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20001252 AT

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

92 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (92)

Gesetzestext (92 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Burgenland

27.12.2019

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Oberösterreich

31.10.2023

Landesrecht Salzburger Web-Zugänglichkeits-Verordnung

Salzburger Web-Zugänglichkeits-Verordnung

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Steiermark

18.06.2015

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2015, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 15/2024, LGBl. Nr. 161/2024, LGBl. Nr. 11/2025, LGBl. Nr. 20/2025, LGBl. Nr. 93/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Im Einzugsgebiet des Hainbaches ist nach den Grundsätzen einer modernen Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung ein ausgeglichener Wasserhaushalt herzustellen und beizubehalten.

Landesrecht Salzburger Web-Zugänglichkeits-Verordnung

(1) Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen des Landes Salzburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt die DIN EN 301 549 Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2018-08.

(2) Die DIN EN 301 549 wird für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(3) Die DIN EN 301 549 kann bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.

(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.

(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und der Gemeinden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015) bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Freistädte Eisenstadt und Rust sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Stadtsenat dem Gemeindevorstand entspricht.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gemeindeverbände gemäß § 20 Bgld. GemO 2003.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes sind alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches derart aufeinander abzustimmen, daß nachteilige Auswirkungen auf das ober- und unterirdische Gewässerregime vermieden werden.

Landesrecht Salzburger Web-Zugänglichkeits-Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl Nr L 327 vom 2.12.2016.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihr/ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von ihren/seinen vom Landtag gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten, zunächst von der/dem ersten, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Sofern in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen.

Landesrecht Salzburger Web-Zugänglichkeits-Verordnung

Diese Verordnung tritt mit 3. April 2020 in Kraft. Sie ist auf Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die weibliche und männliche Form gleichermaßen ein.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Um die sinkende Tendenz des Grundwasserspiegels in den Talräumen von Hainbach und Schwemmbach auszugleichen, ist nach Möglichkeit für die Versickerung von Oberflächenwässern vorzusorgen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.

(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln

(3) In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Besorgung der von der Verordnung umfassten Aufgaben kann unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

(2) Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so ist während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können. Hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches, an dem folgende Ortsgemeinden Anteil haben

(2) Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Eintragung der Einzugsgebietsgrenzen in Karten zu sorgen, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Vöcklabruck, Salzburg-Umgebung und Braunau am Inn, bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden, bei der Agrarbehörde I. Instanz des Landes Salzburg sowie bei den Gemeindeämtern in Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing aufzulegen sind.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde. Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit sowie an das Bruttoprinzip (ungekürzt) gebunden.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

(3) Im Ergebnisvoranschlag ist zur Sicherstellung des nachhaltigen Haushaltsgleichgewichts der Ausgleich des Ergebnishaushalts anzustreben. Er gilt als ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.

(4) Im Finanzierungsvoranschlag ist der Saldo 5 gemäß Anlage 1b der VRV 2015 ausgeglichen oder mit einem positiven Saldo zu erstellen. Der Saldo 5 des Finanzierungshaushalts gemäß Anlage 1b der VRV 2015 kann einen negativen Wert ausweisen, wenn liquide Mittel in mindestens gleicher Höhe im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres ausgewiesen werden. Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Rücklagen dürfen dabei nicht berücksichtigt werden, mit Ausnahme von zweckentsprechend verwendeten Zahlungsmittelreserven und zeitlich befristet verwendeten Rücklagen gemäß § 17 Abs. 5.

(5) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.

(6) Unbeschadet der sonstigen Grundsätze der VRV 2015 sind der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugsgebiet der Mattig - einschließlich des Hainbaches - zu sorgen, der eine Grundlage für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Einzugsgebiet bildet. Dieser Rahmenplan ist auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des gesamten Mattig-Einzugsgebietes abzustimmen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.

(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.

(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.

(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.

(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.

(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 77/2021

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Der Voranschlag besteht aus

(2) Im Voranschlag sind voranzustellen

(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches erlassen wird

Die Interessen der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing an dem anzustrebenden ausgeglichenen Wasserhaushalt werden im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG 1959 als rechtliche Interessen anerkannt.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Steiermark

18.06.2015

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Der Gesamtvoranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen. Bei Bedarf sind Teilunterabschnitte (1. bis 5. Dekade) zu bilden.

(2) Der jeweilige Ansatz und das jeweilige Konto bilden die Voranschlagsstelle, diese ist gegebenenfalls jeweils bis zur 6. Dekade anzuführen. Dabei sind die Anlagen 2 und 3b VRV 2015 zu beachten.

(3) Der Ausweis der Budgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) zu erfolgen.

(4) Die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) sind als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Für den Gesamthaushalt sind ein Ergebnisvoranschlag und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen (Anlage 1a und 1b VRV 2015). Der Gesamthaushalt ergibt sich aus sämtlichen Bereichsbudgets des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen.

(2) Für den Gesamthaushalt erfolgt der Ausweis der Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1). Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind neben den Werten für den zu beschließenden Voranschlag die Werte des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres darzustellen (Voranschlagsvergleich). Für die Darstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres ist der Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(3) Der Gesamthaushalt ist sowohl mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttogesamthaushalt) als auch bereinigt um die haushaltsinternen Vergütungen (Nettogesamthaushalt) auszuweisen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor oder von der/dem an der Sitzung teilnehmenden Landesamtsdirektorstellvertreterin/Landesamtsdirektorstellvertreter zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus der Summe sämtlicher dem jeweiligen Bereichsbudget zuzuordnenden Konten.

(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Die Bereichsbudgets sind mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttobereichsbudgets) darzustellen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die veranschlagten Mittelverwendungen und -aufbringungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen (Anlage 3b VRV 2015). Die Gliederung dieses Detailnachweises erfolgt zunächst bis zur 5. Dekade des Ansatzverzeichnisses. Je Ansatz sind für sämtliche Dekaden zumindest die Summen (in den Anlagen mit „SU“ abgekürzt) und Salden (in den Anlagen mit „SA“ abgekürzt) des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags darzustellen.

(2) Auf der jeweiligen untersten Dekade des Ansatzes sind je Summe des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags die Konten bis zur 6. Dekade in aufsteigender Reihenfolge zu gliedern. Der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind nebeneinander auszuweisen.

(3) Für den Voranschlagsvergleich des Detailnachweises der Konten gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.

(2) Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies

(3) Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Summen und Salden bis zur 5. Dekade des Ansatzes können nur dann im Voranschlag nicht abgedruckt werden, wenn weder im zu beschließenden Haushaltsjahr noch bei den Werten des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres Vergleichswerte aufscheinen.

(2) Wurden im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres Sachverhalte auf Konten verbucht, die entweder zum Ausgleich des Kontensaldos oder zum Ausgleich von Summen und Salden führten, müssen diese entsprechenden Summen und Salden sowie das betroffene Konto im Voranschlag des zu beschließenden Haushaltsjahres abgedruckt werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Gemeinden haben für einen Zeitraum von fünf Jahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen, wobei der aktuelle Voranschlag das erste Jahr der Planungsperiode darstellt.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus einem mittelfristigen Ergebnisplan und einem mittelfristigen Finanzierungsplan. Der mittelfristige Finanzplan umfasst sowohl die laufende Wirtschaftsführung als auch Projekte. Der mittelfristige Finanzplan ist in Form des Ergebnishaushalts und des Finanzierungshaushalts auf Kontenebene auszuarbeiten.

(3) Ein vom Gemeinderat beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.

(4) Die Daten des mittelfristigen Finanzplanes sind gemäß den Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 zusammenzufassen und mit dem Voranschlag der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(5) Die Gemeinde hat ihr Vermögen in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten (Grundsatz der nachhaltigen Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung). Dies ist bei der Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes zu berücksichtigen.

(6) Eine nachhaltig ausgeglichene Wirtschaftsführung ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.

(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.

(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einer/einem ermächtigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Regierungsmitglieds auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren, sofern es nicht elektronisch erfasst wird.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 53/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Der Stellenplan hat die Anzahl, die Bewertung und das Beschäftigungsausmaß der Planposten festzulegen. Die Gemeinde darf keine unbefristeten Dienstverhältnisse eingehen oder befristete Dienstverhältnisse in unbefristete umwandeln, wenn nicht im Stellenplan dafür eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Juni 2015, in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2015 sind in Kraft getreten

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 sind § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 3 mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2016 ist § 3 Abs. 1 Z 14 mit 12. Februar 2016 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2016 treten § 14a sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich C) Z 2 und die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs G) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 24. Mai 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Art. 2 und 3 LGBl. Nr. 91/2015 außer Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche C) und D) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 25. April 2017, in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 treten in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Ersetzung des Gesetzestitels „Feuerpolizeigesetz“ durch den Gesetzestitel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz“ und die Zuständigkeitsbereiche E) Z 3 und G) Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2017, in Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerks nach dem Mineralrohstoffgesetz mit dem in Artikel II Z 1 der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2017, GZ: LAD-157272/2016-12) angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche B) Z 3 und G) mit 6. Juli 2017 in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich A) Z 6 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4., B) Z 4., C) Z 7., D) Z 4., E) Z 4. und G) Z 6. mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2019 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b und g und Z 15 lit. c sowie die Anlage mit 19. Dezember 2019 in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4 und 5, B) Z 1 und Z 5, C) Z 2, D) und E) Z 3 mit 1. März 2020 in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 1 und E) Z 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.

(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2021 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1 und C) Z 1 mit 15. Oktober 2021, die Zuständigkeitsbereiche C) Z 4, E) Z 1 und Z 3, F) Z 2 und H) Z 2 sowie der Entfall der Z 2 im Zuständigkeitsbereich E) mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(16) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2022 tritt die Anlage mit 5. Juli 2022 in Kraft.

(17) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 4 und D) Z 1 und Z 5 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(18) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und Z 15 lit. b sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich H) Z 2 mit 7. Juli 2023 in Kraft.

(19) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 14 und die Anlage mit 17. Oktober 2023 in Kraft.

(20) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2024 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 6, B) Z 3, C) Z 1, E) Z 3 und H) Z 1 sowie der Entfall der Z 5 im Zuständigkeitsbereich F) mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(21) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2024 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b bis d, Z 15 lit. a und d sowie § 4 Abs. 2 Z 1 mit 13. September 2024 in Kraft.

(22) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 161/2024 tritt die Anlage mit 19. Dezember 2024 in Kraft.

(23) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 8, B) Z 2 und H) Z 6 mit 6. Februar 2025 in Kraft.

(24) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4, Z 5 und Z 8, C) Z 2 sowie die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs D) mit 6. März 2025 in Kraft.

(25) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2025 treten § 3 Abs. 1 Z 7 lit. e, Z 14, Z 15 lit. a, b und d, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, §13a sowie der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 9 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 22. Juli 2025, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und § 11 mit 1. September 2025 in Kraft.

(26) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2025 treten in Kraft

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 15/2024, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 161/2024, LGBl. Nr. 11/2025, LGBl. Nr. 20/2025, LGBl. Nr. 53/2025

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Im Vorbericht sind die Entwicklung und die aktuelle Lage der Haushaltswirtschaft anhand der im Voranschlag und mittelfristigen Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts textlich darzustellen.

(2) Der Vorbericht hat sämtliche in der Bgld. GemO 2003 festgesetzten Wertgrenzen (Kompetenz des Bürgermeisters, Kompetenz des Gemeindevorstands, mögliche Höhe des Kassenkredites) sowie die Wertgrenze gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 in absoluten Zahlen zu enthalten.

Landesrecht Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2014, außer Kraft.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 70 Bgld. GemO 2003 vor, ist ein Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnitts zu erstellen, in dem alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Mittelaufbringungen und -verwendungen aufzunehmen sind.

(2) Die Änderungen sind im Nachtragsvoranschlag unter Anführung ihrer Voranschlagsstellen und deren namentlichen Bezeichnungen in der Art auszuweisen, dass den neuen Voranschlagsbeträgen die ursprünglichen Voranschlagsbeträge gegenübergestellt und in einer weiteren Spalte die Unterschiedsbeträge, um die die neuen Voranschlagsbeträge gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, angegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis der Investitionstätigkeit sind entsprechend anzupassen.

(4) Ein Nachtragsvoranschlag darf jeweils nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Eine Beschlussfassung nach Ablauf des Haushaltsjahrs ist nicht zulässig.

(5) Bei jeder Änderung von Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Bildung von Rücklagen aus dem positiven Ergebnis des Ergebnishaushalts ist zulässig, sofern dadurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen (zB. Kanalisationsrücklage) ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven in gleicher Höhe zulässig.

(2) Haushaltsrücklagen werden im Ergebnishaushalt aus dem Nettoergebnis dotiert. Das danach verbleibende Nettoergebnis wird in das kumulierte Nettoergebnis eingerechnet. Die Rücklagen werden als eigene Position innerhalb des Nettovermögens ausgewiesen und sind als zweckgebundene oder allgemeine Haushaltsrücklagen darzustellen.

(3) Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sie im Bedarfsfall verfügbar sind. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus einer Rücklage fließen dieser Rücklage zu, sofern im Voranschlag nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Rücklagen) sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b VRV 2015) darzustellen.

(5) Bei zweckgebundenen Rücklagen ist zu vermerken, für welchen Zweck sie gebildet wurden. Sie sind nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie angesammelt werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können sie jedoch, solange sie für die ursprünglich vorgesehene Verwendung entbehrlich sind, zeitlich befristet auch für andere Zwecke in Anspruch genommen werden, sofern dies im Gemeinderat beschlossen wird.

(6) Über Änderungen der Zweckbestimmung einer Rücklage sowie über die Verwendung einer Rücklage gemäß Abs. 5 entscheidet der Gemeinderat.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gemeinde anzusetzen, wenn

(2) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.

(3) Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls

(4) Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls

(5) Erwartet die Gemeinde für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(6) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs heranzuziehen. Die Veränderungen der berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen im Rechnungsabschluss zu erfassen.

(7) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrags zu erfassen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Der Kassenkreditvertrag ist vom Gemeinderat zu beschließen. Der Kassenkredit muss zum Ende des Finanzjahrs zurückgezahlt sein, wobei der Kassenkreditvertrag über das Kalenderjahr weiterlaufen darf.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Mit den Verstärkungsmitteln können unvermeidbare und nicht veranschlagte Auszahlungen oder Aufwendungen in einer Gesamthöhe von maximal zwei Prozent der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungshaushalts veranschlagt werden.

(2) Die Verstärkungsmittel sind im Voranschlag gesondert anzugeben und dürfen nicht überschritten werden.

(3) Die Verwendung der Verstärkungsmittel ist auf jeden Fall zu begründen.

(4) Bei Ansätzen innerhalb einer Gruppe kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Beschluss des Gemeinderates bestimmt werden, dass Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Anordnungen von Auszahlungen und Aufwendungen dürfen nur erteilt werden, wenn sie im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen sind. Auszahlungs- und Aufwendungsanordnungen sind stets im Voraus zu erteilen. Kann dies nicht rechtzeitig erfolgen, hat der Anordnungsbefugte die Anordnung bis spätestens dem 10. des nachfolgenden Monats zu erteilen.

(2) Verpflichtungen der Gemeinde, für die im Finanzjahr Auszahlungen und Aufwendungen anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hierfür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des Gemeinderats zur Überschreitung oder Übertragung von Auszahlungen und Aufwendungen vorliegt.

(3) Auszahlungen und Aufwendungen, die eindeutig einer einzigen Voranschlagsstelle zuordenbar sind, dürfen nicht auf mehrere Voranschlagsstellen aufgeteilt werden.

(4) Mit der Genehmigung des Voranschlags durch den Gemeinderat bilden die Ausgabenansätze die Höchstgrenze, bis zu welcher die während des Haushaltsjahrs erforderlichen Auszahlungen und Aufwendungen erfolgen und die daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel sind nur insoweit aufzubrauchen, als deren Inanspruchnahme zur Erreichung des Zwecks notwendig ist.

(5) Die veranschlagten Einzahlungen und Erträge sollen die zumindest erzielbaren Werte darstellen.

(6) Einzahlungen und Erträge müssen vom Anordnungsberechtigten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 ab einer Höhe von 5 000 Euro angeordnet werden.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Bei Anschaffungen und Vorhaben sollen grundsätzlich Anbote von mehreren Anbietern eingeholt werden. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind jedenfalls zu beachten. Die Vergabe hat dann auf Grund der rechtzeitig eingegangenen Anbote durch das gemäß §§ 24 und 25 Bgld. GemO 2003 zuständige Organ der Gemeinde zu erfolgen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die im Voranschlag vorgesehenen Erträge sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen.

(2) Forderungen der Gemeinde, bei denen nicht nach den Bestimmungen der BAO vorzugehen ist, dürfen nur gestundet werden, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint.

(3) Abschreibungen von Forderungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erfolgen, wenn

(4) Über die Gewährung von Stundungen nach Abs. 2 und über die Abschreibung von Forderungen nach Abs. 3 entscheidet das nach den §§ 23 bis 25 Bgld. GemO 2003 zuständige Organ.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Neben den im § 7 angeführten Bestandteilen sind dem Voranschlag bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde weiters anzuschließen

(2) Der Voranschlag ist vom Bürgermeister zu unterfertigen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Projekte im Sinne des § 67 Abs. 5b Bgld. GemO 2003 betreffen Investitionen und müssen einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang der Anschaffung und Herstellung von beweglichen oder unbeweglichen Investitionsgütern zum Gegenstand haben.

(2) Projekte im Sinne des § 67 Abs. 5b Bgld. GemO 2003 liegen vor, wenn

(3) Der Gemeinderat kann darüber hinaus unbenommen der Bestimmungen des Abs. 2 festlegen, dass weitere Investitionen im Nachweis der Investitionstätigkeit als Projekte zu führen sind.

(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Projekt unmittelbar gegenübersteht, sind für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln oder zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Projekte zu verwenden.

(5) Werden der Gemeinde Förderungen zu Projekten gewährt, die keine aktivierungspflichtigen Maßnahmen darstellen, sind die Fördermittel ertragswirksam im Ergebnishaushalt zu verbuchen.

(6) Werden der Gemeinde Förderungen zu Projekten gewährt, die aktivierungspflichtige Maßnahmen betreffen, sind diese Mittel als Investitionszuschuss darzustellen und entsprechend der Nutzungsdauer ertragswirksam aufzulösen.

(7) Projekte, deren Realisierungszeitraum mehrere Jahre umfasst, sind gesamt und mit den jährlichen Teilbeträgen auszuweisen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Investitionen dürfen nur in Auftrag gegeben oder in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist sowie im Fall der Genehmigungspflicht des investiven Einzelvorhabens die erforderliche Genehmigung gemäß § 87 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 vorliegt.

(2) Sämtliche investive Vorhaben (Projekte) einer Gemeinde sind mit einem konkreten Vorhabencode zu veranschlagen. Ein Vorhabencode darf für ein Investitionsvorhaben nur einmal vergeben werden, mit Ausnahme von mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die mit demselben Vorhabencode zu versehen sind.

(3) Für investive Projekte sind die Folgekosten zu berechnen und im Mittelfristigen Finanzplan zu veranschlagen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Gemeinde hat dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss einen Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung, kurz „Nachweis der Investitionstätigkeit“, beizulegen.

(2) In den Nachweis der Investitionstätigkeit sind sämtliche investive Projekte aufzunehmen.

(3) Sonstige Investitionen sind als ein Projekt durch die Vergabe eines Vorhabencodes zu verbuchen. Eine sonstige Investition ist gegeben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro übersteigen, aber kein investives Projekt darstellen.

(4) Die Summe der investiven Projekte mit den sonstigen Investitionen ist zu bilden.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist vor Erteilung der Zahlungsanordnung zu treffen.

(2) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist von jenen Personen durchzuführen, welche alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die jeweilige Richtigkeit des zu prüfenden Belegs zu bescheinigen.

(3) Die mit Kassengeschäften betrauten Personen dürfen die sachliche Richtigkeit nur in jenen Fällen bestätigen, in denen dieser Sachverhalt ausschließlich von ihnen beurteilt werden kann.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Der Gemeindekassier ist als Organ der Gemeinde für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig. Die Wahl des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des § 81 GemWO 1992 zu erfolgen.

(2) Bei einer kurzfristigen Verhinderung des Gemeindekassiers kann der Bürgermeister in dringenden Fällen einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier bestellen. Wird dieser Gemeindebedienstete an Stelle des Gemeindekassiers tätig, sind seine Anweisungen dem Gemeindekassier unverzüglich nach Wegfall der Verhinderung nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 letzter Satz Bgld. GemO 2003 bleibt von dieser Vertretungsregelung unberührt.

(3) Sämtliche Zahlungen und die Einzahlungen ab einer Höhe von 5 000 Euro dürfen nur auf Grund von schriftlichen oder elektronischen Anordnungen durch den Anordnungsberechtigten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.

(4) Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 für Rechnungen zu entsprechen haben.

(5) Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten

(6) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.

(7) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahrs dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).

(8) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.

(9) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeinde abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf vom Anordnungsbefugten nur dann erteilt werden, wenn

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Der Bürgermeister, welcher gemäß § 76 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 keine Zahlungen leisten oder entgegennehmen darf, bestellt die neben dem Gemeindekassier zeichnungsberechtigten Personen. Wirkt der Gemeindekassier nicht selbst an der Freigabe der Zahlung mit, hat er vor der Freigabe der Zahlung durch andere Berechtigte den Vorgang zu genehmigen. Dem Prinzip der Doppelzeichnung (Vier-Augen-Prinzip) muss jedenfalls entsprochen werden.

(2) Der Gemeindekassier hat die Zahlungen auf Grund der rechtmäßigen Anordnung zu veranlassen, sofern die Liquidität der Gemeinde und die Bedeckung im Voranschlag gegeben sind.

(3) Der Gemeindekassier hat den Prüfungsausschuss bei vermuteten Missständen schriftlich zu informieren.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel sind Bargeld und der bargeldlose Zahlungsverkehr (zB. Bankomatkarten, Kreditkarten).

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Alle baren Geschäftsfälle der Gemeinde sind über die Gemeindekassa zu führen.

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einzahlungen Nebenkassen eingerichtet werden. Diese sind mit der Gemeindebuchhaltung mindestens mit Monatsende abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung verschiedener Auszahlungen können Handverläge mit einer Höhe von maximal 1 000 Euro eingerichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der Gemeindebuchhaltung mindestens mit Monatsende abzurechnen.

(4) In einer funktionellen Einheit können für alle Einzahlungen und für Auszahlungen bis zu einer monatlichen Gesamthöhe von 1 000 Euro Zahlstellen gebildet werden, welche zumindest mit Monatsende mit der Gemeindebuchhaltung unter Beachtung des Bruttoprinzips abgerechnet werden. Derartige Zahlstellen können auch unbar geführt werden.

(5) Dem Bürgermeister obliegt die Einrichtung von Nebenkassen, Handverlägen, Zahlstellen, Sparbücher und Konten sowie die Erteilung der Zeichnungsberechtigung für Sparbücher und Konten.

(6) Die Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge sowie Zahlstellen) sind in einem Kassabuch nachvollziehbar aufzuzeichnen. Dieses kann auch in elektronischer Form geführt werden.

(7) Die Gemeindekassa ist gegen Diebstahl und Feuer versichern zu lassen. Der Bargeldbestand der Gemeindekassa soll niedrig gehalten werden und darf dabei den Betrag nicht übersteigen, der durch die Versicherung abgedeckt ist.

(8) Der Bargeldbestand der Gemeindekassa sowie alle Wertgegenstände und Urkunden der Gemeinde sind in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern sowie die Aufbewahrung von Gemeindegeldern im Privatbereich sind untersagt.

(9) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.

(10) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Barauszahlung vom Empfänger eine Zahlungsbestätigung zu erhalten.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Werden Bankomat- oder Kreditkarten für Auszahlungen verwendet, sind diese zentral in der Finanzverwaltung zu bewirtschaften und aufzubewahren. Eine Bankomat- oder Kreditkarte muss eindeutig der Gemeinde zuordenbar sein.

(2) Die Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist mit einem Kreditrahmen von maximal 3 000 Euro pro Monat zu beschränken.

(3) Bankomat- und Kreditkarten sind nur dann einzusetzen, wenn ein gesonderter, gemeindeinterner Auftrag für deren Verwendung erteilt wurde. Ein derartiger Auftrag hat die Unterschriften des Anordnungsbefugten sowie des Gemeindekassiers und einer weiteren zur Zeichnung berechtigten Person mit der Angabe des jeweiligen Datums aufzuweisen.

(4) Nach der Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist auf dem Beleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und der Beleg dem Anordnungsberechtigen zur nachträglichen Anordnung der Zahlung vorzulegen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Wertpapierdepots, Sparbücher, Konten, Versicherungsverträge und ähnliches haben ausnahmslos auf die Gemeinde zu lauten.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Zahlungen sind spätestens am Fälligkeitsdatum zu leisten. Allfällige Skonti sind in Anspruch zu nehmen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Jeder Verrechnungsvorgang muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.

(2) Die Buchhaltung ist tagfertig zu führen. Bis zum 15. des laufenden Monats ist der Monatsabschluss des vorangegangenen Monats fertig zu stellen.

(3) Auszahlungen und Einzahlungen sind jedenfalls auf jenen Konten zu verbuchen, bei denen sie anfallen.

(4) Das eine Auszahlung veranlassende oder beschließende Organ (Gemeindevorstand oder Gemeinderat) hat zuvor zu prüfen, ob die entsprechende Deckung im Voranschlag gegeben ist.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere

(2) Ein- und Auszahlungen gemäß Abs. 1 sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).

(3) Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam auszuweisen sind, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlage 6t VRV 2015).

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen, die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und aktive Finanzinstrumente (kurzfristiges Finanzvermögen) auszuweisen.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest kurzfristige Finanzschulden (netto), kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen.

(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Die Sachanlagen sind zumindest in folgende Kategorien zu untergliedern: Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, Gebäude und Bauten, technische Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Kulturgüter. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden (netto), langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen zu untergliedern.

(6) Das Nettovermögen gliedert sich zumindest in den Saldo der Eröffnungsbilanz, das kumulierte Nettoergebnis, die Haushaltsrücklagen, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Zur Vornahme sämtlicher Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen, die die Grundsätze der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Führung einer kommunalen Buchhaltung erfüllen, zu erstellen.

(2) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle zu erfassen.

(3) Die Verbuchung der Gemeindeabgaben hat in einem eigenen Belegkreis zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abgabenbuchhaltung dürfen zusätzlich auch privatrechtliche Entgelte (Mieten usw.), die in einem sachlichen oder persönlichen Zusammenhang stehen, verwaltet werden.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Gemeinde hat die ordnungs- und planmäßige Abwicklung des Haushalts laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Haushaltsüberwachung, für die Überprüfung der Kassen- und Vermögensbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung verrechnen.

(3) Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind mit ihrem vollen Betrag in zeitlich und sachlich auswertbarer Ordnung laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern zu erfassen. Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen.

(4) Der buchmäßige Kassenbestand soll mindestens wöchentlich mit dem tatsächlichen Kassenbestand verglichen werden.

(5) Der Bürgermeister, der Gemeindekassier und die sonst an den Abschlüssen beteiligten Bediensteten haben deren Richtigkeit auf dem Abschlussblatt des Monats- und Jahresabschlusses zu bestätigen.

(6) Können Unregelmäßigkeiten des Monatsabschlusses nicht ausreichend aufgeklärt werden, so haben der Bürgermeister oder der Gemeindekassier dies unverzüglich dem Obmann des Prüfungsausschusses zwecks Überprüfung der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Für die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung ist für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist.

(2) Auf jedem Abgabenkonto sind zumindest eine ausschließlich diesem zugeordnete Steuernummer, der Name und die Adresse des Zahlungspflichtigen anzuführen.

(3) Die Nettosumme der Salden aller Abgabenkonten muss mit den Summen den Salden der in Bezug stehenden Sachkonten übereinstimmen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Zur Führung von Kassen- und Rechnungsbüchern können alle Arten von Datenträgern verwendet werden, sofern die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die vollständige und richtige Erfassung aller Vorfälle muss durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Werden Kassen- und Rechnungsbücher in einer ohne besondere Hilfsmittel nicht lesbaren Form geführt, so müssen innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Ferner sind erforderlichenfalls ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Alle zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen (Rechnungen, Belege, Kontoauszüge etc.) sind gesichert aufzubewahren.

(2) Die Verwahrungsdauer der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen hat, sofern sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine gesonderte Verwahrungsdauer ergibt, sieben Kalenderjahre zu betragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Rechnungsabschlusses des jeweiligen Haushaltsjahrs durch den Gemeinderat zu laufen.

(3) Bei Belegen, die geförderte Maßnahmen betreffen, sind die jeweiligen förderrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Aufbewahrung zu beachten.

(4) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss sind dauernd aufzubewahren.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Den Prüforganen der Aufsichtsbehörde sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihnen ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren sowie eine Kopiermöglichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, zu ermöglichen (Lese- und Kopierrecht).

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zu übermitteln. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat in der dem Einlangen des Prüfberichtes folgenden Sitzung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu berichten.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Organe der Gemeinde hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat in einem gesonderten Tagesordnungspunkt über die auf Grund des Prüfungsberichtes getroffenen Maßnahmen binnen drei Monaten ab Zugang des Prüfberichtes zu berichten.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Dem Prüfungsausschuss sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihm ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren zu ermöglichen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Gemeinde hat zum Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) jedes Haushaltsjahrs einen Rechnungsabschluss unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Haushaltswesens, der Veranschlagung, der Buchführung und des Rechnungsabschlusses und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister zu unterfertigen.

(3) Nach der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses im Gemeinderat sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Finanzjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.

(4) Die Verrechnung erfolgt in der Form des in der VRV 2015 definierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Für den Gesamthaushalt und für die Bereichsbudgets erfolgt die Darstellung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf MVAG-Ebene 2. Darüber hinaus sind die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung nach Global- und Detailbudgets entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 zu gliedern, soweit dies bereits im Voranschlag erfolgt ist. Die Darstellung der Vermögensrechnung erfolgt entsprechend der Gliederung nach Anlage 1c VRV 2015.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss zu enthalten

(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Lagebericht gemäß § 57 anzuführen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Der Rechnungsabschluss ist in folgender Reihenfolge zu ordnen

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der Gliederung des Voranschlags darzustellen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Vermögensrechnung hat sämtliche Vermögensgegenstände des langfristigen und kurzfristigen Vermögens insbesondere aktive Rechnungsabgrenzungen, das Nettovermögen (Ausgleichsposten), Sonderposten erhaltene Investitionskostenzuschüsse und Fremdmittel insbesondere passive Rechnungsabgrenzungen zu enthalten und ist in die Positionen der Anlage 1c VRV 2015 zu gliedern und für den Gesamthaushalt der Gemeinde zu erstellen und auszuweisen.

(2) In der Vermögensrechnung dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Positionen dürfen über die Anlage 1c VRV 2015 hinausgehend nicht hinzugefügt werden, jedoch können zusätzlich zu den einzelnen Positionen detaillierte Angaben mit dem Hinweis „davon“ ausgewiesen werden, wobei sich diese zumindest aus den Werten des Detailnachweises auf Kontenebene ergeben müssen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Die Zuordnung der Wertansätze zu den Positionen der Vermögensrechnung ist auf Grundlage des Kontenplans (Anlage 3b VRV 2015) vorzunehmen.

(2) Die Werte des zu beschließenden Haushaltsjahrs sind den Werten des vorangegangenen Haushaltsjahrs voranzustellen. Die Veränderung zwischen den Haushaltsjahren sind gesondert auszuweisen. Sind die Werte nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern.

(3) Eine Position des Rechnungsabschlusses, die keinen Wert aufweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorangegangenen Haushaltsjahr unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde. Darüber hinaus ist ein Entfall nicht möglich, wenn auf den Bezug habenden Konten der betroffenen Position unterjährig Sachverhalte verbucht wurden, die letztlich zu einem ausgeglichenen Saldo auf diesen Konten zum Rechnungsabschlussstichtag führten.

(4) Die vermögensrelevanten Bestimmungen der §§ 19 bis 36 VRV 2015 sowie die §§ 51 bis 55 sind bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu beachten.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag geleistete Mittelverwendungen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn Sachbezüge geleistet werden.

(2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangene Mittelaufbringungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Die gilt entsprechend, wenn erhaltene Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen an Dritte weiterzuleiten sind.

(3) Die zeitliche Abgrenzung ist nur vorzunehmen, wenn die Aufwendungen und Erträge den Wert von 10 000 Euro übersteigen.

Landesrecht Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020

(1) Finanzschulden sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verbuchen.

(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

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(1) Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung dürfen gemäß § 61 Abs. 4 Bgld. GemO 2003 nicht eingegangen werden.

(2) Bestehende Fremdwährungsverbindlichkeiten sind mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Rechnungsabschlussstichtag in Euro umzurechnen. Änderungen auf Grund des Wechselkurses sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen. Diese ist bei Veräußerung aufzulösen.

(3) Fremdwährungsumrechnungsrücklagen entstehen bei der Veränderung einer in fremder Währung begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

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Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7 VRV 2015) ertragswirksam vorzunehmen.

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(1) Ergibt sich im Rechnungsabschluss ein Überschuss der Fremdmittel (Passiva) über die Vermögenswerte (Aktiva), ist der entsprechende Betrag auf der Passivseite unter „kumuliertes Nettoergebnis“ mit einem Minus-Vorzeichen auszuweisen.

(2) In Falle des Abs. 1 ist die Position C der Anlage 1c VRV 2015 als „Ausgleichsposten“ zu bezeichnen. Diesen Umstand hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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(1) Der Lagebericht ist so zu verfassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe vermittelt wird.

(2) Es ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Rechnungsabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abzuschließenden Haushaltsjahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach Rechnungsabschlussstichtag des Haushaltsjahrs und vor dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses eingetreten sind, ist zu berichten.

(3) Dem Lagebericht müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein

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(1) Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde und der Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist zu erstellen, wenn

(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 6) wiederhergestellt ist.

(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Haushaltskonsolidierungskonzept als Zeitraum für die Erreichung des Haushaltsgleichgewichts höchstens zehn Jahre vorsieht. Ist selbst bei größter Sparsamkeit der Haushaltsausgleich in zehn Jahren nicht erwartbar, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Zustimmung des Haushaltskonsolidierungskonzepts kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(4) Für grundlegende Änderungen des Haushaltskonsolidierungskonzepts, insbesondere die Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes, gilt Abs. 2 sinngemäß.

(5) Entgegen den Bestimmungen in Abs. 1 ist kein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass trotz Vorliegen der Tatbestände der Z 1 bis 3 die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde und der Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gefährdet ist.

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Hat eine Gemeinde ein Haushaltskonsolidierungskonzept zur erstellen, so ist dem Voranschlag ein Haushaltskonsolidierungsbericht beizulegen. Dieser hat textlich die Ausgangslage, die Ursachen der Fehlentwicklung und deren beabsichtigte Beseitigung darzulegen. Es ist zu erläutern, durch welche konkreten Maßnahmen mit welchen betragsmäßigen Auswirkungen auf die Mittelaufbringungen und -verwendungen das Ziel der Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes erreicht wird.

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(1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 102/2019 tritt mit 01. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2014 über die Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinden, der Freistädte Eisenstadt und Rust und der Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015 - GHO 2015), LGBl. Nr. 48/2014, tritt mit 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Auf die Erstellung des Voranschlags für das Haushaltsjahr 2020 sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung LGBl. Nr. 102/2019 anzuwenden; die Bestimmungen des 3. Abschnitts über den Nachweis der Investitionstätigkeit sind bei der Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des 3., 4. und 5. Abschnitts dieser Verordnung sind auf die Haushaltsführung ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden.

(4) Der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 ist nach den Bestimmungen der VRV 1997 zu erstellen.

(5) § 58 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 1 Z 27a, 37a, 37b und 41, § 3 Z 1, 4 und 8, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 32 Abs. 5, §§ 34, 44 Abs. 3 und § 48 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Verordnung, mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden, LGBl. Nr. 6/2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

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