Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Burgenland
18.05.2020
Oberösterreich
28.12.2023
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Kurztitel
Name, Emblem - Inter-American Investment Corporation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2001
Inkrafttretensdatum
14.04.2001
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und das Emblem der Inter-American Investment Corporation
StF: BGBl. II Nr. 155/2001
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und das Emblem der Inter-American Investment Corporation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
(1) Das Ehrenzeichen des Landes Burgenland wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl vollbracht oder sonst das Ansehen und die Entwicklung des Landes Burgenland gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
(2) Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland können im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Burgenland unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.
(1) Die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung hat der Gliederung des § 231 Abs. 2 UGB dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2022, zu folgen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen sind jedenfalls gesondert auszuweisen
(3) In der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls darzustellen
(4) Im Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen und die sich daraus ergebende Gesamtinvestitionssumme darzulegen.
(5) Auf der Grundlage und entsprechend der Gliederung des Investitionsplans sind in einem Abschreibungsplan die Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Investitionen darzustellen.
(6) Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 der Rücklage gemäß § 27 Abs. 4 Z 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können, bis diese mindestens 10 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 beträgt. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist entsprechend zu begründen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Bildung einer höheren Rücklage zur Liquiditätssicherung ist zulässig.
(7) Zusätzlich zum Budget sind folgende Unterlagen zu erstellen
Das Ehrenzeichen gelangt in neun Stufen zur Verleihung als
(1) Ein Aufwandsposten darf, soweit im Folgenden nicht anderes vorgesehen ist, nur überschritten werden, wenn gleichzeitig bei anderen Aufwandsposten eine Kürzung im gleichen Umfang vorgenommen wird oder die Überschreitung durch Mehreinnahmen gedeckt werden kann. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Ist absehbar, dass die Summe der budgetierten betrieblichen Erträge nicht erreicht wird, ist eine Kürzung der geplanten Aufwendungen entsprechend den voraussichtlichen Mindererträgen vorzunehmen, sofern nicht ein Ausgleich über eine vorhandene Rücklage möglich ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Liegen Abweichungen bei den betrieblichen Erträgen voraussichtlich mehr als 25 % unter den budgetierten Erträgen bzw. bei den betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme mehr als 25 % über den budgetierten Aufwendungen oder der budgetierten Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor und überschreiten die durch Abs. 1 und 2 nicht gedeckten betrieblichen Aufwendungen oder Erhöhungen der Gesamtinvestitionssumme 5 % der budgetierten betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ebenfalls ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, können aber die Überschreitungen nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden bzw. reduziert sich dadurch die Rücklage gemäß § 1 Abs. 6 auf 5 % der Berechnungsgrundlage, ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese kann sofern sie es für erforderlich erachtet, die Vorlage eines Nachtragsbudgets an die Vollversammlung bzw. Generalversammlung zur Genehmigung vorschreiben.
(1) Der Inhaber des Komturkreuzes mit dem Stern des Landes Burgenland trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.
(2) Der Inhaber des Komturkreuzes des Landes Burgenland trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals.
(3) Der Inhaber des Großen goldenen Ehrenzeichens des Landes Burgenland trägt die Dekoration an der linken Brustseite.
(4) Der Inhaber des Großen silbernen Ehrenzeichens des Landes Burgenland trägt die Dekoration an der linken Brustseite.
(5) Die Inhaber des goldenen Ehrenzeichens, des silbernen Ehrenzeichens, des Verdienstkreuzes sowie der Goldenen und Silbernen Medaille des Landes Burgenland tragen die Dekorationen am Bande an der linken Brustseite.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der Gliederung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind den festgestellten Werten die budgetierten Werte sowie die Ist-Werte des vorhergegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen.
Den Besitzern des Ehrenzeichens des Landes Burgenland ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen im bildgetreuen, verkleinerten Maßstab (Miniaturen) sowie in Form von Rosetten, Röllchen oder Leisten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung gestattet. Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur, Frauen das Tragen der Miniaturen an einem maschenartig genähten Bande gestattet.
(1) Als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel im Sinn der Vorgaben des Oö. Tourismusgesetzes 2018 ist von den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen zu erstellen.
(2) Von der Aufsichtsbehörde ist jährlich bis zum 31. August ein Plan mit speziellen Prüfungsschwerpunkten wie beispielsweise Vergabewesen, (akquirierte) Projekte und Drittmittelfinanzierung zu erstellen und den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation zur Kenntnis zu bringen. Zu jedem Prüfungsschwerpunkt ist auch festzulegen, ob es sich dabei um Prüfungen einzelner Organisationseinheiten oder eine Gesamtprüfung handelt.
(1) Jede mit einem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der in den §§ 3 und 4 festgelegten Art zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
(2) Die Dekorationen verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Ausgenommen hievon sind die gesetzlich besonders geregelten Fälle des Verlustes bzw. der Abnahme von Orden und Ehrenzeichen.
(1) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 20. Dezember zu übermitteln
(2) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Juli zu übermitteln
(3) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Oktober zu übermitteln
(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.
(2) Die Verleihungsurkunde ist in einfacher Ausstattung anzufertigen.
Werden für den Aufsichtsrat Berichte, Dokumentation und dergleichen erstellt, welche mindestens obige Inhalte aufweisen, können diese an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Eine gesonderte Berichtserstellung ist somit nicht erforderlich.
Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaber eines Ehrenzeichens des Landes Burgenland sind, kann über Antrag oder von Amts wegen allenfalls ein Ehrenzeichen höherer Stufe nachträglich übergeben werden; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diesen Personen schon bei der seinerzeitigen Verleihung ein Ehrenzeichen höherer Stufe nach Maßgabe dieser Verordnung zugekommen wäre.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, LGBl. Nr. 59/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2019, außer Kraft.
(2) Budgets für das Jahr 2024, welche noch auf Grundlage der Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, LGBl. Nr. 59/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2019, erstellt wurden, gelten, sofern sie von der Aufsichtsbehörde als mangelfrei anerkannt wurden, als gültige Budgets im Sinn dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 32/2020 tritt die Verordnung, mit welcher das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 20/1967 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/1967, außer Kraft.