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20001248 AT

Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung

Burgenland

23.12.2019

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

Oberösterreich

31.10.2023

Landesrecht Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung

Das Gesetz vom 15. April 1947, betreffend die Errichtung eines burgenländischen Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, LGBl. Nr. 3/1949, wird aufgehoben.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.

Landesrecht Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung

Das vorhandene Fondsvermögen samt Rücklagen fließt dem Land Burgenland zu. Etwaiges Eigentum geht von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten

Landesrecht Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung

Dieses Gesetz tritt mit 30. Dezember 2019 in Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt.

Landesrecht Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

Auch das Interesse der Stadtgemeinde Salzburg an der Reinhaltung des Fuschlsees wird im Hinblick auf eine künftige Trinkwasserentnahme als rechtliches Interesse anerkannt.

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