Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Burgenland
12.12.2019
Niederösterreich
25.07.2019
Oberösterreich
25.10.2023
Übersicht über die Detailkarten
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese Regelungen die Zuständigkeit des Landes zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen im Burgenland betreffen
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar insbesondere an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
Bei Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung der Enns zwischen der Mündung des Erzbaches und der Mündung des Gaflenzbaches (ausschließlich) ist auf einen möglichst lückenlosen Ausbau sowie auf Speichermöglichkeiten und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns Bedacht zu nehmen.
Detailkarte 1
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsake der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
(3) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.
(4) Rechtsakte, die auf Grund der im § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden, und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 37 als
Bis zur Entscheidung des Widerstreites zwischen dem Speicherprojekt Kastenreith und dem geplanten 5-Stufenausbau in dieser Ennsstrecke, längstens aber bis 31. März 1962, ist eine Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung in diesem Ennsabschnitt einschließlich des Unterlaufes der in diesem Abschnitt mündenden Zubringer unzulässig.
Detailkarte 2
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes (Abs. 3), das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und den auf Grund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
Detailkarte 3
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Behörde, die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes haben
(2) Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der in Abs. 6 genannten Pflanzenschädlinge in Betracht kommen, befinden, haben
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten
(4) Die Landesregierung kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 4 die Landwirtschaftskammer Burgenland und die Wirtschaftskammer Burgenland anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen oder Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unmittelbar zu setzen sind.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
Detailkarte 4
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)
Detailkarte 5
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Burgenland zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes sowie insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an das zuständige Bundesministerium hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Detailkarte 6
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
Detailkarte 7
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Behörde, die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die auf Grund der in § 2 Abs. 1, 3 und 4 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben worden sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verarbeitet werden, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Pflanzenschutzgesetze der Länder betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
Detailkarte 8
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schädlingen oder den Verdacht des Auftretens ohne Verzögerung an die Behörden weiterzuleiten.
(2) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden.
(3) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit Ausnahme des § 5 im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die im § 5 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Detailkarte 9
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
(1) Wer gegen
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Detailkarte 10
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt
Detailkarte 11
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz
Detailkarte 12
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Dieses Gesetz tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, außer Kraft.
Detailkarte 13
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 15
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 16
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 17
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 18
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 19
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 20
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 21
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 24
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 25
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 26
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 28
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 29
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 30
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 31
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 32
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 33
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 34
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 35
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 36
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)