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20001269 AT

NÖ Landessanitätsratsgesetz

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

Niederösterreich

03.02.2025

Landesrecht Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023

Oberösterreich

21.12.2023

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

Unterkunftsregisterverordnung

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Der Landessanitätsrat ist das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und der NÖ Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

(2) Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat

(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung der NÖ Landesregierung verpflichtet, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu stellen.

(4) Der Landessanitätsrat hat seinen Sitz in St. Pölten.

Landesrecht Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023

Das Land Oberösterreich strebt bei seiner Haushaltsführung nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte an und bekennt sich zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Absicherung der Finanzstabilität durch die verbindliche Festlegung einer Obergrenze für die Finanzschuldenquote.

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

Das Formular, welches gemäß § 9 Abs 1 SNAG von den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern für die Anzeige der beabsichtigten Zurverfügungstellung einer Unterkunft, der Beendigung der Zurverfügungstellung oder der wesentlichen Änderung dieser Tätigkeit zu verwenden ist (Anzeigeformular), hat Felder für folgende Angaben zu enthalten

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern

(2) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei die ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 Z 3 aus dem Kreis der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der NÖ Landeskliniken zu bestellen sind.

(3) Dem Landessanitätsrat gehören weiters als außerordentliche Mitglieder an

(4) Die Bestellung der außerordentlichen Mitglieder nach Abs. 3 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei den in Abs. 3 Z 3 bis 6 bezeichneten Organisationen ein Vorschlagsrecht zukommt. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der NÖ Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4a) Der Landessanitätsrat kann sachkundige Personen für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 befristet auf die Amtsdauer nach Abs. 5 bestellen. Diese sachkundigen Personen können vom Landessanitätsrat auch ohne wichtigen Grund vor Ablauf ihrer Amtsdauer wieder abberufen werden.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landessanitätsrates beträgt drei Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.

(6) Die Funktion der Mitglieder des Landessanitätsrates endet

(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

Ein abberufenes Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

Landesrecht Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023

Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

Die Abgabenbehörde hat auf dem Formular das Einlangen der Anzeige zu bescheinigen und eine Kopie davon der die Anzeige erstattenden Person auszuhändigen oder an die Wohnadresse bzw den Sitz der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landessanitätsrates, beauftragt Referate und ist zur Führung der Geschäfte des Landessanitätsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen.

(2) Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz. Bei Abwesenheit des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung übernimmt der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin den Vorsitz.

(3) Der oder die Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 3 in abgesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mittels Stimmzettel gewählt.

(4) Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt. Während dieses Zeitraumes dürfen unaufschiebbare Beschlüsse von den bisherigen Mitgliedern des Landessanitätsrates gefasst werden, wobei für die Beschlussfassung die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden sind.

Landesrecht Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023

(1) Für die Finanzschulden des Landes Oberösterreich wird eine Obergrenze in der Höhe von 25 % der Summe der Einzahlungen aus der operativen und der investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahrs gemäß Anlage 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023, festgelegt.

(2) Die Begriffsdefinition „Finanzschulden“ bezieht sich auf § 32 VRV 2015. Finanzschulden, die bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H aufgenommen und an Einrichtungen des Sektors Staat zur Ermöglichung einer allfälligen Konditionenoptimierung weitergegeben wurden bzw. werden, gelten nicht als Finanzschulden im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Finanzschulden zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, oder mit Bezug zu europarechtlichen Ausnahmen von den Fiskalregeln im Sinn des Art. 11 ÖStP 2012 stellen keine Finanzschulden im Sinn des Abs. 2 erster Satz dar.

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

Das von der Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs 2 SNAG zu führende Unterkunftsregister hat folgende Struktur aufzuweisen

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die erforderlichen sachkundigen Personen sind zu allen Sitzungen zu laden. Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ehestmöglich davon zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen haben über Aufforderung des oder der Vorsitzenden zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zu referieren und Begutachtungen durchzuführen.

(3) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für schriftliche Gutachten und Referate gebührt ein angemessenes Entgelt sowie ein Ersatz für einen überdurchschnittlich hohen Reiseaufwand.

Landesrecht Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023

(1) Die Einhaltung der Obergrenze der Finanzschuldenquote gemäß § 3 Abs. 1 ist jährlich nach Abschluss des Finanzjahres im Zuge der Vorlage des Rechnungsabschlusses nachzuweisen.

(2) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung von 90 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote zu verhindern (Ausgabenbremse).

(3) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung dem Landtag im Rahmen der nächstfolgenden mittelfristigen Finanzplanung gemäß Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG einen Plan zur Schuldentilgung vorzulegen und allenfalls in den nächsten Jahren fortzuschreiben, der eine Rückführung der Finanzschulden auf maximal 80 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem die Obergrenze der Finanzschuldenquote erstmals überschritten wurde, vorsieht (Rückführungsmechanismus). Finanzjahre, in denen das reale Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) 1 % nicht übersteigt, hemmen den Beginn und unterbrechen den Ablauf der Frist des fünfjährigen Rückführungsmechanismus.

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

(1) Die gemäß § 9 Abs 2 SNAG für angezeigte Unterkünfte zu vergebende Registrierungsnummer hat die Struktur „XXXXX – YYYYYY – ZZZZ“ aufzuweisen.

(2) Die Bestandteile der Registrierungsnummer sind

(3) Die Vergabe der Registrierungsnummer hat für jede Unterkunft mit eigenständiger Adresse zu erfolgen, wobei als eigenständige Adresse auch eine unterschiedliche Tür- bzw Topnummer bei gleicher Hausnummer gilt. Für Unterkünfte an der gleichen eigenständigen Adresse ist nur eine Registrierungsnummer zu vergeben.

(4) Bereits einmal vergebene Registrierungsnummern dürfen kein weiteres Mal vergeben werden.

(5) Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde.

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Zur Beratung und Beschlussfassung im Landessanitätsrat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ein verhindertes ordentliches Mitglied des Landessanitätsrates kann seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.

(2) Zu einem gültigen Sitzungsbeschluss im Landessanitätsrat ist die einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.

(3) Die Abstimmung findet durch Erheben der Hände statt. Bei Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie bei sonstigen Abstimmungen, die unmittelbar auf Mitglieder des Landessanitätsrates Bezug haben, ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen, sonst nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat für oder gegen den gestellten Antrag abzustimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, ausgenommen wenn einer der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, genannten Befangenheitsgründe vorliegt.

(5) Jedes Mitglied kann sich vorbehalten, die nähere Begründung seiner Ansicht schriftlich nachzutragen. Diese Begründung ist längstens innerhalb von acht Tagen zu erstatten.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom oder von der Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.

(7) Die Begutachtung durch den Landessanitätsrat findet durch Sitzungsbeschluss statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende verfügen, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Wege eingeholt wird. In einem solchen Fall ist die Angelegenheit dennoch in der Sitzung zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn es auch nur ein ordentliches Mitglied verlangt.

(8) Die Beschlussfassungen haben ausschließlich auf Grund medizinischer und fachlicher Kriterien zu erfolgen.

(9) In Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 13 ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft; seine Bestimmungen sind erstmals auf die Erstellung und den Vollzug des Voranschlages für das Finanzjahr 2024 anzuwenden.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 99/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 120/2020, außer Kraft.

(3) Dieses Landesgesetz tritt außer Kraft, wenn

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden durch das Amt der NÖ Landesregierung besorgt. Dazu gehören insbesondere Briefwechsel, Versendung der Sitzungseinladungen und Tagesordnungen sowie die Beschaffung des für die Erstattung und Beratung der Referate erforderlichen amtlichen Bezugsmaterials.

Landesrecht Unterkunftsregisterverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind

(2) Die Geschäftsordnung ist der NÖ Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.

(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.

Landesrecht NÖ Landessanitätsratsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als weiter bestellt.

(4) §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4a und 7, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 9 sowie 7 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025 treten mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

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