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Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland, Aufhebung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland, Aufhebung

Burgenland

26.11.2020

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

Niederösterreich

02.09.2020

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

30.04.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

30.04.2024

Landesrecht Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland, Aufhebung

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland, LGBl. Nr. 67/2020, wird aufgehoben.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

(1) Die Landesschulsprecherin/der Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind an einem Schultag im Juni zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.

(3) Die Funktionsdauer endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches. Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt.

(4) Für die Landesschulsprecherin/den Landesschulsprecher, deren/dessen Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rückt die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter nach.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Die „Fischlhamer Au“ in den Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen (§ 2 Z 3), sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

30.04.2024

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

30.04.2024

Landesrecht Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland, Aufhebung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. November 2020 in Kraft.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

(1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen. Im Verhinderungsfall einer Schulsprecherin oder eines Schulsprechers ist die Stellvertreterin/der Stellvertreter wahlberechtigt.

(2) Wählbar sind alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen. Jede Schule darf eine wählbare Person nominieren. Diese sind spätestens eine Woche vor der Wählerversammlung an die Wahlkommission schriftlich zu melden.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist durch die Schulbehörde eine Wahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der Schulbehörde vor jeder Wahl neu zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden zu wählen. Die Landesschulsprecherin/der Landesschulsprecher und die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/2000, außer Kraft.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

(1) Die Wahlberechtigten und die wählbaren Personen für die Wahl der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers und der beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von der Wahlkommission zu einer Wählerversammlung eingeladen, um die Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Schulbehörde hat hierfür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Wahlkommission kann verfügen, dass die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule erfolgen kann. Hierbei ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

Stimmzettel und Wahlkuverts müssen die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

Von den Wahlberechtigten ist auf dem Stimmzettel der Name der gewünschten Kandidatin/des gewünschten Kandidaten zu verzeichnen. Die Wahl der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers, der/des ersten Stellvertreterinnen/Stellvertreters und der/des zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreters erfolgt in gesonderten Wahldurchgängen. Sollte keine Kandidatin/kein Kandidat mehr als 50% der abgegeben, gültigen Stimmen erreichen, kommt es zu einem Stichwahlverfahren mit jenen zwei Kandidatinnen/Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

Als gewählt gilt jene Kandidatin/jener Kandidat, welcher mehr als 50% der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Landesrecht Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluss bei der Schulbehörde aufzubewahren ist. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter bekanntzugeben.

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