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20001274 AT

Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

Burgenland

05.05.2020

Landesrecht NÖ Richtsatzverordnung

Niederösterreich

26.01.2026

Bundesrecht Name, Abkürzung, Emblem - Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen

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Kurztitel

Name, Abkürzung, Emblem - Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2001

Inkrafttretensdatum

14.04.2001

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992)

StF: BGBl. II Nr. 153/2001

Bundesrecht Name, Abkürzung, Emblem - Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992) 1), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

_______________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/1999

Landesrecht Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

(1) Die Ehrenmedaille für eine 25-jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das burgenländische Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden und offenen Lorbeerkranz und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift „25“ und die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens“.

(2) Die Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „40“ trägt.

(3) Die Ehrenmedaille für eine 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „50“ trägt.

(4) Die Ehrenmedaillen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten rot-goldenen Band auf der linken Brustseite getragen. Es wird jeweils nur die höchste Stufe der Ehrenmedaille getragen.

Landesrecht NÖ Richtsatzverordnung

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 221,38.

(6) entfällt durch LGBl. Nr. 11/2026

Landesrecht Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden Feuerwehr angehören, während des im § 73 Bgld. FwG 2019 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.

(2) Auf die Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen

(3) Als Unterbrechungen im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht

Landesrecht NÖ Richtsatzverordnung

(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 107,09 festgesetzt.

(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

Landesrecht Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

(1) Die Ehrenmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr oder des Kommandanten der Betriebsfeuerwehr verliehen. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Die Ehrenmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

Landesrecht NÖ Richtsatzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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