2001
BGBl. I Nr. 140/2001
BGBl. I Nr. 62/2002
BGBl. I Nr. 64/2002
BGBl. I Nr. 130/2002
BGBl. I Nr. 155/2002)
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs-haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben
59 373,909
41 839,370
101 213,279
Einnahmen
58 546,457
42 666,822
101 213,279
Abgang
827,452
–
–
Überschuss
–
827,452
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Diese Verordnung gilt für die Wahl aller Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter der burgenländischen Feuerwehren und des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes (§ 68 Abs. 2 Bgld. FwG 2019).
(1) Für das Verbrennen im Freien gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 gilt
(2) Es gelten folgende Ausnahmen zu Abs. 1 Z 1 lit. a
(3) Die Abbrandflächen sind erforderlichenfalls durch Wundstreifen so zu begrenzen, dass eine Ausbreitung über die vorgesehene Fläche hinaus wirksam eingeschränkt wird. Gegen Bauwerke, Lagerungen und schutzbedürftige Kulturen sind solche Abstände einzuhalten, die einen Übergriff verhindern.
(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag (§ 11 Abs 1 SUG) der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 SUG als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag). Der erweiterte Wohngrundbetrag ist mit dem tatsächlichen Wohnbedarf sowie mit dem höchstzulässigen Wohnungsaufwand begrenzt.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke unter Bedachtnahme der regionalen Verhältnisse wie folgt festgesetzt
Personen im Haushalt
Stadt
Salzburg
in €
Salzburg-
Umgebung
in €
Hallein
in €
St. Johann im Pongau
in €
Zell am See
in €
Tamsweg
in €
1
660,00
649,00
638,00
621,50
621,50
605,00
2
780,00
767,00
754,00
734,50
734,50
715,00
3
960,00
944,00
928,00
904,00
904,00
880,00
4
1.080,00
1.062,00
1.044,00
1.017,00
1.017,00
990,00
5
1.200,00
1.180,00
1.160,00
1.130,00
1.130,00
1.100,00
6
1.320,00
1.298,00
1.276,00
1.243,00
1.243,00
1.210,00
7
1.380,00
1.357,00
1.334,00
1.299,50
1.299,50
1.265,00
8
1.440,00
1.416,00
1.392,00
1.356,00
1.356,00
1.320,00
9
1.500,00
1.475,00
1.450,00
1.412,50
1.412,50
1.375,00
10
1.560,00
1.534,00
1.508,00
1.469,00
1.469,00
1.430,00
11
1.620,00
1.593,00
1.566,00
1.525,50
1.525,50
1.485,00
ab 12
1.680,00
1.652,00
1.624,00
1.582,00
1.582,00
1.540,00
(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einer Toilette bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand
(4) Werden Unterkünfte von Personen bereitgestellt, die zum Kreis der gegenüber den Hilfesuchenden gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen gehören, entspricht der höchstzulässige Wohnungsaufwand – abweichend zu den Abs 2 bzw Abs 3 – der Höhe des Wohngrundbetrags gemäß § 11 Abs 1 SUG.
Die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke „Apotheke zur Mariahilf“ in Weiz an Samstagen lauten
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für Lehrlinge sind Planstellen für Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 sowie des Punktes 8 Abs. 3.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche `1420 Universitäten` und `1430 Universitäten der Künste` die in den Planstellenbereichen `1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung` und `1431 Universitäten der Künste – zweckgebundene Gebarung` dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
(4) Freie Planstellen für Universitätslehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PF1 bis PF8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PF1 oder PF2,
die Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PF2, PF3 oder PF4,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PF5 oder PF6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PF9,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PF6,
die Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PF7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PF9
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
(8) Für Verträge mit Einzelpersonen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen und einem Dienstvertrag oder freien Dienstvertrag entsprechen, ist eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Leistungen entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil des betroffenen Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
(9) Ausgeschlossen sind
(10) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
(11) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu 211 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel `30 Justiz` festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (§§ 49f und 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden.
(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist hievon in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistung betragen.
(4) Die Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten. Für die Berechnung der Personalpunkte ist das für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro durch die Zahl 100 zu dividieren.
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes
(7) Durch die Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen
BGBl. I Nr. 38/2001
BGBl. I Nr. 62/2002
BGBl. I Nr. 69/2002
BGBl. I Nr. 119/2002)
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 700 Millionen Euro durchzuführen.
(1) Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zu erfolgen
(2) Die Wahlausschreibung hat zu enthalten
(3) In der Wahlausschreibung ist anzugeben, bis wann und wo Wahlvorschläge für die Wahl eingebracht werden können.
(4) Vor der Wahlausschreibung ist das für die Organisation der Wahl zuständige Feuerwehrkommando zu hören.
(5) Die Einladung zur Wahlversammlung ist von dem für die Organisation der Wahl zuständigen Feuerwehrkommando (§ 3) spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin jedem aktiv Wahlberechtigten (§ 5) schriftlich zu übermitteln.
(1) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten oder, soweit erforderlich, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
(2) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.
(3) Bei Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung des Abbrandes ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.
(4) Vor Durchführung von Verbrennungsvorgängen, welche mit weithin sichtbarem Feuerschein verbunden sind, und vor Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 bleibt unberührt.
Allfällige (erweiterte) Wohnbeihilfen im Sinn des § 6 Abs 1 SUG schmälern vorrangig die Hilfe für den Wohnbedarf. Die Wohnbeihilfe wird vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand, im Fall niedrigerer tatsächlicher Wohnkosten jedoch von diesen in Abzug gebracht; die Differenz sind die anrechenbaren Wohnkosten.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefassten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlass von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2002 entsprechen, dürfen im Jahr 2002 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.
(1) Tritt im Laufe des Jahres 2002 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, dass an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
(Anm.: Fahrzeugplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen
BGBl. I Nr. 38/2001
BGBl. I Nr. 140/2001)
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2002 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2002 mit 4,1 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2002 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
(1) Die Organisation der Wahlen obliegt - im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Wahlkommission - dem Kommando, dessen Kommandant oder Stellvertreter gewählt wird, für die Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten dem Bezirksfeuerwehrkommando.
(2) Das für die Wahl zuständige Kommando (Feuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- oder Landesfeuerwehrkommando) hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis (§ 5) zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Weiters ist das zuständige Feuerwehrkommando verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Räumlichkeit für die Wahlversammlung, sowie für die Herstellung der Stimmzettel und der Anwesenheitsliste. Die Räumlichkeiten für die Wahlversammlung muss für die Wahlhandlung geeignet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch mit Sitzmöglichkeiten für die Wahlkommission, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle. Zudem hat das zuständige Feuerwehrkommando der Wahlkommission allfällig notwendige Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und am Tag der Wahlversammlung eine Anwesenheitsliste der anwesenden aktiv Wahlberechtigten zu erstellen.
(1) Die Verordnung tritt am 16. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6, außer Kraft.
(1) Die anrechenbaren Wohnkosten sind gleichmäßig auf alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufzuteilen (Kopfquote).
(2) Abweichend zu Abs 1 gilt für Bedarfsgemeinschafen
(3) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, vermindern sich die anrechenbaren Wohnkosten auf den Betrag, der dem Anteil aller unterstützen Personen gemäß den Abs 1 und 2 entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 2/51504 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
(1) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei, bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter vier Beisitzern, die vom Vorsitzenden am Tag der Wahlversammlung aus dem Kreis der anwesenden aktiv Wahlberechtigten bestimmt werden. Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter müssen zwei Beisitzer im Wahlkreis Nord und zwei Beisitzer im Wahlkreis Süd wahlberechtigt sein.
(2) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Vorsitzende der Wahlkommission entsprechend § 70 Abs. 6 Bgld. FwG 2019 einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei bei der Wahl der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter den Beisitzern aus dem jeweils anderen Wahlkreis kein Stimmrecht zukommt.
(1) Der Träger der Sozialunterstützung kann im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten Hilfesuchenden, bei denen der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag liegt, Leistungen für den Wohnbedarf bis zum höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß § 1 Abs 2 bzw 3 gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(1) In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten unter einer fortlaufenden Nummer mit Vor- und Familienamen, Geburtsdatum und Wohnadresse in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens einzutragen. Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Wählerverzeichnisse getrennt nach Wahlkreis Nord und Wahlkreis Süd zu erstellen.
(2) Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis bis zum Tag der Wahl
Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere Leistung gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
(1) In Wahlvorschlägen sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des vorgeschlagenen Bewerbers sowie die Funktion, für die sich diese Person bewirbt, anzuführen. Der namhaft gemachte Wahlwerber muss die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht nach § 69 Bgld. FwG 2019 haben. Dem Wahlvorschlag muss die Zustimmungserklärung gemäß Abs. 2 angeschlossen werden.
(2) In der Zustimmungserklärung hat der Wahlwerber zu bestätigen, dass er bei der Wahl für die im Wahlvorschlag genannte Funktion kandidieren will. In der Zustimmungserklärung hat der Wahlwerber zusätzlich zu bestätigen, dass er die erforderliche Ausbildung bereits absolviert hat oder sich zu verpflichten, die Ausbildung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abzuschließen. Die Zustimmungserklärung muss vom Wahlwerber eigenhändig unterfertigt werden.
(3) Alle eingelangten Wahlvorschläge sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen. Werden für eine zu wählende Funktion mehrere Wahlvorschläge für eine Person ordnungsgemäß eingebracht, ist nur der zuerst eingebrachte Wahlvorschlag der Wahl zu Grunde zu legen; alle anderen Wahlvorschläge gelten als miterledigt.
(4) Alle Wahlvorschläge sind umgehend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob der Wahlvorschlag von einer hiezu berechtigten Person eingebracht wurde und ob die Formerfordernisse gemäß Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, hat er die Person, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, unverzüglich zur Verbesserung aufzufordern. Eine Verbesserung ist bis zum Ende der gesetzlich vorgesehenen Einreichfrist möglich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Wahlwerber widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind an den Vorsitzenden der Wahlkommission zu richten. In diesem Fall und für den Fall, dass einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(5) Die Zustimmungserklärung jenes Wahlwerbers, der gewählt wurde, gilt auch als Erklärung, dass er die Wahl annimmt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2011 über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – MSV-W), LGBl Nr 12/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2012, außer Kraft. Auf Anträge zur Gewährung von Hilfeleistungen, die in den Geltungsbereich des § 47 Abs 2 SUG fallen, ist die MSV-W weiter anzuwenden.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
(1) Die Stimmzettel sind von dem für die Organisation der Wahlen zuständigen Kommando (§ 3 Abs. 2) entsprechend der Anzahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von 10% herzustellen und vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben.
(2) Die Stimmzettel haben zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen und haben am oberen Rand zumindest den Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl des Funktionsbezeichnung“ oder „Stimmzettel für die Stichwahl des Funktionsbezeichnung“ zu enthalten, im Übrigen können die Stimmzettel unbedruckt sein. In diesem Fall hat der Wähler einen Namen aus den Wahlvorschlägen, bei Namensgleichheit allenfalls unter Beifügung eines weiteren Unterscheidungsmerkmals, einzutragen.
(3) Die Stimmzettel können zusätzlich auch die Namen der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten, wobei die Wahlwerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens mit Vor- und Familiennamen, bei Namensgleichheit einem weiteren Unterscheidungsmerkmal (zB Geburtsdatum, Wohnadresse) untereinander anzuführen sind und aufgrund der graphischen Gestaltung der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann. In diesem Fall hat der Wähler eine Person auf dem Stimmzettel eindeutig zu kennzeichnen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel zusätzlich die Frage „Soll Vor- und Familienname die Funktion des Funktionsbezeichnung bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ mit einem Kreis zu enthalten. In diesem Fall hat der Wähler eindeutig zu kennzeichnen, ob er für „Ja“ oder „Nein“ stimmt.
(5) Im Übrigen gelten für die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gemäß der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, sinngemäß.
(1) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.
(2) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Jänner 2023.
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 24. Jänner 2003 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63457 und 1/63577 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2002 resultieren.
(1) In den Räumlichkeiten der Wahlversammlung muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler unbeobachtet von den anderen anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen kann.
(2) In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift sowie eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Zusätzlich sind in der Wahlzelle die Wahlvorschläge deutlich sichtbar anzubringen, wobei § 7 Abs. 3 erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
(1) Vor Beginn der Wahlversammlung sind alle aktiv wahlberechtigten Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Die Eintragung hat den Vor- und Familiennamen sowie die Nummer seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2) Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter muss die Anwesenheitsliste getrennt nach den Wahlkreisen Nord und Süd geführt werden.
(3) Bestehen im Zuge der Eintragung Zweifel an der Identität der Person, so hat sich diese mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Nach Beendigung der Eintragung eröffnet der Vorsitzende die Wahlversammlung.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2002 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2002 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
(1) Zunächst hat der Vorsitzende anhand der Anwesenheitsliste festzustellen, ob aufgrund der Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten die Beschlussfähigkeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist. Bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Voraussetzungen getrennt nach den Wahlkreisen Nord und Süd zu prüfen und diese müssen für beide Wahlkreise vorliegen.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat der Vorsitzende die Wahlversammlung für eine halbe Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf dieser Frist hat er in jedem Fall die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sind keine weiteren Eintragungen in die Anwesenheitsliste zulässig.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
(1) Zunächst bestellt der Vorsitzende die Beisitzer gemäß § 4 dieser Verordnung.
(2) Anschließend berichtet der Vorsitzende über die eingebrachten Wahlvorschläge.
(3) Dem Wahlverfahren ist in weiterer Folge die Anwesenheitsliste (bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten die Anwesenheitslisten) als Abstimmungsverzeichnis zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist die Anwesenheitsliste in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.
(4) Auf dem Abstimmungsverzeichnis ist vor Beginn der Stimmabgabe der Zweck der Wahl am oberen Rand der ersten Seite zu vermerken.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,30 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
(1) Zuerst ist die Funktion des Kommandanten zu wählen.
(2) Nach Abschluss der Wahl des Kommandanten ist der Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.
(3) Sieht das Gesetz oder die Dienstordnung mehrere Kommandanten-Stellvertreter vor, so ist zunächst ein Kommandanten-Stellvertreter und in einem weiteren Wahlgang ein weiterer Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter hat vor der Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Bezirkes stattzufinden.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2002 werden durch den Stellenplan 2002 festgelegt (Anlage II).
(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(2) Der Wahlberechtigte tritt vor die Wahlbehörde und nennt seinen Namen. Sofern seitens der Wahlkommission Zweifel an der Identität des Wählers bestehen, hat er sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen.
(3) Anschließend erhält der Wähler den Stimmzettel. Die Ausfolgung des Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis eindeutig zu dokumentieren.
(4) Der Wähler begibt sich danach in die Wahlzelle und füllt den Stimmzettel aus, faltet ihn mit der beschrifteten Seite nach innen, tritt aus der Wahlzelle und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, verlässt der Wähler die Wahlzelle und hat den Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Anschließend ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Abs. 4 gilt für die weitere Stimmabgabe.
(6) Haben alle im Abstimmungsverzeichnis aufscheinenden Personen ihre Stimme abgegeben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe zu schließen.
(7) Haben nicht alle im Abstimmungsverzeichnis aufscheinenden Personen ihre Stimme abgegeben und erscheint kein weiterer Wähler vor der Wahlkommission, hat der Vorsitzende die Wähler, die noch nicht zur Wahl erschienen sind, obwohl sie im Abstimmungsverzeichnis aufscheinen, mündlich aufzufordern, innerhalb von zehn Minuten vor der Wahlkommission zur Stimmabgabe zu erscheinen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stimmabgabe jedenfalls zu beenden. Wahlberechtigte, die ihre Stimme trotz Aufforderung nicht abgegeben haben, sind im Abstimmungsverzeichnis zu streichen.
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2002 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2002 (Anlage III) getroffen.
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu öffnen und die darin befindlichen Stimmzettel von den Beisitzern zu mischen. Die Stimmzettel sind sodann von den Beisitzern zu entnehmen, wobei sich die Wahlkommission danach zu überzeugen hat, dass die Wahlurne leer ist.
(2) Nach Entnahme der Stimmzettel begeben sich die Wahlkommission und allfällige Hilfskräfte mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsverzeichnis zu Stimmzettelzählung und Stimmzettelprüfung in einen abgesonderten Bereich.
(3) Personen, für die ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde, dürfen der Stimmzettelzählung und Stimmenprüfung als Zeugen beiwohnen. Ein weiterer Einfluss auf das Wahlverfahren steht ihnen nicht zu.
(4) Zunächst wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
(5) Danach sind die Stimmzettel entsprechend § 7 in ungültige und gültige Stimmzettel aufzuteilen und jeweils die Anzahl festzustellen. Die Summe aus gültigen und ungültigen Stimmzettel muss der Anzahl der abgegebenen Stimmen gemäß Abs. 1 entsprechen. Falls dies nicht gegeben ist, sind aufgrund eines Beschlusses der Wahlkommission in der Niederschrift die vermuteten Gründe für diese Nichtübereinstimmung fest zu halten.
(6) Die ungültigen Stimmzettel sind danach zu verpacken. Auf der Verpackung ist die Anzahl der inne liegenden Stimmzettel mit dem Vermerk „ungültige Stimmzettel“ anzubringen.
(7) Anschließend werden die Stimmzettel auf die einzelnen Wahlwerber, im Fall des § 7 Abs. 4 auf Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“ aufgeteilt und jeweils die Anzahl festgestellt. Die Summe der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Stimmen, im Fall des § 7 Abs. 4 die Summe der auf „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen, muss der Anzahl der gültigen Stimmzettel gemäß Abs. 5 entsprechen.
(8) Die Stimmzettel sind danach getrennt nach den Wahlwerbern, im Fall des § 7 Abs. 4 getrennt nach Stimmen mit „Ja“ und Stimmen mit „Nein“ zu verpacken. Auf der jeweiligen Verpackung ist die Anzahl der inne liegenden Stimmzettel mit dem Vermerk „gültige Stimmzettel für Name des Wahlwerbers“, im Fall des § 7 Abs. 4 mit dem Vermerk „gültige Stimmzettel - Ja“ oder „gültige Stimmzettel - Nein“ anzubringen.
(9) Die nach den Abs. 4 bis 8 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
Artikel XV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Amterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
(1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung der Stimmenzählung und Stimmenprüfung das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Es gilt jeder Wahlwerber als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
(3) Hat kein Wahlwerber die erforderliche Stimmenmehrheit gemäß Abs. 2 erreicht, so ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Die Wahlkommission hat zu beschließen, wer gemäß Abs. 2 gewählt wurde oder im Fall des Abs. 3, wer an der Stichwahl teilnimmt.
(5) Ist im Zuge der Feststellungen gemäß Abs. 4 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Losentscheid erforderlich, ist der Grund hiefür sowie der Vor- und Familienname und die Nummer des Abstimmungsverzeichnisses jener Person, die das Los gezogen hat, festzuhalten.
(6) Die nach den Abs. 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Über das Wahlverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den gemäß § 14 Abs. 3 anwesenden Zeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002.
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung gibt der Vorsitzende der Wahlkommission der Wahlversammlung das Wahlergebnis bekannt.
(2) Ist eine Stichwahl oder eine Losentscheidung gemäß § 15 erforderlich, ist diese im Anschluss durchzuführen.
(3) Unverzüglich nach der Angelobung des Gewählten hat das für die Organisation der Wahl zuständige Kommando die Angelobung samt Datum dem Landesfeuerwehrkommando zwecks Dokumentation in der Mitgliederverwaltung zu berichten.
(4) Über die Wahl und die Angelobung hat der Vorsitzende der Wahlkommission dem Gewählten eine Urkunde auszustellen, aus der der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode hervorgehen müssen. Die Herstellung der Urkunden obliegt dem für die Organisation der Wahl zuständigen Kommando.
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ist der Wahlakt zu bilden.
(2) Der Wahlakt besteht aus
(3) Der Wahlakt ist in einem geeigneten Behältnis zu verpacken.
(4) Dieses Behältnis ist von der Wahlkommission fest zu verschließen und mit der Aufschrift „Wahlakt über die Wahl des Funktionsbezeichnung“ oder „Wahlakt über die Stichwahl des Funktionsbezeichnung“ zu versehen.
(5) Wahlakten sind vom Vorsitzenden unter Verschluss bis zur Rechtskraft der Wahlen zu verwahren.
(6) Nicht zur Verwendung gelangte Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzettel sind zu vernichten.
(1) Im Fall einer Wahlanfechtung ist der Vorsitzende der Wahlkommission verpflichtet, den Wahlakt fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(2) Dem Vorsitzenden steht es frei, eine Gegenschrift zu erstatten.
Die Kosten für die Wahl trägt auf Gemeindeebene die zuständige Feuerwehr, in allen anderen Fällen der Burgenländische Landesfeuerwehrverband.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.