Anpassungen des Burgenländischen Gemeinderechts anlässlich der COVID-19-Pandemie
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Burgenland
26.05.2020
Oberösterreich
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um
CELEX-Nr. 32021L1883, 32024L1233
24.01.2024
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Kurztitel
Name, Abkürzung und Emblem - Pan-Amerikanische Gesundheitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2001
Inkrafttretensdatum
14.04.2001
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation
StF: BGBl. II Nr. 156/2001
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert
1. Dem § 35 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Gemeindevorstands im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Gemeindevorstands oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Gemeindevorstands oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Gemeindevorstands oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstands oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
2. Dem § 72 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 87 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
3. Dem § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
4. Dem § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) der Dienstbetrieb in der Gemeinde erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs. 5 festgelegten Termin abgewichen werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs. 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
5. Dem § 99 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 4 und § 75 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(8) § 35 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Spanisch, Französisch und Portugiesisch), die Abkürzung (in Englisch, Spanisch, Französisch und Portugiesisch) und das Emblem der Pan-Amerikanischen Gesundheitsorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
(1) Die Aufgaben von Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Landesgesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018).
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes festgelegt ist.
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert
1. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
2. Dem § 70 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 85 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
3. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
4. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) der Dienstbetrieb in der Gemeinde erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs. 5 festgelegten Termin abgewichen werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs. 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
5. Dem § 96 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) § 70 Abs. 5, § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(8) § 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(1) Die Dienstprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einer bzw. einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für dieses Mitglied ist dabei aus einem Vorschlag der gesetzlich zuständigen Interessenvertretung der Gemeindebediensteten zu bestellen, wenn diese einen solchen Vorschlag über Aufforderung der Oö. Landesregierung rechtzeitig vorlegt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden von der Oö. Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Die bzw. der Vorsitzende ist von der Oö. Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung, die über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Personenstandswesens verfügen, zu bestellen. Die übrigen Mitglieder sind von der Oö. Landesregierung aus dem Kreis erfahrener in Oberösterreich tätigen Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten oder aus dem Kreis der mit dem Gegenstand der Dienstprüfung bildenden Angelegenheiten befassten Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei.
(4) Die Oö. Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Oö. Landesregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert
1. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) ist bei Zustimmung aller Gemeinderatsparteien die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderats und des Stadtsenats im Rahmen von Videokonferenzen möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf Sitzungen von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Stadtsenats oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Stadtsenat oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Stadtsenats oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Stadtsenats oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Stadtsenats oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.“
2. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 84 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.“
3. Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.“
4. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) der Dienstbetrieb in der Gemeinde erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs. 5 festgelegten Termin abgewichen werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs. 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.“
5. Dem § 95 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) § 69 Abs. 5, § 71 Abs. 4 und § 72 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(8) § 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(1) Die Dienstprüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die Termine für die Dienstprüfungen sind jährlich im Vorhinein von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Zur Dienstprüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzulassen, die
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist vom Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 nachzusehen.
(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Über den Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung und eine allfällige Nachsicht nach Abs. 3 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission mit Bescheid. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens sechs Wochen vor der Dienstprüfung der konkrete Prüfungstermin bekannt zu geben.
Bei der Dienstprüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ausreichende Kenntnisse aus den nachstehenden Wissensgebieten nachzuweisen, soweit diese zur Ausübung standesamtlicher Tätigkeit notwendig sind
(1) Die Dienstprüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist nicht öffentlich, jedoch steht es den beruflichen Interessenvertretungen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten frei, eine Beobachterin bzw. einen Beobachter zur Dienstprüfung zu entsenden. Diese bzw. dieser ist zur Geheimhaltung über die bei der Dienstprüfung gemachten Wahrnehmungen insoweit verpflichtet, als ansonsten berechtigte Interessen der anwesenden Personen verletzt werden könnten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(3) Die Dienstprüfung kann für mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten gleichzeitig durchgeführt werden und soll für die einzelne Kandidatin bzw. den einzelnen Kandidaten nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dienstprüfung hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse in den im § 4 aufgezählten Wissensgebieten zu erstrecken.
(4) Nach Schluss der Dienstprüfung beurteilt die Prüfungskommission die Leistung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission und die weiteren Mitglieder haben je eine Stimme, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist. Die Beurteilung lautet entweder „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, welches die Beurteilung gemäß Abs. 4 zu beinhalten hat und von der bzw. dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dienstprüfung nicht bestanden, kann die Dienstprüfung zweimal wiederholt werden.
Für die Prüfungsgebühr und ihre Entrichtung gilt das Prüfungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Oö. Landesregierung, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Prüfungskommission sind zum Zweck der Besorgung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden, und von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamte abzulegen, zu verarbeiten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt § 2 Abs. 4 des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 105/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die übrigen Bestimmungen des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 105/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, außer Kraft.
(4) Die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen im Land Oberösterreich mit Erfolg abgelegten Dienstprüfungen für Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamte gelten als Dienstprüfungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erworbene Zulassung zu einer Dienstprüfung zu einem bestimmten Prüfungstermin sowie die erworbene Berechtigung zur Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung bleiben unberührt. Auf die Durchführung sind jedoch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden.