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20001262 AT

Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

01.12.2023

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

Landesrecht BHGU - Verbot des Feuerentzündens und Rauchens im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Steiermark

24.08.2015

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Das Gebiet „Mittlere Steyr“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln (offizielle Gebietskennziffer AT3136000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Mittlere Steyr‘“ bezeichnet.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 451/1, 400/1, 355/2, 543/3, 399/2 und 399/4, jeweils KG 57301 Atzing, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Landesrecht BHGU - Verbot des Feuerentzündens und Rauchens im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Graz-Umgebung das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, inschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, erfasst ist.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Maishofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht BHGU - Verbot des Feuerentzündens und Rauchens im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.12.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mittlere Steyr“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

1379

Zwerglungenmoos

(Mannia trianda)

Felsspalten oder steiniger Boden; Humusdecken auf kalk- und basenreichen Gesteinen; schattige, feuchte, allenfalls zwischenzeitlich auch etwas sonnigere und trockenere Fels- und Mauerspalten, frisch erodierte Steilhänge und sonstige frische Verwitterungsböden mit ph-Werten zwischen 7 und 8

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht BHGU - Verbot des Feuerentzündens und Rauchens im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Diese Verordnung tritt mit 18. August 2015 in Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht BHGU - Verbot des Feuerentzündens und Rauchens im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Die Verordnung vom 2. Juni 2004 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr tritt mit Ablauf des 17. August 2015 außer Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo- Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk- Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio- Carpinetum

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1163

Koppe

(Cottus gubio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte

1379

Zwerglungenmoos

(Mannia trianda)

Erhalt der Standortbedingungen an den Wuchsorten; Vermeidung von Klettersport an Felswänden mit Vorkommen der Art

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Verordnung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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