Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Oberösterreich
30.01.2024
Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze
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Kurztitel
Name, Emblem und Fahne - Pazifische Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2001
Inkrafttretensdatum
14.04.2001
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, das Emblem und die Fahne der Pazifischen Gemeinschaft
StF: BGBl. II Nr. 158/2001
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, das Emblem und die Fahne der Pazifischen Gemeinschaft, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen).
Der von den Tierbesitzern jährlich zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind
(1) Die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohnen gemäß § 18 Abs. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist von der beruflichen Verwenderin oder dem beruflichen Verwender bei der für die vorgesehenen Anwendungsflächen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 2 200 Euro je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und i der Verordnung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 59/1972, in der jeweils geltenden Fassung, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 2 200 Euro bestimmt.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung unter Bezugnahme auf den beantragten Anwendungsplan zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben
(3) Die Bewilligung ist längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März bestimmt.
(1) Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender hat jede dem Bewilligungsbescheid entsprechende tatsächliche Anwendung rechtzeitig, jedoch spätestens am vorletzten Werktag vor der beabsichtigten Anwendung während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
(2) Die Anzeige ist gleichzeitig auch der Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 zu übermitteln.
(3) Die Anzeige hat Informationen über die konkreten Anwendungsflächen (Gemeindenamen, Katastralgemeinden und Grundstücksnummern oder Geodaten der betroffenen Grundstücke), den genauen Zeitpunkt der Anwendung sowie die zur tatsächlichen Anwendung vorgesehenen Mengen und Arten von Pflanzenschutzmitteln und die zu behandelnden Kulturen zu enthalten.
(4) Wird die Anwendung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mit Bescheid untersagt, darf sie durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2015, in Kraft.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die maßgeblichen Informationen über bewilligte Anwendungen, wie etwa die möglichen Anwendungsflächen, das voraussichtliche Datum und die voraussichtlichen Zeiten der Anwendungen und die bewilligten Pflanzenschutzmittelarten unverzüglich zum Zweck der Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu übermitteln.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 2015, LGBl. Nr. 146/2014, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.