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20001264 AT

Gesetz, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Landesrecht Gesetz, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird

Niederösterreich

14.01.2020

Landesrecht Gesetz, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird

§ 8 Abs. 5 Z 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2019, ist so auszulegen, dass unter „größere Menschenansammlungen“ zumindest 150 Personen zu verstehen sind.

Landesrecht Gesetz, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird

§ 8 Abs. 8 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2019, ist so auszulegen, dass unter „Behindertenbegleit- und Therapiehunde“ auch Assistenzhunde und Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, zu verstehen sind.

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