Einbringung der entfallenen Schulzeit für Berufsschulen
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Burgenland
02.04.2020
Niederösterreich
08.07.2025
Oberösterreich
14.12.2023
Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz
Oberösterreich
14.12.2023
(1) Die durch die Verordnungen der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 9/2020, LGBl. Nr. 11/2020 und LGBl. Nr. 13/2020, für Lehrlinge einzelner Lehrberufe für schulfrei erklärten bestimmten Tage sind am 6. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020 und 14. April 2020 als Schulzeit eingebrachten werden, da die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden um mehr als ein Zehntel unterschritten wurde.
(2) Es handelt sich dabei um jene Lehrberufe, welche im dritten Lehrgang des Schuljahres 2019/2020 beschult werden
(3) Ist die Einbringung der Schulzeit gemäß Abs. 1 für Lehrlinge der in Abs. 2 genannten Lehrberufe nicht möglich oder nicht ausreichend, so sind für die Einbringung der schulfrei erklärten Tage nach Möglichkeit Samstage, Abteilungsunterricht im vierten Lehrgang oder zwei Wochen der Hauptferien im Schuljahr 2019/2020 heranzuziehen.
(1) In Umsetzung des Art. 29 in Verbindung mit Art. 1 der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl. 0820, ist zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten und Patientinnen sowie der pflegebedürftigen Menschen beim Amt der NÖ Landesregierung eine NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzurichten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
Das Gebiet „Heißländen und Auwälder an der Traun“ in den Gemeinden Weißkirchen an der Traun, Hörsching, Traun, Ansfelden und der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT3109000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Heißländen und Auwälder an der Traun‘“ bezeichnet.
(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind
(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.
Oberösterreich
28.12.2023
Oberösterreich
28.12.2023
Oberösterreich
28.12.2023
Oberösterreich
28.12.2023
Diese Verordnung LGBl. Nr. 20/2020 tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(1) Die Tätigkeit der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft erstreckt sich insbesondere auf folgende in Niederösterreich gelegene Einrichtungen
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat
(3) Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sind weiters
(4) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist die Geschäftsstelle des NÖ Patienten-Entschädigungsfonds (§§ 6 ff).
(5) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft betreibt den dezentralen Standort der ELGA-Ombudsstelle im Falle einer Beauftragung gemäß § 10 Abs. 1 der ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015.
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.
Oberösterreich
14.12.2023
Oberösterreich
14.12.2023
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sowie deren Rechtsträger haben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben auf Verlangen
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Personen oder Einrichtungen, wie insbesondere Sachverständige, beziehen.
(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam.
(4) Andere Personen oder Einrichtungen sind von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Heißländen und Auwälder an der Traun“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
und
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)
Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald
1167
Alpenkammmolch (Triturus carnifex)
Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern
1193
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte, Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland
1337
Biber (Castor fiber)
Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe
6199*
Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria)
Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)
Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die NÖ Landesregierung.
(3) Die NÖ Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
(4) Dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sind von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Das dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem oder dieser gegenüber weisungsgebunden.
(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 1 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(1) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) Zur Abgeltung von Schäden, die durch die Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in einer NÖ Fondskrankenanstalt ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wird bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ein Fonds errichtet. Eine Befassung des Fonds ist auch in Fällen möglich, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegenden Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
(2) Der Fonds führt den Namen „NÖ Patienten-Entschädigungsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in St. Pölten.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer; Erhalt oder Förderung naturnaher, lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Sicherung der für die Bewirtschaftung erforderlichen hydrologischen Rahmenbedingungen
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen (Grauerlenau)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik; Verlängerung der Umtriebszeit
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1086
Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)
Erhalt oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem und liegendem stärkerem Totholz (zumindest 20 cm Durchmesser); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (Biotopbäume)
1167
Alpenkammmolch (Triturus carnifex)
Erhalt oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1193
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer; Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1337
Biber (Castor fiber)
Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen
6199*
Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria)
Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)
(1) Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440, aufgebracht.
(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederösterreich.
(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Organe des Fonds sind der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die NÖ Patienten-Entschädigungskommission.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen des Fonds ist der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geleistet wird, obliegt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin, nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission.
(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat den Vorsitz in der Entschädigungskommission, beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt den Fonds nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.
(1) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission (im Folgenden kurz: Entschädigungskommission genannt) prüft die vorgebrachten Begehren und gibt eine Empfehlung an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ab.
(2) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(5) Die NÖ Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der NÖ Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.
(8) Die Entschädigungskommission muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
(10) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die Bedeckung des Aufwandsersatzes erfolgt durch das Land Niederösterreich.
(11) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekanntgewordenen Mitteilungen, soweit dies
(1) Eine Befassung des Fonds ist nur möglich, wenn nach außergerichtlicher Prüfung durch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, insbesondere nach Anrufung der Schiedsstelle der NÖ Ärztekammer bzw. Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen, eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Ebenso kann eine Leistung in Fällen gewährt werden, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um seltene, schwerwiegende Komplikationen handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt haben.
(2) Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.
(3) Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Abs. 1 beim Fonds zu stellen. Diese Frist gilt ebenso für ein rechtskräftig abgeschlossenes zivilgerichtliches Schadenersatzverfahren. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 30.000,--. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.
(4) Wird eine zugesprochene Entschädigung nach Abs. 3 nicht binnen 3 Jahren entgegengenommen, verfällt sie und verbleibt den Fondsmitteln (§ 7). Ein neuerliches Begehren nach Abs. 3 kann in derselben Sache nicht mehr gestellt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.
(1) Erhält der Patient oder die Patientin, dem oder der Leistungen aus dem Fonds ausbezahlt wurden, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist er oder sie verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand nehmen.
Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten und die in den NÖ Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Organen des Fonds alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Organe des Fonds Fotokopien der Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der NÖ Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Über die Tätigkeit des Fonds ist alljährlich bis längstens 30. August des Folgejahres der NÖ Landesregierung zu berichten.
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie der Fonds sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§§ 2 und 6) berechtigt, die dazu notwendigen Daten, auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien, automatisiert im erforderlichen Ausmaß zu ermitteln und zu verarbeiten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz). Ebenso dürfen diese an Sachverständige zum Zweck der Erstellung von Gutachten und an Gerichte zum Zweck der Einklagung von Rückzahlungen von zuerkannten Entschädigungen übermittelt werden. Von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft beigezogene Personen und Einrichtungen unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung.
(2) Die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 2 Abs. 2) ermittelten personenbezogenen Daten sind 30 Jahre, alle anderen Daten sowie die durch den Fonds ermittelten, personenbezogen Daten sind 10 Jahre aufzubewahren.
(1) Anbringen an die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie Begehren von Patienten auf Entschädigung aus dem Fonds und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr sind von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
(2) Ebenso ist auch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Entschädigungskommission bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte NÖ Patienten- und Pflegeanwalt gilt als weiter bestellt. Die Mitglieder der NÖ Patienten-Entschädigungskommission gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als weiter bestellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 9 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 11 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.