Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001258 AT

NÖ Biber-Verordnung 2019

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

Niederösterreich

30.06.2027

23.06.2023

Landesrecht Verordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Oberösterreich

23.11.2023

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

Begrenzung der kontinentalen biogeographischen Region

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Oberösterreich

23.11.2023

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Schutzgut ist folgender prioritärer Lebensraum gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 NschG 1976

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

91H0

Pannonische Flaumeichenwälder

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6190

Pannonische Felsrasen (Festucetalia pallentis)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber)

(2) Die Verordnung gilt nicht

(3) Ziel dieser Verordnung ist

(4) Eingriffe gemäß § 2 dürfen erst gesetzt werden, wenn mögliche, zielführende und fachgerechte Präventionsmaßnahmen, wie etwa Baumgitterungen und -anstrich, Anbringen eines Elektrozauns, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, die eine Einstauhöhe oberhalb des Biberdammes von mindestens 80 cm gewährleisten, erfolglos geblieben sind.

(5) Eingriffe gemäß § 2 dürfen weiters nur in folgender Reihenfolge gesetzt werden

Landesrecht Verordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 (NGP 2021) und des Art. 2 § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen nach den §§ 38 und 41 WRG. 1959 für Regulierungsbauwerke sowie Ufer- und Sohlverbauungen in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2027 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2021 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind, bleibt vorbehalten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Die in den Gemeinden Gratkorn und Graz gelegenen Flaumeichenwälder werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 12 „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland“ bezeichnet.

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

Übersichtsplan

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

(1) Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen, die nicht dem Einstau von Zugangsröhren zu aktiven Biberbauen („Wohnbau“) dienen, sowie in der Zeit von 1. September bis 31. März auch das Entfernen von Biberdämmen, die dem Einstau von Zugangsröhren zu Biberbauen dienen, ist zulässig

(2) Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen und sonstigen durch Biber verursachten Einstauungen ist zulässig, sofern durch diese

(3) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern, sofern der Einsatz von Lebendfallen auf Grund der Geländebeschaffenheit nicht möglich ist oder nachweislich das Fangen mittels Fallen im betroffenen Biberrevier wiederholt durch Vandalismus vereitelt wurde, ist, sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig

(4) Im von der Verordnung umfassten Geltungsbereich darf insgesamt pro Jahr höchstens der durchschnittliche jährliche Zuwachs des landesweiten Biberbestandes entnommen werden. Dieser ergibt sich aus dem Populationszuwachs in den Jahren 2014 bis 2018 zuzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Entnahmen.

(5) Eingriffe dürfen nur nach Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 durch ein sachkundiges Organ des Landes oder der Städte mit eigenem Statut erfolgen.

(6) Vor einem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.

Landesrecht Verordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

(1) Bei den rechtmäßig bestehenden Regulierungsbauwerken sowie Ufer- und Sohlverbauungen in den Sanierungsgebieten sind große, mittlere und kleine morphologische Verbesserungsmaßnahmen in dem in der Anlage festgelegten Umfang zu setzen.

(2) Abweichungen von dem in der Anlage festgelegten Umfang der morphologischen Verbesserungsmaßnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen des nach § 33d Abs. 3 WRG. 1959 vorzulegenden Sanierungsprojekts nachgewiesen wird, dass ein zumindest gleichwertiger Beitrag zur Erreichung des Zielzustands im betroffenen Wasserkörper erreicht wird.

(3) Als große, mittlere und kleine morphologische Verbesserungsmaßnahmen gelten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

Hinweise auf das Vorliegen eines etablierten Biberreviers im Sinn des § 2

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fang gewährleisten.

(2) Aufgestellte Fallen sind in kurzen Zeitabständen, mindestens aber einmal täglich zu überprüfen. Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist die Falle möglichst unverzüglich zu kontrollieren.

(3) Individuen anderer Arten, die sich irrtümlich gefangen haben, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.

(4) Die Tötung hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, rasch und schmerzfrei zu erfolgen und darf nur durch Personen erfolgen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

Landesrecht Verordnung, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Die Erreichung der Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes sowie im Rahmen von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

Dokumentationspflichten

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

(1) Die Tötung hat weidgerecht mittels Langwaffen in sinngemäßer Anwendung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, rasch und schmerzfrei zu erfolgen.

(2) Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

(3) Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.

(4) Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten

(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter bei

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

(1) Entnahmen gemäß § 2 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn davor eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß § 2 Abs. 4 noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Dokumentationspflichten bezüglich Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3

(3) Die Tötung von Bibern ist binnen 24 Stunden der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax +43 (02742) 9005-15237) zu melden.

(4) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Biber und für den Fall, dass das Tier ausgeweidet wurde, auch die Innereien, 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.

(5) Die Entfernung von Biberdämmen ist vom Berechtigten mittels eines Berichts über die im Zeitraum 1. April bis 31. März des Folgejahres getroffenen Maßnahmen der Landesregierung bis zum darauffolgenden 31. Mai zu melden.

(6) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Biber durchzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.

Landesrecht NÖ Biber-Verordnung 2019

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausnahmen von Verboten für die besonders geschützte Art Biber (NÖ Biber-VO), LGBl. Nr. 30/2016, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 12 - Flaumeichenwälder im Grazer Bergland (AT2244000)

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Flaumeichenwälder im Grazer Bergland“ zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/2006, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →