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20001256 AT

NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

Niederösterreich

13.12.2019

Landesrecht Jagdkartenverordnung

Jagdkartenverordnung

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

Steiermark

06.07.2015

Bundesrecht Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994

Bundesrecht Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Tropenholzrat auf seiner in Lima, Peru, am 30. Mai 2000 stattgefundenen 28. Tagung das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 (BGBl. III Nr. 124/1997) gemäß dessen Art. 46 Abs. 2 bis 31. Dezember 2003 verlängert.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Ägypten

13. April 2000

Brasilien

28. November 1997

Côte d’Ivoire

31. Jänner 1997

Griechenland

13. Oktober 1997

Guyana

27. August 1997

Irland

18. August 2000

Italien

25. Juni 1998

Kolumbien

16. August 1999

Portugal

4. November 1999

Spanien

15. Jänner 1997

Suriname

24. August 1998

Trinidad und Tobago

29. Dezember 1998

Vanuatu

19. Mai 2000

Venezuela

2. März 1998

Ferner haben Nepal und die Zentralafrikanische Republik dem Generalsekretär am 23. Mai 1997 die provisorische Anwendung des Übereinkommens notifiziert.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung der Pflanzengesundheit (Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen) fallen

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zur Pflanzengesundheit. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte, Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse der Pflanzengesundheit geboten ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.

Landesrecht Jagdkartenverordnung

(1) Die Jahresjagdkarte besteht aus Kunststoff in beigen, grünen und roten Farbtönen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm aufzuweisen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.

(2) Auf der Vorderseite hat sie zu enthalten

(3) Auf der Rückseite hat sie zu enthalten

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

(1) Diese Verordnung regelt die Anmeldung zum Weiterbildungskurs für Jagdaufsichtsorgane, den Inhalt und Umfang des Kurses, die Ausstellung der Kursteilnahmebestätigung sowie die Höhe des Kursbeitrages.

(2) Als Jagdaufsichtsorgane im Sinne dieser Verordnung gelten bestellte und beeidete Jagdaufsichtsorgane und zu bestellende Jagdaufsichtsorgane, deren steirische Aufsichtsjägerprüfung oder deren Ersatzprüfung gemäß § 34 Abs. 6 Jagdgesetz länger als 5 Jahre vom Zeitpunkt der beabsichtigten Bestellung zurückliegt.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(3) In Niederösterreich wird zur Durchführung von Maßnahmen zur Pflanzengesundheit im Rahmen des gemäß § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten der Pflanzengesundheit.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmte Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen der Pflanzengesundheit, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 7 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

(5) Wenn sie von der Landesregierung bestellt wurde, kommen der juristischen Person im Sinne des Abs. 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu. Wenn sie von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bestellt wurde, kommen der juristischen Person im Sinne des Abs. 4 die Rechte und Pflichten im Umfang der Übertragung zu (Abs. 3).

(6) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 3, 4 und 5 sind im übertragenen Wirkungsbereich zur erfüllen. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die juristischen Personen und die Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(7) Die Zuständigkeit der Behörde und die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erstrecken sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeiten des Landes betreffen.

(8) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese Zuständigkeiten des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.

Landesrecht Jagdkartenverordnung

(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen (zweiwöchige Jagdgastkarte) besteht aus Karton in gelbem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.

(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten

(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

(1) Die Anmeldung zum Weiterbildungskurs hat bei den Bezirksjägermeistern zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist neben der Bekanntgabe des Namens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes eine Kopie des gültigen Dienstausweises (Zertifikates) bzw. des Zeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 vorzulegen. Die jeweiligen Kurstermine werden auf den Anschlagtafeln der Kanzleien der Bezirksjägermeister und im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at veröffentlicht.

(2) Die Steirische Landesjägerschaft hat über die rechtlichen und fachlichen Inhalte des Kurses Kursunterlagen zu erstellen. Diese werden den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern bei Kursbeginn ausgehändigt.

(3) Die am Kurs teilnehmenden Personen haben vor Beginn des Kurses den Kursbeitrag zu entrichten und ihre Identität nachzuweisen.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes – das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 übertragen wurden – bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Landesrecht Jagdkartenverordnung

(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden (eintägige Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden) besteht aus Karton in rotem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.

(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten

(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

(1) Die Steirische Landesjägerschaft hat für die Durchführung des Kurses formlos geeignete rechts- und fachkundige Personen als Vortragende zu bestellen.

(2) Die Dauer des Weiterbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Die Gemeinden haben

(2) Unternehmer bzw. Unternehmerinnen im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, Eigentümer bzw. Eigentümerinnen und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden, haben, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Art. 14 bzw. 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erforderlich ist, hat die Behörde, unbeschadet der Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zu setzen sind, die Verpflichteten gemäß Abs. 2 insbesondere zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

(6) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2019, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, dass das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf.

(7) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(8) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzengesundheitsmaßnahmen gegen Schädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und

Landesrecht Jagdkartenverordnung

(1) Die Jahresjagdkarte gemäß § 1 wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.

(2) Die Jagdgastkarten gemäß den §§ 2 und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

Im Weiterbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln

Darüber hinaus können im Weiterbildungskurs Inhalte aus folgenden Themenbereichen angeboten werden

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Niederösterreich zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Landesrecht Jagdkartenverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs 1 tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, außer Kraft.

(3) Die nach der Anlage 1 bis 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, ausgestellten Jahresjagdkarten und Jagdgastkarten gelten weiter, Jagdgastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

Die Steirische Landesjägerschaft hat über die Teilnahme am Weiterbildungskurs eine Kursbestätigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Hauptwohnsitz der Kursteilnehmerin/des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Gebühren für die Überwachung von Bewilligungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben oder für Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder dazu erlassener Durchführungsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 7 verbleiben bei der Stelle, bei der der Aufwand entsteht. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

(3) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren.

(4) Insbesondere können Beiträge gewährt werden

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

Der Kostenbeitrag einschließlich der Kursunterlagen für den Weiterbildungskurs darf höchstens 80 Euro betragen. Die Höhe des Kursbeitrages wird durch die Steirische Landesjägerschaft festgesetzt.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2015, in Kraft.

Landesrecht Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

(1) In der Fassung LGBl. Nr. 63/2020 tritt § 6a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 120/2020 tritt § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2020, LGBl. Nr. 120/2020

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Wer gegen

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig von Eigentums- und Besitzverhältnissen, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung

Landesrecht NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 14. Dezember 2019, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, außer Kraft.

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