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NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

Niederösterreich

04.06.2024

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

Oberösterreich

23.04.2024

Landesrecht Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Landesrecht Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

Die Prüfung für den technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden sind zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden vereinigt.

(2) Die Standesamtsverbände nach Abs 1 und die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.

Landesrecht Ortsklasseneinstufung der Gemeinde Pöllau

Die Gemeinde Pöllau wird in die Ortsklasse B eingestuft.

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

(1) Vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission ist unter Berücksichtigung des Arbeitsgebietes des Prüflings aus den folgenden Gegenständen einer als Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Hauptgegenstand) und drei als weitere Gegenstände der mündlichen Prüfung (Nebengegenstände) festzulegen

Fächer und Wissenstiefe

Gegenstände

Agrarwesen

Bautechnik

Elektrotechnik

Maschinenbau

Raumordnung

Straßen- und Brückenbau

Umwelt- undAnlagentechnik

Vermessung undGeoinformation

Wasserwirtschaft und Wasserbau

Bodenreform

S

Bauprojektmanagement

S

S

Bautechnik - Hochbau

S

Datenerfassungsmethoden im Vermessungswesen

S

Deponietechnik und Altlasten

S

Elektrotechnik

S

Facheinschlägige rechtliche und technische Bestimmungen

S

S

S

S

S

S

S

S

S

Fördertechnik

S

Förderwesen

S

Forstwirtschaft

S

Gastechnik

S

Geoinformationssysteme

G

Grundbuchsrecht

S

Haustechnik

S

Katasterwesen und Teilung von Liegenschaften

S

Landwirtschaft

S

Maschinentechnik

S

Örtliche Raumordnung

S

Planungsgrundlagen

F

Raumordnung als Gestaltungsaufgabe

S

Siedlungswasserwirtschaft

S

Straßen- und Brückenbau

S

Überörtliche Raumordnung

S

Umwelt- und Anlagentechnik

S

Wasserbau

S

Wasserwirtschaft

S

(2) In den Fächern der Gegenstände ist das jeweils in der Tabelle angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen eigenberechtigt, verlässlich sowie persönlich und fachlich für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Sie müssen insbesondere

(2) Von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und - sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt (§ 1 Z 1 lit. a) - auch von Personen, die mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben, darf keine Gefährdung des Kindeswohls oder der verordnungskonformen Kinderbetreuung ausgehen. Insbesondere dürfen

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Ortsklasseneinstufung der Gemeinde Pöllau

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2016, in Kraft.

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine von der Bildungsdirektion anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen mindestens sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben. Die Absolvierung des Erste-Hilfe-Kurses und des Kindernotfallkurses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auffrischungen sind fristgerecht durchzuführen, bei Versäumnis der Frist für die Auffrischung sind die Kurse jeweils zur Gänze zu absolvieren.

(2) Tagesmütter bzw. Tagesväter haben einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zu absolvieren. Eine Aliquotierung bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit bzw. bei unterjähriger Stilllegung ist zulässig.

(3) Für die Betreuung von Kindern

(4) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 bis zum ehestmöglichen Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Jeder Tagesmutter bzw. jedem Tagesvater müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.

(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.

(3) Die Größe der Räume muss gewährleisten, dass Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel, Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsbedürfnis nachkommen können.

(4) Es müssen ausreichend Spielflächen im Freien oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein.

(5) Von Tieren darf keine Gefährdung für die Kinder ausgehen.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat ein abgeschlossenes Vollstudium an einer technischen Universität oder an einer Universität für Berg- und Hüttenwesen oder an einer Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an einer Universität für angewandte Kunst vorzuweisen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht, Verfahrensrecht sowie Dienstrecht und Personalmanagement prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn

(2) Eine Überschreitung der gemäß Abs. 1 gleichzeitig anwesenden Kinder für maximal 15 Betreuungstage pro Quartal ist um höchstens zwei Kinder bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt oder um höchstens ein Kind bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten zulässig, wenn

(3) Für die Dauer der Hauptferien gemäß § 2 Oö. Schulzeitgesetz 1976 ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Kinder bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt um höchstens zwei Kinder, bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten um höchstens ein Kind zulässig, wenn es sich bei den zusätzlich anwesenden Kindern um die eigenen Kinder der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters handelt.

(4) Bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt ist eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder gleichzeitig für maximal eine Stunde täglich zulässig.

(5) Eine Überschreitung, die im besonders begründeten Einzelfall über das in Abs. 2 und 3 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

(1) Für Prüflinge, die die Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, absolviert haben, ersetzt diese Ausbildung die mündliche Prüfung in den Gegenständen Öffentliches Recht, Verfahrensrecht, Dienstnehmerschutz, Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse, und einem Nebengegenstand, sofern dieser bereits im Zuge dieser Dienstprüfung absolviert wurde.

(2) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich Luftfahrttechnik der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Berufspilotenlizenz mit Instrumentenberechtigung zu erbringen. Dieser Nachweis ersetzt die schriftliche und die mündliche Prüfung aus dem Hauptgegenstand gemäß §§ 3 und 4 Z 4.

(3) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich der Informationstechnologie (IT) der Nachweis über

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Einem Antrag gemäß § 11a Abs. 3 Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzuschließen

(2) Einem Antrag gemäß § 11a Abs. 4 Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzuschließen

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Die Rechtsträger haben der Bildungsdirektion Folgendes zu melden

(2) Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß § 2 Abs. 1 Z 9a Oö. KBBG haben Folgendes der Bildungsdirektion unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, zu melden

(3) Selbstständige Tagesmütter bzw. selbstständige Tagesväter haben der Bildungsdirektion zusätzlich Folgendes unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, zu melden

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Das Land Oberösterreich fördert die Rechtsträger von bewilligten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt und von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten, die der Bedarfsdeckung dienen, und hat mit diesen eine Fördervereinbarung abzuschließen.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen

(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Bildungsdirektion.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Das Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die der Bedarfsdeckung dienen.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen

(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Bildungsdirektion.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 7,80 Euro.

(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 4,00 Euro.

(3) Die Landesbeträge gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich jährlich, jener nach Abs. 1 erstmals mit 1. Jänner 2026, jener nach Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2025. Die Erhöhung erfolgt gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.

(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro.

(2) In Betrieben darf der Rechtsträger den tatsächlichen finanziellen Aufwand abzüglich der Landesbeiträge und Elternbeiträge dem Betrieb verrechnen.

(3) Der Landesbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.

(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b betreuen, verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Mit den Landesbeiträgen nach §§ 10 und 11 sind sowohl sämtliche Aufwendungen zur Aufgabenerfüllung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a Oö. KBBG und selbstständigen Tagesmütter bzw. Tagesväter (wie Ausbildungen, Fortbildungen, Weiterbildungen, Supervisionen, Abfertigungen, EDV und Infrastruktur) als auch die eigentlichen Kosten der Betreuung der Tageskinder durch Tagesmütter bzw. Tagesväter abgedeckt. Die Tätigkeit als Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Die Landesbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

(2) Es werden nur Betreuungen gefördert, für die die Hauptwohnsitzgemeinden der zu betreuenden Kinder vorab den Betreuungsbedarf bestätigt haben.

(3) Betreuungsstunden vor Inkrafttreten eines Betreuungsvertrages („Schnupperstunden“) und Werbemaßnahmen werden vom Land Oberösterreich nicht gefördert.

(4) Die Berechnung der Landesbeiträge eines Kalenderjahres von angestellten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erfolgt auf Basis der betreuten Kinder von Jänner bis September des vorhergehenden Kalenderjahres, wobei der Antrag spätestens bis zum 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen ist. Die Landesbeiträge für ein Kalenderjahr werden jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres fällig. Änderungen in den Berechnungsgrundlagen werden nach einem Jahr aufgerollt.

(5) Bei selbstständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erfolgt die Abrechnung der Landesbeiträge quartalsweise im Nachhinein.

(Anm: BDVBl.Nr. 8/2024, 9/2024, 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a hat für jedes betreute Kind mindestens 3,10 Euro pro tatsächlicher Betreuungsstunde zu betragen.

(2) Der Gemeindebeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.

(3) Bei Betreuungen in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b (ausgenommen in Betrieben) darf der Rechtsträger den tatsächlichen finanziellen Aufwand abzüglich der Landesbeiträge und Elternbeiträge der Gemeinde verrechnen.

(4) Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen für betreute Kinder einen Elternbeitrag einheben, der sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden und allfällig darüber hinaus erbrachten Betreuungsstunden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 berechnet. Dies gilt nicht für bei Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter betreute Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

(2) Der Elternbeitrag darf maximal kostendeckend sein. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

(3) Der Elternbeitrag beträgt pro vertraglich vereinbarter Betreuungsstunde und allfällig darüber hinaus erbrachter Betreuungsstunden

(4) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 74,13 Euro (Mindestbeitrag). Der Höchstbeitrag beträgt zumindest 564,23 Euro (Mindest-Höchstbeitrag).

(5) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.

(6) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.

(7) Der Elternbeitrag kann zu Beginn einer Betreuung und am Ende einer Betreuung aliquotiert werden, wenn das Kind nicht den gesamten Monat betreut wird.

(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 und Abs. 4 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.

(9) Die Verrechnung von Gebühren zur Freihaltung von Betreuungsplätzen (Platzfreihaltegebühr) ist nicht zulässig.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) ist ein monatliches Basisgehalt (14 Mal pro Jahr) auszubezahlen, wenn sie Kinder mehr als 65 tatsächliche Betreuungsstunden pro Monat betreuen.

(2) Das Basisgehalt berechnet sich jährlich neu aus der Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich des Gehalts für 65 Betreuungsstunden pro Monat gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf ganze Euro aufgerundet.

(3) Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 65 Betreuungsstunden pro Monat betreuen, erhalten sie abweichend vom Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 4,35 Euro pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.

(4) Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.

(Anm: BDVBl.Nr. 8/2024, 9/2024, 19/2025)

Landesrecht Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

(1) Abweichend von § 12 erfolgt die Berechnung der Landesbeiträge für April 2024 bis Dezember 2024 von angestellten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern auf Basis der tatsächlichen Betreuungsstunden von April 2023 bis September 2023, wobei der Antrag spätestens bis zum 1. Mai 2024 bei der Bildungsdirektion einzubringen ist. Die Landesbeiträge für 2024 werden jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. Juni und am 1. September des Kalenderjahres fällig.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)

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