Kostenbeitrag 2020, Festsetzung
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Burgenland
29.01.2020
Niederösterreich
13.11.2019
Oberösterreich
23.11.2023
Steiermark
09.07.2015
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2020 pro Verpflegstag 8,10 Euro.
Die Grundstücke Nr. 164/19, 164/20, 164/27, 164/30, 164/31 und 188/7 der Katastralgemeinde Blindenmarkt werden von der Marktgemeinde Blindenmarkt abgetreten und der Marktgemeinde Ferschnitz zugewiesen.
Der Sport im Sinn des Oö. Sportgesetzes 2019 umfasst folgende Sportarten
1.
AMERICAN FOOTBALL
2.
BADMINTON
3.
BAHNENGOLF
4.
BASEBALL/SOFTBALL
5.
BASKETBALL
6.
BEHINDERTENSPORT
7.
BILLARD
8.
BOB
9.
BOCCIA
10.
BOGENSPORT
11.
BOXEN
12.
CASTING
13.
CURLING
14.
DARTS
15.
EISHOCKEY
16.
EISKUNSTLAUF/EISSCHNELLLAUF
17.
FAUSTBALL
18.
FECHTEN
19.
FLOORBALL
20.
FLUGSPORT
21.
FRISBEE
22.
FUSSBALL
23.
GEWICHTHEBEN
24.
GOLF
25.
HANDBALL
26.
HOCKEY
27.
JIU JITSU
28.
JUDO
29.
KANU
30.
KARATE
31.
KICKBOXEN
32.
KLETTERN
33.
KRAFTDREIKAMPF
34.
LEICHTATHLETIK
35.
MODERNER FÜNFKAMPF
36.
MOTORBOOTSPORT
37.
MOTORSPORT
38.
ORIENTIERUNGSLAUF
39.
PFERDESPORT
40.
PLATTENWERFEN
41.
RACKETLON
42.
RADSPORT
43.
RINGEN
44.
RODELN
45.
ROLLSPORT UND INLINE-SKATING
46.
RUDERN
47.
RUGBY
48.
SCHACH
49.
SCHIESSEN
50.
SCHWIMMEN
51.
SEGELN
52.
SKI
53.
SKIBOB
54.
SPORTKEGELN
55.
SQUASH
56.
STOCKSPORT
57.
TAE KWON DO
58.
TANZSPORT
59.
TAUCHSPORT
60.
TENNIS
61.
TISCHFUSSBALL
62.
TISCHTENNIS
63.
TRIATHLON
64.
TURNEN
65.
VOLLEYBALL
66.
WASSERSKI
67.
WURFSCHEIBEN
(1) Ziel dieses Gesetzes ist
(2) Die Ziele des Abs. 1 sind unter aktiver Einbeziehung unterschiedlicher Bedürfnisse der Menschen in der Steiermark zu verfolgen, um gleichberechtigte Teilhabe an sportlicher Betätigung für alle zu ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, einer Behinderung, Weltanschauung und sexueller Orientierung.
Die Grundstücke Nr. 853/5, 853/6, 853/7, 853/8, 853/26, 853/27 und 1382/20 der Katastralgemeinde Ferschnitz werden von der Marktgemeinde Ferschnitz abgetreten und der Marktgemeinde Blindenmarkt zugewiesen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Sportartenverordnung 2022, LGBl. Nr. 40/2022, außer Kraft.
Das Land Steiermark fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Mittel der Sportförderung dürfen nicht zur Finanzierung von Anlagen verwendet werden, die primär dem Tourismus dienen, selbst wenn in ihnen die Ausübung einzelner Sportarten möglich ist.
(3) Sportförderung darf grundsätzlich nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.
(4) Es dürfen nur Veranstaltungen gefördert werden, die in der Steiermark abgehalten werden oder die im Interesse des Landes Steiermark liegen.
(5) Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen Verstoß gegen Anti-Doping Bestimmungen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2014, begeht.
(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark gewürdigt.
(2) Die Sportehrenzeichen werden von der Landesregierung verliehen.
(3) Die Sportehrenzeichen können nach Größe und Art der Leistungen oder Verdienste abgestuft werden.
(4) Nähere Bestimmungen über die Sportehrenzeichen, insbesondere betreffend Arten, Aussehen und Abstufungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(5) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die Geehrte/der Geehrte nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Sportehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen.
(1) Die in der Steiermark bestehenden Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Förderung des Sports besteht (Fachverbände, Dachverbände und deren angeschlossene Sportvereine), bilden die „Landessportorganisation Steiermark“.
(2) Vereine, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen, jedoch für das Sportwesen von Bedeutung sind, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Landessportorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat ihren Sitz in Graz und untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung.
(4) Die Organe der Landessportorganisation sind
(5) Die Funktionärinnen/Die Funktionäre der Landessportorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Dem Landessportrat gehören an
Der Landessportrat hat folgende Aufgaben
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landessportrates in allen sportartenspezifischen Fragen wird der Landessportfachrat eingerichtet. In diesem Sinne hat er die Interessen der Fachverbände zu vertreten und sich in den jeweiligen Ausschüssen entsprechend einzubringen.
(2) Der Landessportfachrat besteht aus Vertreterinnen/Vertretern der Fachverbände. Jeder Fachverband entsendet in den Landessportfachrat eine Vertreterin/einen Vertreter.
(3) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen für die Dauer der Funktionsperiode des Landessportrates eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(4) Vereine desselben Sportzweiges bilden den Fachverband des betreffenden Sportzweiges. Der Landessportfachrat stellt fest, welche Fachverbände bestehen. Auf allfällige Vorgaben der BSO (Bundes-Sportorganisation) und des ÖOC (Österreichisches Olympisches Comité) ist Bedacht zu nehmen.
(5) Für jeden Sportzweig kann nur ein Fachverband gebildet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob einem Verband die Funktion eines Fachverbandes zukommt, entscheidet der Landessportrat nach Anhörung des Landessportfachrates.
(1) Zur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.
(2) Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und Sport einzurichten.
(3) Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.
(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.
(5) Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.
(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.
Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft
Die Geschäfte der Landessportorganisation werden bei der für Sport zuständigen Organisationseinheit im Amt der Steiermärkischen Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).
Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Landessportorganisation auf das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung über. Die übrigen Organe der Landessportorganisation behalten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre Funktion, bis die Organe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes konstituiert sind.
(2) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Landessportorganisation hat alle in Betracht kommenden Stellen aufzufordern, die für die Konstituierung des Landessportrates gemäß § 6 erforderlichen Entsendungen vorzunehmen. Der Landessportrat ist zwischen dem Ende des dritten und dem Beginn des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu seiner ersten Sitzung einzuberufen, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung noch Nominierungen von Mitgliedern ausständig sind.
(3) Der Landessportfachrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu konstituieren. Bis zur Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben die/der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Vorsitzende des Landessportfachbeirats und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter diese Funktionen aus. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landessportfachrates über die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind jedenfalls binnen sechs Monaten zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind derartige Regelungen durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung außer Kraft.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landessportgesetz 1988, LGBl. Nr. 67/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2009, außer Kraft.