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20001259 AT

Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

Burgenland

06.02.2020

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

Niederösterreich

28.02.2029

28.02.2024

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

Oberösterreich

23.11.2023

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

Begrenzung der kontinentalen biogeographischen Region

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

Oberösterreich

23.11.2023

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Schutzgut ist folgende Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und 5 lit. a NschG 1976

Säugetier nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrumequinum

Landesrecht Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und bei denen

(2) Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region. Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt.

(2) Die Verordnung gilt an Teichanlagen, die der Zucht und Produktion von Speisefischen oder Setzlingen dienen, in einem Bereich von 50 Metern vom jeweiligen Gewässerrand.

(3) Die Verordnung gilt nicht

(4) Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft und der Versorgungssicherheit mit Speisefischen durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

Der Planungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des politischen Bezirks Eferding, das sind die Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, Sankt Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Das in der Stadt Graz gelegene Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 42 „Schloss Eggenberg“ bezeichnet.

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

Übersichtsplan

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

Oberösterreich

23.11.2023

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung und Wiederbestellung von Leitungsorganen haben die bestellenden Organe im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Organverantwortung darauf zu achten, dass die getroffenen Vereinbarungen der wirtschaftlichen Lage und der Art der Unternehmung entsprechen.

(2) Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,

(3) Anstellungsverträge sind schriftlich abzuschließen, branchenüblich zu gestalten, und dürfen keine Klauseln enthalten, die den in §§ 2 und 3 dieser Verordnung geregelten Grundsätzen widersprechen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags während seiner Laufzeit sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit seiner Beendigung dürfen nicht dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis den in den §§ 2 und 3 geregelten Grundsätzen widerspricht.

(4) Bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen maßgeblich.

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 sind nur an jenen Teichanlagen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.

(2) An den von der Verordnung umfassten Teichanlagen dürfen, bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, insgesamt höchstens 50 Fischotter pro Kalenderjahr entnommen werden. Dieses Eingriffskontingent umfasst für den Verwaltungsbezirk Gmünd höchstens 15 und für die übrigen Verwaltungsbezirke bzw. Teile von Verwaltungsbezirken, sofern sie sich in der kontinentalen biogeografischen Region befinden, jeweils höchstens fünf Fischotter.

(3) Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen

(4) Als berechtigte Person nach dieser Verordnung gilt, wer rechtmäßig eine Teichanlage gemäß § 1 Abs. 2 betreibt, eine Anmeldung durchgeführt und eine entsprechende Information im Sinn des § 5 Abs. 1 eingeholt hat.

(5) Vor jedem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

(1) Die Unterschutzstellung dient dem in der Anlage 1 genannten Schutzgut nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.

(2) Der Erhaltungszustand des in der Anlage 1 genannten Schutzgutes kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

Anmeldung zur Fischotterentnahme gem. § 5 Abs. 1 Z 1

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

Oberösterreich

23.11.2023

Landesrecht Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

(1) Es dürfen nur Abfangsysteme, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartiger Tiere zulässig sind, eine Unversehrtheit der gefangenen Tiere gewährleisten und auch eine zur Feststellung des Geschlechtes erforderliche Inaugenscheinnahme des gefangenen Tieres ermöglichen, verwendet werden.

(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Abfangsystemen sowie die Tötung in diesen Abfangsystemen dürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, erfolgen.

(3) Das jeweils verwendete Abfangsystem ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist das Abfangsystem unverzüglich zu kontrollieren.

(4) Individuen anderer Arten, die irrtümlich gefangen wurden, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.

(5) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 21/2024)

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

(1) Ziele für den Siedlungsraum sind

(2) Ziele für den Grünraum sind

(3) Ziele für das Verkehrssystem sind

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Die Ziele zur Erhaltung und Entwicklung des Fledermausquartiers und des angrenzenden Jagdreviers sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

Meldung über Tötung eines Fischotters

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorgans mit der Unternehmung bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber der Unternehmung einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe der Unternehmung unter Berücksichtigung des Wohl der Unternehmung darauf hinzuwirken eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

(1) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.

(2) Die Tötung darf in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, vorgenommen werden.

(3) Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.

(4) Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

(1) Regional bedeutende Siedlungsgrenzen dürfen bei der Neuwidmung von Bauland nicht überschritten werden.

(2) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.

(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen erforderlich sind.

(4) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) In den regionalen Grünzonen dürfen Grünlandwidmungen gemäß § 30 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.

(6) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone gewidmet werden.

(7) Bei Umwidmungen innerhalb von landwirtschaftlichen Gunstlagen von regionaler Bedeutung oder in Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone ist eine Stellungnahme der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Vereinbarkeit mit den Zielen des § 3 einzuholen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

(2) Andere Handlungen, insbesondere Änderungs- und Renovierungsmaßnahmen im Bereich der von den Fledermäusen als Ein- und Ausflugsöffnung genutzten Kamine, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf das in der Anlage 1 genannte Schutzgut durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei Vorliegen von

Landesrecht Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1999, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 4 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

(1) Eingriffe gemäß § 2 sind nur zulässig, wenn

(2) Ein getätigter Eingriff im Sinne der §§ 3 und 4 ist innerhalb von 24 Stunden ab Tötung der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 4 angeschlossenen Formulars „Meldung über Tötung eines Fischotters“ zu melden.

(3) Zur Beweissicherung, Kontrolle und Sicherung von Begleitdaten sind der Landesregierung die getöteten Fischotter für 48 Stunden ab Einlangen der Meldung zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.

(4) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Fischotter durchzuführen.

(5) Die Landesregierung hat für die Geltungsdauer der Verordnung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

(1) Die Lage der jeweiligen räumlichen Festlegungen wird in den Anlagen 1 (Planteil Nord), 2 (Planteil Süd) und 3 (koordinatenbezogene Darstellung) bestimmt.

(2) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung folgender Planzeichen ersichtlich zu machen

/Dokumente/Landesnormen/LOO40024386/hauptdokument.img1is.jpg

Strichdoppelpunktlinie 1,2 mm stark; Farbgebung weiß

(3) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen

(4) Die Gemeinden haben die regional bedeutende Siedlungsgrenze gemäß diesem Raumordnungsprogramm im Grundlagenplan zur Siedlungsstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.

(5) Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 festgelegten digitalen Schnittstelle.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen fast übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:3.000.

Landesrecht NÖ Fischotter-Verordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.

Landesrecht Verordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding, LGBl. Nr. 114/2007, außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 umgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.

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