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20001253 modellstellen-verordnung AT

Modellstellen-Verordnung (modellstellen-verordnung)

64 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (64)

Gesetzestext (64 Artikel)

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Burgenland

23.12.2019

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2015

Steiermark

24.06.2015

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Für die Festlegung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen sind die im 2. bis 3. Abschnitt dargestellten Differenzierungskriterien und Anforderungsstufen maßgeblich, weiters werden die Modellstellen jeweils einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zugeordnet.

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2015

(1) (Verfassungsbestimmung) Das Landesverfassungsgesetz über die Wiederherstellung der steiermärkischen Rechtsordnung im Gerichtsbezirk Bad Aussee, LGBl. Nr. 54/1948, wird aufgehoben.

(2) Folgende Landesgesetze werden aufgehoben

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2015

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung I“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Führung I“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FUE_I1/3

Wirkungsreichweite Stufe 1

B1/24

FUE_I2/3

Wirkungsreichweite Stufe 2

B1/25

FUE_I3/3

Wirkungsreichweite Stufe 3

B1/26

Landesrecht Rechtsbereinigungsgesetz 2015

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015, in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015, in Kraft.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen der Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FUE_II1/2

Wirkungsreichweite Stufe 1

B1/22

FUE_II2/2

Wirkungsreichweite Stufe 2

B1/23

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung III“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen der Führungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Führung III“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FUE_III1/2

Führungskompetenz Stufe 1

B1/19

FUE_III2/2

Führungskompetenz Stufe 2

B1/20

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IV“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Führung IV“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen den in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

FUE_IV1/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/15

FUE_IV2a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/16

FUE_IV2b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/16

FUE_IV3/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/17

FUE_IV4/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die Erfüllung der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen

B1/18

(5) Bei der direkten Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung V“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Handlungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Führung V“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

FUE_V1/3

Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/11

FUE_V2a/3

Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/12

FUE_V2b/3

Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/12

FUE_V3/3

Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/13

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung VI“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und dem Umfang der Führungsverantwortung.

(2) Die Anforderungsstufen für den Umfang der Führungsverantwortung sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Führung VI“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

FUE_VI1/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/7

FUE_VI2a/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/8

FUE_VI2b/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/8

FUE_VI3/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/9

FUE_VI4/4

Umfang der Führungsverantwortung Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 sowie die direkte Führung von mehr als vier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

B1/10

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FKRA_I1/5

Führungskompetenz Stufe 1

B1/19

FKRA_I2/5

Führungskompetenz Stufe 2

B1/20

FKRA_I3/5

Führungskompetenz Stufe 3

B1/21

FKRA_I4/5

Führungskompetenz Stufe 4

B1/22

FKRA_I5/5

Führungskompetenz Stufe 5

B1/23

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „2. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „2. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FKRA_II1/4

Führungskompetenz Stufe 1

B1/15

FKRA_II2/4

Führungskompetenz Stufe 2

B1/16

FKRA_II3/4

Führungskompetenz Stufe 3

B1/17

FKRA_II4/4

Führungskompetenz Stufe 4

B1/18

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Operative Führung im Krankenhaus“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Operative Führung im Krankenhaus“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

OFKRA1/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/9

OFKRA2a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/10

OFKRA2b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/10

OFKRA3/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/11

OFKRA4/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die direkte Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern

B1/12

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

STR_Exp1/2

Selbstständigkeit Stufe 1

B1/19

STR_Exp2/2

Selbstständigkeit Stufe 2

B1/20

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_Exp1/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 1

B1/15

VA_Exp2a/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 2

B1/16

VA_Exp2b/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 1

B1/16

VA_Exp3a/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 3

B1/17

VA_Exp3b/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 2

B1/17

VA_Exp 4/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 3

B1/18

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

VA_Spz1/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1

B1/11

VA_Spz2a/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2

B1/12

VA_Spz2b/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1

B1/12

VA_Spz3a/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3

B1/13

VA_Spz3b/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2

B1/13

VA_Spz4/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3

B1/14

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Handlungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_Sb1/4

Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

B1/7

VA_Sb2a/4

Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

B1/8

VA_Sb2b/4

Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

B1/8

VA_Sb3a/4

Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

B1/9

VA_Sb3b/4

Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

B1/9

VA_Sb4/4

Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

B1/10

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_SbA1/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 1

B1/4

VA_SbA2a/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 2

B1/5

VA_SbA2b/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 1

B1/5

VA_SbA3/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 2

B1/6

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbstständigkeit.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_Sd1/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1

B1/1

VA_Sd2a/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2

B1/2

VA_Sd2b/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1

B1/2

VA_Sd3/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2

B1/3

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

ARZ_Exp1/2

Wirkungsbereich Stufe 1

B1/17

ARZ_Exp2/2

Wirkungsbereich Stufe 2

B1/18

(4) Bei Amtsärztinnen bzw. Amtsärzten, die nicht als Führungskräfte in der formalen Organisationsstruktur abgebildet sind und mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter führen (Abs. 5), verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.

(5) Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung ist definiert über nachstehende Aufgaben: Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel (Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht); Mitwirkung bei der Personalbeschaffung (Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung bis zur Trennung); Personalbetreuung und -entwicklung (Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikationen/Fähigkeiten, Mitarbeitergespräch, Förderung, Fortbildung); Direkte Personalführung (Organisation, Verantwortung für die Arbeitszeit, Urlaubsverbrauch, Krankenstände, etc).

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Aufgaben-/Projektcharakter und Einsatzspektrum/Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für Einsatzspektrum/Lösungsprozess sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgaben-/Projektcharakter sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

T_Exp1/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1

B1/15

T_Exp2a/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2

B1/16

T_Exp2b/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1

B1/16

T_Exp3a/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3

B1/17

T_Exp3b/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2

B1/17

T_Exp4/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3

B1/18

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.

(2) Die Anforderungsstufen für die Aufgabentiefe sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

T_Spz1/4

Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/11

T_Spz2a/4

Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/12

T_Spz2b/4

Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/12

T_Spz3a/4

Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/13

T_Spz3b/4

Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/13

T_Spz4/4

Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/14

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ergeben sich aus Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

T_Sb1/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 1

B1/7

T_Sb2a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 2

B1/8

T_Sb2b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 1

B1/8

T_Sb3a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 2

B1/9

T_Sb3b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 1

B1/9

T_Sb4/4

Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Abklärungen, Information, Koordination mit Kundinnen bzw. Kunden oder internen Partnerinnen bzw. Partnern Stufe 2

B1/10

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

T_SbA1/2

Handlungsspielraum Stufe 1

B1/5

T_SbA2/2

Handlungsspielraum Stufe 2

B1/6

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ergeben sich aus dem Planungscharakter und der Fachführung.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachführung sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Planungscharakter sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IN_sFa1/3

Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 1

B1/9

IN_sFa2a/3

Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 2

B1/10

IN_sFa2b/3

Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 1

B1/10

IN_sFa3/3

Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 2

B1/11

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ergeben sich aus der Anlagenkomplexität und dem Eingriffsniveau.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anlagenkomplexität sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für das Eingriffsniveau sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IN_Anl1/3

Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 1

B1/8

IN_Anl2a/3

Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 2

B1/9

IN_Anl2b/3

Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 1

B1/9

IN_Anl3/3

Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 2

B1/10

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.

(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IN_Fa1/3

Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1

B1/6

IN_Fa2a/3

Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 2

B1/7

IN_Fa2b/3

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 1

B1/7

IN_Fa3/3

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2

B1/8

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.

(2) Die Anforderungsstufen für den Ausführungscharakter sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für die Belastungssituation sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IN_Ass1/5

Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 1

B1/1

IN_Ass2a/5

Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 2

B1/2

IN_Ass2b/5

Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 1

B1/2

IN_Ass3a/5

Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 3

B1/3

IN_Ass3b/5

Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 2

B1/3

IN_Ass3c/5

Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 1

B1/3

IN_Ass4a/5

Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 3

B1/4

IN_Ass4b/5

Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 2

B1/4

IN_Ass5/5

Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 3

B1/5

(5) Bei Vorarbeitertätigkeiten verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/5 erreicht werden.

(6) Umgebungseinflüsse sind: Lärm, Lichtmangel, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Integrationsgrad sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IKT_Sb1/3

Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 1

B1/16

IKT_Sb2a/3

Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 2

B1/17

IKT_Sb2b/3

Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 1

B1/17

IKT_Sb3/3

Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 2

B1/18

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ergeben sich aus dem Innovationsgrad/Integrationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.

(2) Die Anforderungsstufen für den IT-Projekteinsatz sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad/Integrationsgrad sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IKT_Se1/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 1

B1/12

IKT_Se2a/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 2

B1/13

IKT_Se2b/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 1

B1/13

IKT_Se3a/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 3

B1/14

IKT_Se3b/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 2

B1/14

IKT_Se4/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovationsgrad/Integrationsgrad Stufe 3

B1/15

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Systeme sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabencharakter sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IKT_Sa1/3

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 1

B1/9

IKT_Sa2a/3

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 2

B1/10

IKT_Sa2b/3

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 1

B1/10

IKT_Sa3/3

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2

B1/11

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Support“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „IKT Support“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

IKT_Sup1/2

Handlungsspielraum Stufe 1

B1/7

IKT_Sup2/2

Handlungsspielraum Stufe 2

B1/8

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

SA_Exp1/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 1

B1/15

SA_Exp2a/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 2

B1/16

SA_Exp2b/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 1

B1/16

SA_Exp3/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 2

B1/17

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

SAD_Spz1/3

Lösungsprozess Stufe 1

B1/11

SAD_Spz2/3

Lösungsprozess Stufe 2

B1/12

SAD_Spz3/3

Lösungsprozess Stufe 3

B1/13

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

SAD_Sb1/2

Lösungsprozess Stufe 1

B1/9

SAD_Sb2/2

Lösungsprozess Stufe 2

B1/10

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

PAED_1/3

Wirkungsbereich Stufe 1

B1/11

PAED_2/3

Wirkungsbereich Stufe 2

B1/12

PAED_3/3

Wirkungsbereich Stufe 3

B1/13

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Die Modellfunktion „Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

pKsb_1/1

B1/9

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Emergency Communication Nurse“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

Si_ECN1/1

B1/9

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

Si_Dis1/1

B1/9

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Calltaker“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

Si_Cal1/1

B1/6

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Ärztliche Leitung“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

AEL1/1

B2/25

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ ergeben sich aus der Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

EFUE1/2

Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten Stufe 1

B2/23

EFUE2/2

Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten Stufe 2

B2/24

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

EOA1/1

B2/22

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

OA_SPZ1/1

B2/21

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

OA1/1

B2/20

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Fachärztinnen bzw. Fachärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

FA1/1

B2/19

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AM1/2

Aufgabenbereich Stufe 1

B2/17

AM2/2

Aufgabenbereich Stufe 2

B2/18

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AUS_FA1/5

Ausbildungszeiten Stufe 1

B2/13

AUS_FA2/5

Ausbildungszeiten Stufe 2

B2/14

AUS_FA3/5

Ausbildungszeiten Stufe 3

B2/15

AUS_FA4/5

Ausbildungszeiten Stufe 4

B2/16

AUS_FA5/5

Ausbildungszeiten Stufe 5

B2/17

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AUS_AM1/3

Ausbildungszeiten Stufe 1

B2/13

AUS_AM2/3

Ausbildungszeiten Stufe 2

B2/14

AUS_AM3/3

Ausbildungszeiten Stufe 3

B2/15

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AUS1/4

Ausbildungszeiten Stufe 1

B2/14

AUS2/4

Ausbildungszeiten Stufe 2

B2/15

AUS3/4

Ausbildungszeiten Stufe 3

B2/16

AUS4/4

Ausbildungszeiten Stufe 4

B2/17

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Basisausbildung“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

BAUS1/1

B2/13

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Pflegeexpertinnen bzw. Pflegeexperten“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

PE1/1

B2/14

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ ergeben sich aus der direkten Führungsspanne und dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für die direkte Führungsspanne sind wie folgt definiert

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert

(4) Die Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

MB_PFM1/4

Direkte Führungsspanne Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1

B2/11

MB_PFM2a/4

Direkte Führungsspanne Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2

B2/12

MB_PFM2b/4

Direkte Führungsspanne Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1

B2/12

MB_PFM3a/4

Direkte Führungsspanne Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2

B2/13

MB_PFM3b/4

Direkte Führungsspanne Stufe 3 und Aufgabenbereich Stufe 1

B2/13

MB_PFM4/4

Direkte Führungsspanne Stufe 3 und Aufgabenbereich Stufe 2

B2/14

(5) Messgröße für die Führungsspanne ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Zuordnung im Aspekt Führungsspanne wird nur unter der Voraussetzung angepasst, dass sich die Führungsspanne für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ändert.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

LE1/2

Wirkungsbreite Stufe 1

B2/11

LE2/2

Wirkungsbreite Stufe 2

B2/12

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

DGKP1/3

Wirkungsbreite Stufe 1

B2/9

DGKP2/3

Wirkungsbreite Stufe 2

B2/10

DGKP3/3

Wirkungsbreite Stufe 3

B2/11

(4) Bei einer Beförderung von der ersten (DGKP1/3) auf die dritte (DGKP3/3) Modellstelle erfolgt die Zuordnung während der Einarbeitung in das Aufgabengebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die zweite Modellstelle (DGKP2/3, Gehaltsband B2/10).

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ ergeben sich aus dem Aufgabengebiet.

(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabengebiet sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

ASS_PF1/4

Aufgabengebiet Stufe 1

B2/4

ASS_PF2/4

Aufgabengebiet Stufe 2

B2/5

ASS_PF3/4

Aufgabengebiet Stufe 3

B2/6

ASS_PF4/4

Aufgabengebiet Stufe 4

B2/7

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „MTD Expertinnen bzw. Experten“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

MTD_EX1/1

B2/14

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ ergeben sich aus der direkten Führungsspanne.

(2) Die Anforderungsstufen für die direkte Führungsspanne sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

LT_MTD1/3

Direkte Führungsspanne Stufe 1

B2/12

LT_MTD2/3

Direkte Führungsspanne Stufe 2

B2/13

LT_MTD3/3

Direkte Führungsspanne Stufe 3

B2/14

(4) Messgröße für die Führungsspanne ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Zuordnung im Aspekt Führungsspanne wird nur unter der Voraussetzung angepasst, dass sich die Führungsspanne für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ändert.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert

(3) Die Modellfunktion „Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

MTD1/2

Aufgabenbereich Stufe 1

B2/10

MTD2/2

Aufgabenbereich Stufe 2

B2/11

(4) Derartige Zusatzaufgaben sind: Qualitätsmanagement, Organisation und Planung der Station, Koordination von Projekten, Geräte-/Parameterverantwortung, Stillambulanz, Vortragende bei Fortbildungsveranstaltungen, etc.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Die Modellfunktion „Medizinisch-Technischer Fachdienst“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist

Bezeichnung

Gehaltsband

MTF1/1

B2/8

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist dieses in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019.

Landesrecht Modellstellen-Verordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) §§ 34a bis 34c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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