Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001272 fahrradverordnung AT

Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie (fahrradverordnung)

86 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (86)

Gesetzestext (86 Artikel)

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Burgenland

17.04.2020

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

Niederösterreich

08.01.2026

Landesrecht RIS-Information: Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Gründung und die Umbildung von Standesamts - und Staatsbürgerschaftsverbänden (Oö. Standesamts - und Staatsbürgerschaftsverbandsverordnung ....)

Oberösterreich

Verordnungen betreffend die Gründung und die Umbildung von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden (Oö. Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandsverordnungen) sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.

Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.

18.12.2023

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Steiermark

11.12.2015

Bundesrecht Fahrradverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 146/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 297/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, und auf Grund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird – nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) – hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 159/1960

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR30001367

Bundesrecht Fahrradverordnung

Da Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.

Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.

Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG, LGBl. Nr. 23/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Abs. 2 und 3 über begründetes Ersuchen der zur Stellungnahme aufgeforderten Stelle einmalig verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Katastrophenfall oder vergleichbare Ereignisse bestehen, die die Aufrechterhaltung des regulären Dienstbetriebes der geprüften Stelle maßgeblich erschweren und die von der geprüften Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf Grund eines solchen Ausnahmefalls hat innerhalb der ursprünglich gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Liegt der Ausnahmefall nicht mehr vor, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nicht mehr gestellt werden. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes entscheidet über die Verlängerung der Frist. Auch eine solcherart verlängerte Frist hat angemessen zu sein. Der Lauf der verlängerten Frist beginnt mit jenem Tag, der auf das Ende der Frist gemäß Abs. 2 und 3 folgt.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Fristen nach Abs. 7 werden mit 16. März 2020 für die Dauer von drei Monaten gehemmt.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 4 ist auf alle Prüfungen anzuwenden, deren Ergebnis bis zum 1. April 2020 noch nicht dem Landtag übermittelt wurde. §7 Abs.4 und §8 Abs.8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

Ziele dieses Gesetzes sind,

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Die Abgabenbehörde kann mit abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen treffen. Weder für die Abgabenbehörde noch für abgabepflichtige Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgeber besteht eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Vereinbarungen.

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung – unbeschadet des Abs. 1 Z 1 – einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.

(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.

Bundesrecht Fahrradverordnung

Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.

Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.

Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.

Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.

Beachten Sie die Helmpflicht für Kinder.

Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

(1) Vereinbarungen können nur über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, nicht aber über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabepflicht oder über die Voraussetzungen zur Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe bzw des Mobilitätsbeitrags getroffen werden. Unter Beachtung der Bestimmungen des SNAG und der gegenständlichen Verordnung zulässig ist daher die Vereinbarung der Modalitäten der Abgabenerhebung, allenfalls zwecks Pauschalierung, wie etwa die Vereinbarung der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder die Vereinbarung der Fälligkeit.

(2) Vereinbarungen können nur getroffen werden, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen sind so zu gestalten, dass die Überprüfbarkeit dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist. Wird eine der beiden Voraussetzungen im Laufe der aufrechten Vereinbarung dauerhaft nicht mehr erreicht, ist die Vereinbarung in angemessener Frist anzupassen. Widrigenfalls endet die Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.

(3) Soweit die Vereinbarung eine Pauschalierung des Abgabenbetrags vorsieht, hat sie auch folgende Angaben zu enthalten

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt

2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.

(2) Nur Flächen innerhalb einer Weinbauflur dürfen als Weingartenflächen bepflanzt werden. Dies gilt nicht für Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) Auf Weingartenflächen dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Im Fall einer bestehenden Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und den entsprechenden Diensteanbieterinnen oder Diensteanbietern gemäß § 7 Abs 3 SNAG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern gemäß § 8 Abs 6 SNAG nicht möglich. Wird eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs 3 SNAG während aufrechter Vereinbarung gemäß § 8 Abs 6 SNAG abgeschlossen, endet letztere Vereinbarung mit Beginn der Vereinbarung gemäß § 7 Abs 3 SNAG; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 3. (1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen

(2) Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert

1. Dem § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a bis h und lit. k des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zu liegen.

(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 6).

(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.

(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 12/2021)

(7) Eine Weinbauparzelle darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil der betreffenden Weinbauparzelle innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile der Weinbauparzelle sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

(1) Vereinbarungen können für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden, neuerliche Abschlüsse sind möglich.

(2) Die Vereinbarung endet vorzeitig mit jenem Zeitpunkt, in dem die Abgabepflicht der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers dauerhaft wegfällt.

(3) Eine Kündigung der Vereinbarung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich; eine entsprechende Bestimmung ist in die Vereinbarung aufzunehmen.

(4) Die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind in den Fällen des Abs 2 und 3 anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Abgabepflicht bzw des Wirksamwerdens der Kündigung zu erbringen.

Landesrecht Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert

1. In § 28 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 entfällt der Satzpunkt und das Wort „und“ wird eingefügt; dem § 28 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt

2. § 28 Abs. 3 Z 5 und 6 lauten

3. Nach § 34 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die in Abs. 1 mit 15. April bestimmte Frist für die Beitragsbemessung wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“

4. Nach § 34 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die in Abs. 2 mit 15. April bestimmte Fälligkeit für den Tourismusbeitrag wird aus Anlass der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 mit 15. Oktober 2020 festgelegt.“

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 34 Abs. 1a und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen.

(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 40/2021)

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

(1) Vereinbarungen können nur abgeschlossen werden, wenn die Beherbergung ausschließlich in einem einzigen Wohnobjekt mit maximal zehn Fremdenbetten erfolgt und die tatsächliche Zahl an Nächtigungen im Jahr 600 nicht überschreitet. Das Wohnobjekt kann mehrere Unterkünfte im Sinn des § 3 Z 1 SNAG beinhalten.

(2) Die Abgabenbehörde kann mit jeder abgabepflichtigen Unterkunftgeberin oder jedem abgabepflichtigen Unterkunftgeber nur eine Vereinbarung schließen.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.

(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein

(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.

(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.

(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert

1. Dem § 8b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 kann diese Betriebspflicht aufgrund des geltenden behördlichen Betretungsverbots von Automatensalons oder gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, bis zur Aufhebung des behördlichen Betretungsverbots, entfallen.“

2. § 8b Abs. 6 lautet

„(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu genehmigen

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auch auf jenen Flächen zu genehmigen,

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 6. (1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein

(2a) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.

(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert

1. In § 27 Abs. 1 vorletzter Satz, § 28 Abs. 1 letzter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt.

2. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen

3. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich

4. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.“

5. Dem § 54 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit der Fristen nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz, § 36 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 für die Abgabe von Meldungen, die Durchführung von Überprüfungen, die Sanierung von Mängeln oder die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen nicht eingerechnet.“

6. Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuauspflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlangen aller Anträge binnen einer Woche der für den Weinbau in Niederösterreich zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln.

(3) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche, denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.

(4) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.

Landesrecht Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. August 2020 in Kraft.

(2) Ist eine Vereinbarung, die sich auf § 8 Abs 6 SNAG in seiner Stammfassung iVm der vorliegenden Verordnung in ihrer Stammfassung stützt, derart gestaltet, dass die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen nicht erfasst werden muss und auch keine diesbezüglich angenommene Anzahl vereinbart ist, gilt hinsichtlich § 18 Abs 1 SNAG (Dachmarkenbeitrag) eine Anzahl an Nächtigungen als absolviert, die sich aus dem jeweils zu leistenden gesamten Abgabenbetrag aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe geteilt durch die Höhe der jeweils geltenden allgemeinen Nächtigungsabgabe je Nächtigung errechnet, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl an Nächtigungen.

(3) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 tritt mit 18. Dezember 2024 in Kraft. Der Titel der Verordnung und die §§ 1 sowie 2 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert

1. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „1. Mai“ durch das Zitat „1. Oktober“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.“

3. In § 19 Abs. 4 wird das Zitat „1. Feber“ durch das Zitat „1. Juli“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vorstand bis 1. Feber des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres und für das nächste Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen.“

5. Der bisherige Wortlaut des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 15. Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Genehmigung für Wiederbepflanzungen gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt die oder der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung gemäß § 12 Abs. 3 vor, die als Genehmigungsantrag gilt.

(3) Sofern Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, sind Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen mit dem gemäß § 7 Abs. 1 zur Verfügung gestellten online-Formular bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 8. Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert

1. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.“

2. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des § 2 Z 10 und 11 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist. Für die Errichtung der Anlage ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, Vorstufen- und Basisvermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen oder zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen.

(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,

(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert

1. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vertreten wurde“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.“

3. In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.

4. § 49 Abs. 4 lautet

„(4) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer 8 Tage abzuhalten.“

5. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“

6. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.“

7. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“

8. § 57 Abs. 1 lautet

„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.“

9. Dem § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist nur innerhalb der Weinbaufluren zulässig für

(2) Nicht anzuzeigen sind Pflanzungen zu Versuchszwecken, die von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt vorgenommen werden.

(3) Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind

(4) Die Landesregierung hat innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn

(5) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,

(6) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(7) Die Pflanzungen können von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt sowie der Landes-Landwirtschaftskammer kontrolliert werden.

(8) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 10. (1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.

(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während der Beförderung mitgeführt wird.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird wie folgt geändert

1. Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 5aeingefügt

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden sind.“

3. Dem § 170 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 50 Abs. 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

(2) Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(3) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,

(4) Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane (Abs. 1) bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(5) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen oder derjenigen,

(6) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.

Bundesrecht Fahrradverordnung

§ 11. Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 297/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/184/A notifiziert.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. “

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen ihres Verwaltungsbezirkes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung kann mit Verordnung Dritte mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen. Liegt eine Weinbauparzelle im Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, ist die Weinbauparzelle zur Gänze im Weinbaukataster jener Bezirksverwaltungsbehörde zu führen, in deren Sprengel der größere Teil der Weinbauparzelle liegt. Für die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erteilenden Genehmigungen für Auspflanzungen, aufzutragenden Rodungen oder sonstigen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Maßnahmen, die sich auf Weinbauparzellen beziehen, die in den Sprengeln verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden gelegen sind, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Weinbaukataster die Weinbauparzelle zu führen ist.

(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages Flächen“, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm oder von ihr bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.

(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden.

(4) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem online-Formular der AMA nicht selbst erstatten, können sich der Landes-Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landes-Landwirtschaftskammer hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(5) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 1 wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt

„Sind in der Landesregierung mehrere politische Parteien vertreten, wird die Vorsitz-Stellvertretung einer Person zu Teil, die einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitz innehat.“

2. In § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können übermittelt werden

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.

(3) Der Weinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die nach § 12 Abs. 1 im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(5) Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sowie die Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, anzuwenden sind, werden alle materiell-rechtlichen Fristen sowie alle Fristen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit vor dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen.

(2) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die in den § 4 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 9, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, angeführten Fristen sowie die im § 8 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, angeführte Frist.

(3) Die Behörde gemäß Abs. 1 kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(4) Nach Abs. 3 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer oder eines Verfahrensbeteiligten dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Wer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen.

(2) Wer seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung verspätet, und zwar nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der „Mehrfachantrag Flächen“ abzugeben ist, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.

(3) Wer

(4) Wer

(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuauspflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

(6) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelten Pflanzungsrechte nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 250,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

(7) Abs. 5 und 6 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2018, wird wie folgt geändert

1. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(7) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2019, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Elektrizitätsbehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

3. Dem § 69 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt

„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“

2. Nach § 6 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt

„(6a) Wenn die Wahl der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten aus allgemeigesundheitlichen Gründen (Epidemie oder Pandemie) oder sonstigen wichtigen Gründen (Katastrophe, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände) nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 durchgeführt werden kann, hat die Wahl innerhalb von neun Monaten nach der Landtagswahl stattzufinden. Dauern die außerordentlichen Verhältnisse weiterhin an, sodass die Wahl auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, verlängert sich die Frist für die Durchführung der Wahl um jeweils drei Monate.

(6b) Die Funktionsperiode der Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert bis zum Beginn der Funktionsperiode der neu zu wählenden Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“

3. In § 7 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

4. § 7 lautet

Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Dieses beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufnahme von Kinder- und Jugendorganisationen, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und zu Gesetzen und Verordnungen, die die Jugendarbeit betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Das Landesjugendforum ist weiters berechtigt, gemeinsame Anliegen aufzugreifen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) § 3 Abs. 2 erster Satz ist nicht anwendbar auf Flächen, auf denen bis zum 27. Jänner 2015 eine Bepflanzung erfolgt ist, für die Dauer und im Ausmaß dieser Bepflanzung.

(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können unter Verwendung des Formulars gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden. Sofern ein EU-Rechtsakt vorsieht, dass die EU-Mitgliedstaaten beschließen können, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen, können solche Anträge bis zum 31. Dezember 2022 eingebracht werden.

(3) Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß § 12 Abs. 2 Weinbauparzellen auf Grundstücken festgestellt, für die es keine Pflanzgenehmigungen auf diesen Grundstücken gibt, sind diese nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung bis zum 31. Dezember 2020 umgewandelt wird.

(4) Solange das in § 12 Abs. 3 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, haben die Weinbautreibenden bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, zu machen.

(5) Solange das in § 7 Abs. 1 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, ist das Formular gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, zu verwenden.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Bgld. Sportgesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert

1. Nach § 7 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt

„(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht NÖ Weinbaugesetz 2019

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen § 14 Abs. 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6150/3, außer Kraft.

(2) § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. Nr. 99/2016, treten zwei Monate ab Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht.

(4) § 4 Abs. 4 dritter und letzter Satz, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(5) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt

„(10a) Sitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“

2. Die Überschrift des § 9 lautet

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80 folgender Eintrag eingefügt

2. Der den § 2 Z 6 beendende Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt

3. Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt

(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“

4. Dem § 86 wird folgender Abs. 25 angefügt

„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt

Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert

1. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Wirtschafts- und Tourismusangelegenheiten“ durch das Wort „Wirtschaftsangelegenheiten“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Finanzangelegenheiten“ durch die Wortfolge „Finanz- und Tourismusangelegenheiten“ ersetzt.

4. Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Sitzungen der Förderkommission können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(11) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Förderkommission zu berichten.“

5. Nach Artikel V wird folgender Artikel VI angefügt

§ 7 Abs. 3, 4, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017, wird wie folgt geändert

1. Nach § 87 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(3b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“

2. Dem§ 106 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt

2. Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt

„(5a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(5b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“

3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“

4. Im § 37 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

5. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39a folgender Eintrag eingefügt

2. Nach § 24 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt

„(4b) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(4c) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“

3. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“

4. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert

1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt

(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“

2. Im § 20 erhält der zweite Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“

2. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 138 folgender Eintrag eingefügt

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

3. Nach § 38 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

4. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

5. Nach dem 17. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

6. § 144 lautet

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6, § 38 Abs. 4a, § 61 Abs. 3 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2019, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 112a folgender Eintrag eingefügt

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

3. Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 42 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

4. Nach dem 5a. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

5. Dem § 129 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 6, § 56 Abs. 3 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Abs. 6 und der 5b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 56 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 37 folgender Eintrag eingefügt

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

(5) Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

4. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

5. Dem § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“

6. Im 2. Hauptstück wird nach dem 2. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

7. Dem § 199 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 37a, 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 37a und der 3. bschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2019, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 157n folgender Eintrag eingefügt

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

4. Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

5. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 33 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

6. Nach dem IX. Hauptstück wird folgendes Hauptstück eingefügt

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.

(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

7. Dem § 162 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 29a, 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 sowie das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a und das IXa. Hauptstück treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30.April 2021 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, LGBl. Nr. 85/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, wird wie folgt geändert

1. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“

2. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Landesrecht Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert

1. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“

2. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.

3. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet

4. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →