Vereinbarung über die Kinder- und Jugendhilfe (punzierungsverordnung)
Inhaltsübersicht (66)
Gesetzestext (66 Artikel)
Burgenland
11.12.2019
Niederösterreich
25.07.2019
Oberösterreich
08.08.2023
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Kurztitel
Punzierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2001
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Punzierungsgesetzes 2000 (Punzierungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 136/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird verordnet
Übersicht über die Detailkarten
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
Diese Verordnung gilt für Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, die gemäß § 7 Oö. BAG zu absolvieren sind, damit eine in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworbene Berufsqualifikation für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen ist. Diese Verordnung gilt darüber hinaus für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Tätigkeit als pädagogischer Assistenzkraft nach § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG.
§ 1. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 hat das Bild der Ausfuhrpunze wie nachfolgend abgebildet ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Verantwortlichkeitspunze umschließt und auch eine Feingehaltszahl enthalten kann.
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(2) Auf Gegenständen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, überprüft und punziert werden, kann anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen Punze auch die Verantwortlichkeitspunze gemäß § 5 Punzierungsgesetz angebracht werden.
Detailkarte 1
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.
(2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des B-KJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder
Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 32 als
(1) Bei der Anerkennung als pädagogische Fachkraft sind für den Vergleich zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der inländischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG die durch die jeweils aktuell im Rahmen einer Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik auf Grund des Lehrplans vermittelten Sachgebiete unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der einschlägigen Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Bei der Anerkennung als pädagogische Assistenzkraft sind für den Vergleich zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der inländischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG, sowie § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG die durch die Oö. Pädagogische Assistenzkräfte Verordnung vorgegebenen Lehrinhalte unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der einschlägigen Wissenschaften heranzuziehen.
§ 2. Die Strichprobe ist ein optisches Vergleichsverfahren. Ihre Aussagekraft ist abhängig vom Feingehaltsbereich, von den Legierungskomponenten, den Lichtverhältnissen, sowie von subjektiven Faktoren, wie der Erfahrung des Prüfenden.
Detailkarte 2
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) B-KJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.
(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.
(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
Die Bildungsdirektion Oberösterreich kann Antragstellerinnen bzw. Antragstellern für die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorschreiben, wenn sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheidet. Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
§ 3. Zur Strichprobe bei Goldlegierungen sind erforderlich
Detailkarte 3
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Bei der Anerkennung pädagogischer Fach- und Assistenzkräfte gilt als Anpassungslehrgang im Sinn des § 7 Oö. BAG, sowie des § 3 die Absolvierung einer erforderlichen Zusatzausbildung.
(2) Die erforderliche Zusatzausbildung kann absolviert werden durch
(3) Die Rechtsstellung der Lehrgangsteilnehmerinnen bzw. Lehrgangsteilnehmer richtet sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen und schulrechtlichen Bestimmungen.
§ 4. (1) Als Probierstein gemäß § 3 Z 1 ist ein dunkler oder schwarzer, feinkörniger, harter Kieselschiefer zu verwenden, der eine gleichartige, aderfreie, glatte und geschliffene Oberfläche besitzt. Karbonathältige Probiersteine, die bei Anwendung von Säuren aufbrausen, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Probierstein ist sorgfältig rein zu halten. Die Reinigung hat mittels eines feinkörnigen Schleifsteines oder eines Bimssteines in der Weise zu erfolgen, dass nach Befeuchten des Probiersteines mit Wasser die auf ihm befindlichen Probierstriche behutsam und ohne das geringste Ritzen durch Überfahren mit dem Schleif- oder Bimsstein entfernt werden. Der entstandene Schlamm ist sodann abzuspülen, der Stein mit einem geeigneten weichen Lappen, beispielsweise einem Leinwandlappen, trockenzureiben und einige Tropfen eines geeigneten dünnflüssigen Öles, beispielsweise reines Mandelöl, auf dessen Mitte aufzubringen. Das Öl ist mit der flachen Hand auf der Oberfläche des Steines zu verteilen und mit einem Lappen gleichmäßig zu verreiben. Überschüssiges Öl ist auf diese Weise zu entfernen. Der so vorbereitete Prüfstein ist an einem staubfreien Ort aufzubewahren. Auf verstaubten Steinen können keine verlässlichen Proben vorgenommen werden.
Detailkarte 4
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
(1) Wenn
(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben Nachweise über die Absolvierung der erforderlichen Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der Bildungsdirektion unaufgefordert vorzulegen.
(2) (Anm: Abs. 2 im Original nicht enthalten)
(3) Die Bildungsdirektion hat nach Absolvierung des Anpassungslehrganges schriftlich zu bestätigen, dass der Anpassungslehrgang absolviert und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. In dieser Bestätigung ist weiters anzuführen, welche fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt werden.
§ 5. (1) Als Goldprüfnadeln sind schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete Lamellen oder Stifte aus Goldlegierungen zu verwenden, welche die in § 3 Punzierungsgesetz festgesetzten Feingehaltsgrade und die verschiedenen Legurverhältnisse des Kupfers und Silbers, insbesondere aber Mischungen in jenen Farben, die bei Goldgegenständen am gebräuchlichsten sind, darstellen. Sofern Prüfnadeln für bestimmte Legierungen nicht erhältlich sind, können auch Materialstücke dieser Zusammensetzung verwendet werden. Goldnadeln und diese Materialstücke sind sorgfältig rein zu halten.
(2) Für die genaue Bestimmung des Feingehaltes eines Goldgegenstandes ist es erforderlich, dass die beiden Striche am Stein möglichst gleichfarbig sind, was nur dadurch erreicht werden kann, dass die mitgestrichene Prüfnadel die möglichst gleiche Legur wie der zu prüfende Gegenstand aufweist.
Detailkarte 5
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.
(1) Wird die Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Qualifikation gemäß § 7 Abs. 1 und 8 Oö. BAG oder § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG gewählt, hat die Bildungsdirektion mit Bescheid die Ablegung einer Prüfung in jenen Sachgebieten gemäß § 2 vorzuschreiben, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Oberösterreich ist. Dabei ist nach Maßgabe des Vergleiches gemäß § 2 für jedes Sachgebiet festzusetzen, welche Stoffgebiete die Prüfung umfasst.
(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die sich aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Personen mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zusammensetzt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bildungsdirektion bestellt. Soweit die Mitglieder der Prüfungskommission Bedienstete der Bildungsdirektion sind, nehmen sie ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstpflichten wahr. Eine gesonderte Entschädigung steht ihnen hierfür nicht zu. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro pro Prüfungsteil zu. Durch diese Entschädigung werden sämtliche Aufwendungen abgedeckt. Die Mitglieder der Prüfungskommission können jederzeit von der Bildungsdirektion aus ihrer Funktion abberufen werden.
(4) Für die Ablegung einer Eignungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 50 Euro je Prüfungsgegenstand nachweislich zu entrichten. Abmeldungen sind zulässig bei nachweislich gerechtfertigten Verhinderungen, insbesondere bei Erkrankung der zu prüfenden Person oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Prüfungsgebühr wird bei nicht gerechtfertigter Verhinderung grundsätzlich nicht rückerstattet.
(5) Die Prüfungsanmeldung hat mindestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(6) Die Leistung ist in jedem Prüfungsgebiet als „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe im Prüfungsprotokoll zusammengefasst zu vermerken und der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber mitzuteilen. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung sobald als möglich, jedenfalls aber im nächstfolgenden Kalenderjahr wiederholt werden. Insgesamt sind pro Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber drei Antritte zulässig.
(7) Die Bildungsdirektion hat abschließend schriftlich zu bestätigen, dass die Eignungsprüfung bestanden und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. In dieser Bestätigung ist anzuführen, welche fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 Oö. KBB-DG erfüllt werden.
§ 6. (1) Zur Prüfung von Goldlegierungen sind folgende Probesäuren zu verwenden
(2) Die Neugoldsäure hat folgende Zusammensetzung
(3) Die Probesäure für Gold mit dem Feingehalt 750 Tausendteile hat folgende Zusammensetzung
(4) Die Medaillensäure hat folgende Zusammensetzung
(5) Bei der Vornahme der Prüfungen ist zu beachten, dass diese Probesäuren am besten bei Zimmertemperatur (etwa 20 ºCelsius) - bei höheren Temperaturen zu rasch, bei niedrigeren zu langsam - wirken. Um die kleinsten Unterschiede im Feingehalt feststellen zu können, darf die Einwirkung der auf den Probestrich aufgetragenen Säure nur langsam erfolgen. Zu schwache Probesäure ist durch Zusatz von Salpetersäure oder Probesäure für Gold mit dem Feingehalt 750 Tausendteile zu verstärken, zu starke durch Beisatz von destilliertem oder deionisiertem Wasser abzuschwächen.
(6) Der chemische Reinheitsgrad aller zur Strichprobe verwendeten chemischen Reagenzien hat pro analysi zu sein. Die Probesäuren sind in dichten säurefesten Gefäßen, die zweckmäßigerweise eine Vorrichtung zum Auftragen der Säure haben sollten, beispielsweise Fläschchen mit eingeschliffenen gläsernen Tropfstöpseln, aufzubewahren und sorgfältig vor Verdunsten, Verunreinigung und längerer Einwirkung des direkten Sonnenlichtes zu schützen.
Detailkarte 6
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe am 19. September 2019 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 Oö. BAG für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden nachgewiesen durch zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).
(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 Oö. BAG und § 7 Abs. 3a Oö. KBB-DG für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als pädagogische Assistenzkraft in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden nachgewiesen durch zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).
(3) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau C1 gelten insbesondere
(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 gilt insbesondere ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Niveaus B2 von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“, „Österreichischer Integrationsfonds“ oder „Telc GmbH“.
§ 7. (1) Bei Vornahme der Strichprobe ist folgendermaßen vorzugehen
(2) Es ist von besonderer Wichtigkeit, den richtigen Zeitpunkt zu treffen, in dem die Unterschiede infolge der Säureeinwirkung am deutlichsten hervortreten, und dann die Probesäure von dem Stein sofort zu entfernen. Geschieht dies zu früh, so wird der Unterschied der Einwirkung bei verschiedenen Feingehalten zu wenig deutlich; geschieht es zu spät, so sind die Goldrückstände bereits zu dunkel und ihre Unterschiede treten zur Beurteilung des Feingehaltes daher zu wenig hervor. Je schwächer die Probesäure ist und je langsamer sie einwirkt, desto leichter und genauer kann der Zeitpunkt für ihre Entfernung vom Stein bestimmt werden und desto deutlicher wird ein allfälliger Unterschied zwischen den Strichen des Gegenstandes und der Nadel hervortreten; der Feingehalt kann auf diese Weise bis auf wenige Tausendteile bestimmt werden.
(3) Auf dem Strich von vorwiegend silberhältigen Goldlegierungen bildet sich durch Einwirkung der chlorhältigen Probesäure ein weißer Niederschlag von Silberchlorid; dieser kann durch Auflösung mit einer 25%igen Ammoniaklösung (Dichte 0,91) und mehrmaligem vorsichtigem Abtupfen mit Saugpapier ohne Störung des Goldrückstandes entfernt werden. Für diese Ammoniaklösung gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Bei der Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass bei gleichem Feingehalt und gleicher Zusammensetzung die Probestriche des Gegenstandes und der Nadel gleich stark angegriffen werden, weshalb auch die Goldrückstände gleich erscheinen. Ist jedoch der Probestrich mehr angegriffen, daher dessen Goldrückstand dunkler als jener der Striche der Nadel, so ist der Gegenstand geringhältiger, und zwar umso mehr, je deutlicher sich der Unterschied zeigt. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass zwei Goldsorten, die genau denselben Feingehalt besitzen, aber in der Legierung verschieden sind, von der Probesäure, je nachdem ob Silber oder Kupfer als Zusatz überwiegt, langsamer oder schneller angegriffen werden, so dass die gleiche feine Goldlegierung mit mehr Kupfer legiert fälschlich minderhältiger erscheinen wird, als jene, die vorwiegend Silber enthält. Andere Legierungsmetalle als Silber und Kupfer können eine Goldbestimmung durch die Strichprobe unmöglich machen.
Detailkarte 7
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Dem Antrag auf Anerkennung in Verfahren nach § 7 Abs. 3a Oö. KBBG sind folgende Unterlagen anzufügen
§ 8. (1) Zur Strichprobe bei Silberlegierungen sind erforderlich
(2) Für den Probierstein für Silberstrichproben gelten die Bestimmungen des § 4.
(3) Ist das Silber nur mit Kupfer legiert, so genügt für jeden Feingehalt nur eine Prüfnadel. Diese Nadeln sind sorgfältig rein zu halten. Andere Legierungsmetalle als Kupfer können die Silberbestimmung durch die Strichprobe unmöglich machen.
(4) Zur Prüfung von Silberlegierungen sind folgende Probesäuren zu verwenden
(5) Die Kaliumdichromatlösung hat folgende Zusammensetzung
(6) Die Savoie-Kienberger-Säure hat folgende Zusammensetzung
(7) Der § 6 Abs. 6 sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Bei Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass die Kaliumdichromatlösung mit Silber einen blutroten Niederschlag von Silberchromat erzeugt, der umso dichter, sein Entstehen umso rascher und seine Farbenintensität umso größer ist, je feiner das legierte Silber ist. Die Savoie-Kienberger-Säure hingegen scheidet in einer Redoxreaktion Silber ab und löst die unedlen Metalle auf. Das abgeschiedene Silber bildet einen weißlichen Niederschlag, welcher umso deutlicher ist, je mehr unedle Bestandteile in der Silberlegierung vorhanden sind.
Detailkarte 8
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Bewertungen bereits erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgänge und die schriftlichen Bestätigungen bestandener Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte sowie für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner und Erzieherinnen bzw. Erzieher bleiben aufrecht.
(2) Vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Bestätigungen der Bildungsdirektion bzw. der Landesregierung über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen mit einer facheinschlägigen Grundausbildung von Hilfskräften gem. § 2 Abs. 1 lit. 10b Oö. KBBG idF. LGBl. 25/2019 bleiben aufrecht.
(3) Diese Verordnung tritt mit 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für pädagogische Fachkräfte in oö. Kinderbetreuungseinrichtungen, BDVBl. Nr. 198/2020, außer Kraft.
§ 9. Folgende andere Analysenmethoden sind zulässig
Detailkarte 9
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Detailkarte 10
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 11
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 12
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 13
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 14
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 15
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 16
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 17
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 18
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 19
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 20
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 21
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 22
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 23
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 24
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 25
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 26
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 27
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 28
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 29
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 30
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 31
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)