Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, Aufhebung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Burgenland
23.12.2019
Oberösterreich
31.10.2023
Das Gesetz vom 15. April 1947, betreffend die Errichtung eines burgenländischen Landesfonds für die Opfer des Krieges und Faschismus, LGBl. Nr. 3/1949, wird aufgehoben.
Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.
Das vorhandene Fondsvermögen samt Rücklagen fließt dem Land Burgenland zu. Etwaiges Eigentum geht von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über.
Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten
Dieses Gesetz tritt mit 30. Dezember 2019 in Kraft.
Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt.
Auch das Interesse der Stadtgemeinde Salzburg an der Reinhaltung des Fuschlsees wird im Hinblick auf eine künftige Trinkwasserentnahme als rechtliches Interesse anerkannt.