Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Oslip und der Gemeinde Trausdorf an der Wulka
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Burgenland
23.12.2019
Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b
Bulgarien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Frankreich legt Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend aus, dass dieser auf inhaftierte Personen nicht anwendbar ist.
Bezüglich der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise nach Frankreich benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Ein so genanntes „Spezialvisum“ muss zusätzlich von jenen Ausländern erworben werden, die aus dem französischen Staatsgebiet ausgewiesen wurden. Diese Visa werden von den zuständigen französischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Georgien hat anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird nicht auf schweizerische Staatsbürger, die wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, die nationale Verteidigung oder Verteidigungsfähigkeit in der Schweiz verfolgt oder gefangen gehalten werden, angewendet.
Die Regierung von Malta erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Burgenland
23.12.2019
Trassenverordnung – Verkehrsentlastung Schüttdorf
(1) Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung
(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gerichtshof“ Ausschüsse, Kammern, einen Ausschuss der Großen Kammer, die Große Kammer und die Richter. Der Begriff „am Verfahren teilnehmen“ umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.
(3) Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 46 Abs. 2 der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.
Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Oslip (KG 30016 Oslip) und der Gemeinde Trausdorf an der Wulka (KG 30025 Trausdorf an der Wulka) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Zur Verkehrsentlastung des Ortsteils Schüttdorf in der Stadtgemeinde Zell am See werden Teile der Landesstraße B168 Mittersiller Straße, welche die Fahrtrichtungen Bruck an der Glocknerstraße/Mittersill bzw Mittersill/Bruck an der Glocknerstraße betreffen, wie folgt umgelegt
Die neue Straße verläuft vom neu zu errichtenden Kreisverkehr bei km 43,604 der Landesstraße B 311 Pinzgauer Straße in westlicher Richtung, wird auf Höhe des Flugplatzes Zell am See nach Nordwesten verschwenkt und mündet nach einer Überführung über die Lokalbahn bei km 0,753 der B 168 in die bestehende Landesstraße wieder ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf des neuen Straßentrassenastes aus der Planunterlage (Plannummer ST-GB-LP-EP-0002-02, Einlage VO-02; Maßstab 1:1.000) zu ersehen.
(3) Der neue Strassentrassenast erhält die Bezeichnung „B168a Schüttdorfer Straße“.
(4) Das dem Bauvorhaben zugrundeliegende Einreichprojekt vom 30.7.2018 sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung gemeinsam mit der im Abs 2 bezeichneten Planunterlage zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.
(2) Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof oder von Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, außerhalb des Gerichtshofes Kenntnis geben.
(1) Die Gemeinde Oslip (KG 30016 Oslip) und die Gemeinde Trausdorf an der Wulka (KG 30025 Trausdorf an der Wulka), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Eisenstadt-Umgebung, werden derart geändert, dass das Grundstück 3718/2 der Gemeinde Oslip (KG 30016 Oslip) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Trausdorf an der Wulka (KG 30025 Trausdorf an der Wulka) eingegliedert, sowie die Grundstücke 1275/3, 1277 und 1278 der Gemeinde Trausdorf an der Wulka (KG 30025 Trausdorf an der Wulka) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Oslip (KG 30016 Oslip) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im § 1 Abs 2 bezeichneten Planunterlage festgelegt.
(2) Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof an.
(2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechtes insbesondere, dass
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit notwendig ist.
Die Verordnung LGBl. Nr. 105/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nicht zu hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen und danach wieder zurückzukehren.
(2) a) Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt noch in Haft genommen noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, welche die Reise in ihrem Hochheitsgebiet angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten.
(4) Die Absätze 1 und 2 werden nicht mehr angewendet, wenn die Person, nachdem ihre Anwesenheit vom Gerichtshof nicht mehr für notwendig gehalten wurde, fünfzehn aufeinander folgende Tage lang die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihre Reise begonnen hatte.
(5) Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarates oder aus einem Auslieferungs- oder sonstigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, geht Absatz 2 vor.
(1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und die Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Gerichtshof erforderlich sind.
(2) a) Nur der Gerichtshof ist zuständig, die in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Immunität ganz oder teilweise aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit genüge geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung den in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.
(3) Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Angriffs auf die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.
(4) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss zu haben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung der Immunität erging, so kann er beim Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder als Aufhebung von Verpflichtungen, welche die Vertragspartei auf Grund der Konvention oder der Protokolle dazu übernommen haben, ausgelegt werden.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein bzw. an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen treffen kann.
(2) Für das oder die in einer Erklärung nach Abs. 1 bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des in Art. 10 für die Kündigungen vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär an den Europarat gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Art. 1 Abs. 1 genannten Person erwachsen sind.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.