Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung
Inhaltsübersicht (83)
Gesetzestext (83 Artikel)
Burgenland
28.11.2019
Niederösterreich
25.07.2019
Sbg. Publikationsmediumverordnung Verteidigung und Sicherheit 2020
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Kurztitel
Punzierungsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Index
38 Punzierung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festsetzung der Gebühren für die Überprüfung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgebührenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 135/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 485/2001
BGBl. II Nr. 164/2004 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird verordnet
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
20001244
Dokumentnummer
NOR30001338
Übersicht über die Detailkarten
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Ziel dieser Verordnung ist es, für einzelne, durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln festzulegen.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
(1) Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl I Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2018, haben Bekanntmachungen nach dem BVergGVS 2012, die in den Vollzugsbereich des Landes fallen, im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
§ 1. Die Gebühr für Feingehaltsüberprüfungen durch die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Punzierungsgesetz beträgt
Euro
.........................................................
10,90
.................
11,99
........................................................................................................
27,98
........................................................................................................
17,44
......................................................................
35,25
........................................................................................................
114,82
................................................................................................
114,82
...................................................................................................
139,53
......................................................................................................
139,53
........................................................................................................
105,01
........................................................................................................
105,01
......................................................................
114,82
........................................................................................................
204,94
................................................................................................
204,94
........................................................................................................
105,01
........................................................................................................
105,01
........................................................................................................
204,94
................................................................................................
204,94
...................................................................................................
295,05
Detailkarte 1
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(1) Liegt eine für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdete Lage vor, sind folgende erosionsmindernde Maßnahmen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen bei Ackerkulturen zu setzen
(2) In Weingärten und Obstanlagen sind in für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdeten Lagen am unteren Rand der landwirtschaftlichen Fläche mindestens fünf Meter breite Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs zu schaffen. Im Umkreis von 50 cm von den Stämmen müssen diese Maßnahmen nicht gesetzt werden.
Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 63 als
Diese Verordnung tritt mit 27. Februar 2020 in Kraft.
§ 2. Die Gebühr für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, durch das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 2 Punzierungsgesetz beträgt
Euro
1. Für Platingegenstände pro Gramm
..............................................................
0,34
2. Für Goldgegenstände pro Gramm
.................................................................
0,33
3. Für Silbergegenstände pro Gramm
.................................................................
0,04
4. Für Platinuhren pro Stück
.............................................................................
7,27
5. Für Golduhren pro Stück
.............................................................................
4,36
6. Für Silberuhren pro Stück
.............................................................................
0,94
Detailkarte 2
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
§ 3. Die Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 Punzierungsgesetz beträgt
Euro
1. Für Platingegenstände pro Gramm
.......................................................................
0,15
2. Für Goldgegenstände pro Gramm
.......................................................................
0,15
3. Für Silbergegenstände pro Gramm
.......................................................................
0,02
4. Für Platinuhren pro Stück
...................................................................................
2,91
5. Für Golduhren pro Stück
...................................................................................
2,18
6. Für Silberuhren pro Stück
...................................................................................
0,36
Detailkarte 3
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Die Gebühr gemäß §§ 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis 0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden. Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen, insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.
(2) Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.
(3) Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände, aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.
Detailkarte 4
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.
(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2 und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge und sodann eine Summe dieser Beträge zu bilden.
(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Abs. 1 unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.
Detailkarte 5
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2001 betreffen, noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 1. Jänner 2002 geltenden Fassung vorgenommen werden können.
(3) § 5 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2004 tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.
Detailkarte 6
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 7
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 8
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 9
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 10
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 11
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 12
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 13
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 14
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 15
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 16
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 17
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 18
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 19
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 20
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 21
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 22
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 23
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 24
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 25
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 26
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 27
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 28
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 29
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 30
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 31
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 32
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 33
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 34
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 35
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 36
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 37
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 38
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 39
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 40
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 41
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 42
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 43
(Anm.: Anlage 44 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 44
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 45
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 46
(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 47
(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 48
(Anm.: Anlage 49 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 49
(Anm.: Anlage 50 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 50
(Anm.: Anlage 51 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 51
(Anm.: Anlage 52 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 52
(Anm.: Anlage 53 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 53
(Anm.: Anlage 54 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 54
(Anm.: Anlage 55 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 55
(Anm.: Anlage 56 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 56
(Anm.: Anlage 57 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 57
(Anm.: Anlage 58 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 58
(Anm.: Anlage 59 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 59
(Anm.: Anlage 60 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 60
(Anm.: Anlage 61 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 61
(Anm.: Anlage 62 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 62
(Anm.: Anlage 63 ist als PDF dokumentiert)