NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2
Inhaltsübersicht (57)
Gesetzestext (57 Artikel)
Niederösterreich
09.12.2021
Oberösterreich
23.04.2024
Steiermark
03.09.2025
Fachsparte Verwaltung (§ 1 Z 1)
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 2 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden
(1) Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung bildet neben anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem Bau- und Feuerpolizeirecht sowie technischen Normen und Richtlinien und den Vorschriften des Bediensteten- und Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzes, eine maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gestaltung von Um-, Zu- oder Neubauten sowie Sanierungen von öffentlichen Pflichtschulen in Oberösterreich.
(2) Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung ist als Planungsgrundlage angelegt und setzt die Berücksichtigung folgender Aspekte in einem partizipativen Prozess voraus
(3) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
Fachsparte technischer Dienst (§ 1 Z 2)
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die
(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 4 Stunden abgelegt werden kann. Je nach Aufgabenstellung kann Prüflingen auch eine kürzere Bearbeitungszeit vorgegeben werden.
(3) In den Fächern der Prüfungsgegenstände ist das jeweils in der Anlage angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen
(4) Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.
(1) Vor Beginn der Planung ist das Raumerfordernis gemäß § 58 Abs. 1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 durch die Bildungsdirektion zu prüfen und festzusetzen. Die als Raumerfordernis festgestellte Gesamtfläche bildet die Grundlage für die räumliche Konzeption, wobei dabei möglichst flexible, multifunktionelle Raumnutzungen zu wählen sind.
(2) Grundlagen für die Planung des Schulgebäudes ist ein Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung, welches von Seiten der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulerhalter zu erstellen ist. Daran haben sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren.
(3) Vor Beginn der Planung von Schulbaumaßnahmen hat dieses Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung folgende Daten zu berücksichtigen
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 Z. 1 bis Z. 6 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 2 Z. 7 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
In allen Fachsparten sind bei der mündlichen Prüfung die Gegenstände
Bestehende Schulbauten sind grundsätzlich zu erhalten. Das Gebäude hat den Mindestanforderungen einer zeitgemäßen Pädagogik zu entsprechen. Bei erforderlichen Sanierungen und Umbauten ist auf ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen abzustellen.
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
(1) Die Schulliegenschaft muss so gelegen sein, dass
(2) Die Schulliegenschaft muss so groß sein, dass darauf das Schulgebäude, die notwendigen Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit Außenflächen für Turn-, Spiel- und Freizeitgestaltung Platz finden. Die Größe der Außenflächen soll nach Möglichkeit mindestens 75 m2 pro Klasse bzw. 3-5 m2 pro Kind betragen. Diese Flächen sind möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen.
(3) Bei der Wahl der Schulliegenschaft soll auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht genommen werden.
(4) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.
(5) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich Aspekte der Nachhaltigkeit, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(1) Der Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3, LGBl. 2100/13, außer Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Fachunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Leitungszimmer, Personalzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.
(2) Die Anzahl, Größe sowie Ausstattung der Unterrichtsräume richten sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Bei von der Bildungsdirektion für Oberösterreich genehmigten Sonderformen der Mittelschule kann sich ein zusätzlicher Bedarf ergeben.
(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen mit differenzierten innenräumlichen Qualitäten und Ausstattungen anzustreben.
(4) Eine barrierefreie Erreichbarkeit und Ausgestaltung der Schulräume ist sicherzustellen. Die Türen der Unterrichtsräume müssen hierfür mindestens 0,90 m breit sein.
(5) Das Fußbodenniveau sämtlicher Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(1) Dem schriftlichen Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen
(2) Kann aus den in Abs. 1 angeführten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die geplante überwachungsbedürftige Hebeanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel über die Einhaltung des Schallschutzes, zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 1 sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, wenn die sonstigen Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Hebeanlage ausreichend sind.
(5) Sämtliche Pläne und Unterlagen sind von den
(6) Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk der Inspektionsstelle angebracht sein.
(1) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Turnsaal, ein Werkraum für Technik und Design, eine Bibliothek, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als 200 Schülerinnen und Schüler, so ist zusätzlich ein Raum für die Administration einzurichten. Daneben steht jeder Klasse 15 bis 20 m2 pädagogische Fläche zu, welche im Sinne der pädagogischen Konzeption zu verwenden ist. Dem Turnsaal sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und zumindest ein Sportlehrpersonenzimmer zuzuordnen.
(2) In Mittelschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Hat eine Mittelschule mehr als 200 Schülerinnen und Schüler, so ist zusätzlich ein Raum für die Administration einzurichten. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik- und zugleich Chemiesaal mit Kabinett, ein Musikraum mit Kabinett, zwei Werkräume für Technik und Design mit je einem Kabinett, ein Kreativraum mit Kabinett, ein multifunktional nutzbarer EDV-Raum, eine Bibliothek und eine Lehrküche mit Essbereich. Daneben steht jeder Klasse 15 bis 20 m2 pädagogische Fläche zu, welche im Sinne der pädagogischen Konzeption zu verwenden ist. Für den Unterricht in Bewegung und Sport ist ein Turnsaal vorzusehen. Dem Turnsaal sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und zwei Sportlehrpersonenzimmer zuzuordnen.
(3) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse grundsätzlich nach jenen für Mittelschulen (Abs. 2). Entfallen können der Physik- und Chemiesaal sowie der EDV-Raum. Es ist jedenfalls auf die standortspezifischen Erfordernisse sowie die Art der Sonderschule abzustellen.
(4) In Polytechnischen Schulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Darüber hinaus sind ein multifunktional nutzbarer EDV-Raum sowie eine Bibliothek vorzusehen. Es sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht in den angebotenen Fachbereichen erforderlichen Räume bereitzustellen.
(5) In Berufsschulen ist die erforderliche Anzahl an Klassenräumen, ein Leitungszimmer, Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen, Pausenflächen und die erforderlichen Lehrwerkstätten und fachtechnischen Räume vorzusehen.
(6) Im Rahmen der ganztägigen Schulform sind für die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler zumindest ein Freizeitgruppenraum und ab zwei Gruppen ein Personalraum vorzusehen. Bei Bedarf ist eine Ausspeisungsküche mit Essbereich und erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Ziel ist, ein Raumangebot zu schaffen, das dem Lernen und der Freizeit zugutekommt und möglichst weitgehend multifunktional für die Gestaltung des schulischen Ganztages zu nutzen ist.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jede neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch jene Inspektionsstelle zu unterziehen, die auch die Vorprüfung durchgeführt hat. Die Betrauung einer anderen Inspektionsstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB. die ursprünglich betraute Inspektionsstelle ist nicht mehr als Inspektionsstelle tätig).
(2) Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auch folgende, nicht bewilligungspflichtige Änderungen einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen, sowie den technischen Anforderungen nach § 3 durch die Inspektionsstelle zu unterziehen
15.Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbes;
(4) Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt oder wurden allfällige Mängel nach gesetzter Frist fristgerecht behoben, ist ein Abnahmegutachten auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Hebeanlage betrieben werden. Das Abnahmegutachten ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(5) Erhält die Inspektionsstelle Kenntnis von einer unbefugten Benutzung, hat sie unverzüglich die Behörde unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu verständigen.
(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene zu erfolgen sowie den Erfordernissen des Bediensteten- und Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzes zu entsprechen.
(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
(3) Im gesamten Schulgebäude, mit Ausnahme jener Räume, die nicht für einen längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ist eine stabile, gesicherte sowie leistungsstarke WLAN-Verbindung sicherzustellen.
(4) In unmittelbarer Nähe zu Sportlehrpersonenzimmern, Werkräumen für Technik und Design, Kreativräumen, Physik- und zugleich Chemiesälen sowie Lehrküchen sind Erste-Hilfe-Ausrüstungen vorzusehen.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen.
(2) In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen.
(3) Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen
(4) Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.
(1) Sämtliche Schulräume, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
(2) Um Abweichungen zu den in Abs. 1 definierten Temperaturen zu vermeiden, ist auf eine entsprechende Ausrichtung und Beschattung der Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schülerinnen und Schüler vermieden wird.
(4) Heizkörper sind so anzuordnen, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
(2) Mit dieser Überprüfung ist eine Inspektionsstelle schriftlich zu betrauen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Betrauung sowie jeden Wechsel der Inspektionsstelle der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird binnen sechs Monaten nach der ersten positiven Abnahmeprüfung keine Inspektionsstelle angezeigt, hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen. Im Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung hat die Inspektionsstelle eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.
(3) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage zu überprüfen und über das Ergebnis eine Prüfbescheinigung zu erstellen.
(4) Werden Mängel oder Gebrechen festgestellt, ist die Frist für die Behebung aufzunehmen und der Betreiberin/dem Betreiber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen fristgerecht zu beheben und der Inspektionsstelle zu melden.
(5) Werden die Mängel oder Gebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Inspektionsstelle die Prüfbescheinigung an die Behörde zu übermitteln.
(6) Stellt die Inspektionsstelle fest, dass die Hebeanlage nicht betriebssicher ist, ist die Hebeanlage gemäß § 14 sofort außer Betrieb zu nehmen. Die Inspektionsstelle hat die Behörde unverzüglich schriftlich davon zu verständigen.
(7) Die Behörde kann auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine außerordentliche Überprüfung durch eine Inspektionsstelle anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung hat die beauftragte Inspektionsstelle der Behörde in jedem Falle mitzuteilen.
(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen, sofern nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vorhanden ist. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung niemanden gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein. Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.
(2) Die Gesamtflächen der Fensteröffnungen (Architekturlichte) der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(3) In allen übrigen Räumlichkeiten ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sicherzustellen.
(1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.
(3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.
(1) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im Allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer hat mindestens 3 m zu betragen.
(2) Fachunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im Allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Fachunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. Folgende Fachunterrichtsräume weisen in ihren Grundflächen Abweichungen auf
(3) Die in Polytechnischen Schulen erforderlichen Werkstätten für den praktischen Unterricht in den angebotenen Fachbereichen sollen im Allgemeinen 80 m2 groß sein und über ein Lager von 20 m2 verfügen. Sonstige Praxisräume sollen eine Größe von 65 m2 aufweisen.
(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein. Die lichte Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume sind mit zumindest 15 m² und die angeschlossenen Waschräume mit einer Mindestgröße von je 10 m2 vorzusehen. Das Sportlehrpersonenzimmer ist in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen.
(5) In Mittelschulen und Polytechnischen Schulen hat der Turnsaal mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein. Die lichte Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 70 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume sind mit jeweils 20 m2 und die angeschlossenen Waschräume in einer Mindestgröße von je 10 m² vorzusehen. Die Sportlehrpersonenzimmer sind in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen.
(6) An den Berufsschulen hat sich die Raumgröße an den jeweiligen Lehrberufen sowie Gruppengrößen und im Werkstätten- und Praxisbereich an den jeweiligen Anforderungen, welche auch an einen Wirtschaftsbetrieb bei Ausstattung gestellt werden, zu orientieren.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist dafür verantwortlich, dass
(2) Die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z. 2 und 3 kann die Betreiberin/der Betreiber – insbesondere dann, wenn sie/er die erforderlichen Qualifikationen nach § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst hat – an Beauftragte übertragen, die damit für deren Durchführung verantwortlich werden. Beauftragte können sein
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde sowie der Inspektionsstelle zur Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Inspektionsstelle und den Organen der Behörde die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat die Betreiberin/der Betreiber oder der Beauftragte anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht. Aula, Foyer und Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen.
(2) Die Aula/das Foyer sowie Gänge und gegebenenfalls Stiegen dienen als gemeinsame Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsorte sowie für Schulveranstaltungen und auch als Pausenflächen und sind entsprechend auszustatten. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schülerinnen- und Schülerbetreuung, die Schulbibliothek oder für Musik, ist anzustreben.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Klassen- und Fachunterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden. Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.
(1) Beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren.
(2) Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden.
(3) Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.
(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Hygiene und der Pädagogik entsprechen, einzurichten. Tische und Stühle für Schülerinnen und Schüler sind der Größe dieser anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung ermöglichen.
(2) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
(3) In allen Unterrichtsräumen ist jedenfalls eine Projektions- bzw. Präsentationsfläche samt entsprechender technischer Ausstattung zu installieren.
(4) In den Unterrichtsräumen bzw. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesen ist eine Trinkwasserversorgung, welche gleichzeitig als Handwaschmöglichkeit dient, vorzusehen.
(5) Einrichtungsgegenstände und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.
(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.
(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(1) Der Turnsaal hat insbesondere
(2) Die Wandgestaltung im Turnsaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, dass keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
(3) Bei der Einrichtung des Turnsaals mit Geräten ist auf die jeweilige Schulart und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Die Geräte sind so anzubringen, dass eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist.
(4) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.
(5) Wasch- und Duschräume für Schülerinnen und Schüler sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.
(6) Sportlehrpersonenzimmer sind mit je einer Dusche sowie einem Waschbecken auszustatten.
(7) Sämtliche Umkleide-, Wasch- und Duschräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können.
(8) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist nach Möglichkeit ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.
Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.
(1) Wasch- und Duschräume sind mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von Schülerinnen und Schülern nicht betätigt werden kann. Bei den Waschbecken sind Papierhandtuchspender und Seifenspender vorzusehen.
(2) Für je 20 Schülerinnen und Schüler ist ein WC-Sitz vorzusehen. Für männliche Schüler können WC-Sitze teilweise durch Urinale ersetzt werden, wobei ein Urinal zwei WC-Sitze ersetzt.
(3) Die Sanitäranlagen für Lehrpersonen, Schülerinnen sowie Schüler sind jeweils getrennt anzuordnen.
(4) Die Sanitärzellen für Schülerinnen und die Lehrpersonen sind mit einem hygienisch einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter auszustatten.
(5) Die Türen der Sanitärzellen müssen nach außen aufschlagen, von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im Notfall ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht.
(6) Mindestens eine WC-Einheit je Stockwerk ist barrierefrei auszustatten.
(1) Eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Solche Hebeanlagen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch die Inspektionsstelle wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen.
(2) Die Behörde hat den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
(4) Die Untersagung/Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde eine Prüfbescheinigung einer Inspektionsstelle vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
(5) Die Betreiberin/Der Betreiber kann eine Hebeanlage freiwillig stilllegen, soferne keine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Anlage besteht. Die Stilllegungsmaßnahmen müssen eine Wiederinbetriebnahme durch die Betreiberin/den Betreiber sowie allfällige Gefährdungen ausschließen.
(6) Über die ordnungsgemäße Stilllegung hat die Inspektionsstelle eine Prüfbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Hebeanlage als stillgelegt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(1) Das Leitungszimmer muss zwischen 15 und 20 m2 groß sein und ist seinem Verwendungszweck entsprechend einzurichten. Der in einer Schule mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern einzurichtende Raum für die Administration muss zwischen 10 und 15 m2 groß sein. Bei Bedarf kann ein Wandtresor vorgesehen werden.
(2) Das Personalzimmer setzt sich zusammen aus einer Basisfläche und einer zusätzlichen Fläche für den Arbeitsbereich. Die Basisfläche ist mit mindestens 20 m2 zu bemessen. Diese Basisfläche erhöht sich ab einer 13-klassigen Schule auf 30 m2. Die zusätzliche Fläche für den Arbeitsbereich hat mindestens 2 m2 Bodenfläche je Lehrperson sowie Schulassistenzkraft zu betragen. Die ausreichend großen und ergonomisch gestalteten Arbeitsplätze können zentral oder dezentral situiert sein. Jeder Arbeitsplatz ist mit Steckdosen in ausreichender Zahl sowie versperrbaren Schränken auszustatten. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(3) In jeder Schule ist ein Sozialraum für den fachlichen sowie persönlichen Austausch vorzusehen. Die Größe orientiert sich an der Anzahl der Klassen. Der Sozialraum ist mit einer Kücheneinheit in ausreichender Größe sowie zweckmäßiger Ausstattung einzurichten.
(4) In Volks- und Mittelschulen ist abhängig von der Anzahl der Klassen zumindest ein Besprechungsraum zwischen 10 und 15 m2 einzurichten, welches für Gespräche mit Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler geeignet ist. Bei der Ausstattung ist auf die Verwendung für medizinische Notfälle Bedacht zu nehmen.
(5) Im Bereich der Verwaltungsräume ist für je 25 Lehrpersonen sowie Schulassistenzkräfte eine Garderobe zwischen 8 und 10 m2 vorzusehen.
(6) Im Nahbereich zum Personalzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.
(7) Lehrmittelräume sollen im Allgemeinen 10 m2 aufweisen und so ausgestattet sein, dass eine fachgerechte Unterbringung der Lehrmittel möglich ist.
(1) Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.
(2) Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß §§ 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen.
(3) Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.
Das Zimmer für die Schulärztin bzw. den Schularzt ist mit einer Liege und sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen, Hilfsmitteln sowie einem Kalt- und Warmwasseranschluss auszustatten. Das Zimmer für die Schulärztin bzw. den Schularzt darf von außen nicht eingesehen werden können. Die entsprechende Doppelnutzung der Sportlehrpersonen- bzw. Besprechungszimmer ist anzustreben.
(1) Betreuungsunternehmen müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss.
(3) Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 4, 7 Abs. 1 und Abs. 3, 8, 9, 11 und 14 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.
(2) Die erforderlichen Schlafräume, Essbereiche, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jede Schülerin und jeden Schüler ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.
(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme sowohl von Schülerinnen als auch von Schülern bestimmt, sind mindestens die Schlafräume und die sanitären Räume, sofern diese nicht direkt den Schlafräumen angeschlossen sind, getrennt anzuordnen.
(4) Nach Möglichkeit sind ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien vorzusehen.
(5) Für die Erzieherinnen und Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer mit Schlaf- und Waschmöglichkeit) einzurichten, die so gelegen sein müssen, dass die notwendige Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind
(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen.
(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers.
(4) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(5) Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 zu streichen, wenn
(7) Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.
(1) Die Bildungsdirektion kann für Bestandsgebäude, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Pädagogik und Hygiene, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(1) In Verfahren nach § 17 Abs. 2 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Schulbau- und einrichtungsverordnung 1994, LGBl. Nr. 80/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/1999, außer Kraft.
(1) Bei wesentlichen Änderungen (§ 4 Abs. 2) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind
(1) An bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 bzw. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Betreiberin/vom Betreiber die in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen (Sicherheitsprüfung) und Nachrüstungsmaßnahmen durch
(2) Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen
Baujahr der Anlage
Durchführung der Sicherheitsprüfung
bis 1966
innerhalb eines Jahres
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
1967 bis 1976
innerhalb von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
1977 bis 1999 und
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden
innerhalb von drei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch", „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Nachrüstungsmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist der Betreiberin/dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
(4) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig.
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen
Risikostufe „hoch"
spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel"
spätestens 7 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig"
im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges sowie der Hebeeinrichtung für Personen, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.
(6) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2, 3 und 4 sowie die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 ist die Betreiberin/der Betreiber verantwortlich.
(7) Von der Inspektionsstelle sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2 als auch die fristgerechte und vollständige Durchführung der Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Nachrüstungsmaßnahmen hat die Inspektionsstelle, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten, die Behörde schriftlich zu verständigen. Über die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Nachrüstungsmaßnahmen ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten zu erstellen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
(1) Behörde ist
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/262/A).
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem bestehenden Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 6 des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 eingetragen sind, gelten als in das Verzeichnis gemäß § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes eingetragen.
(3) Die Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer gemäß Abs. 2 haben spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen anzuzeigen, dass sie die Tätigkeit als Aufzugsprüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige ausgeübt haben. Erfolgt innerhalb der Jahresfrist keine Anzeige oder ergibt sich aus der Anzeige, dass sie in den letzten beiden Jahren die Tätigkeit als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer nicht ausgeübt haben, hat die Landesregierung die Aufzugsprüferin/den Aufzugsprüfer aus dem Verzeichnis zu streichen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2016, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.