Fraham-Aag-Zellhof
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
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Kurztitel
Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2001
Inkrafttretensdatum
07.04.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
StF: BGBl. II Nr. 147/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 8 und 11 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird verordnet
Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung
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(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 2001. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der ordentlichen Volkszählung 2001 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 2001 durchgeführt.
(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf
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Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen
(2) Die Erhebungen haben sich im Einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken
Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass
§ 3. (1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Wird die Wohnung zur Gänze als Arbeitsstätte genützt, ist das Wohnungsblatt vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.
(2) Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist.
(3) Der Personenbezug in Form der Adressen ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, unverzüglich zu beseitigen. Für Zwecke der statistischen Auswertung ist als kleinste regionale Einheit der statistische Zählersprengel vorzusehen.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5. Die Angabe zur Frage 1.2 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurde, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für die Aktualisierung einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6. Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs im Jahr 2001.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.