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20001244 AT

Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung

83 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (83)

Gesetzestext (83 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung

Burgenland

28.11.2019

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Niederösterreich

25.07.2019

Landesrecht Sbg. Publikationsmediumverordnung Verteidigung und Sicherheit 2020

Sbg. Publikationsmediumverordnung Verteidigung und Sicherheit 2020

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

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Kurztitel

Punzierungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Index

38 Punzierung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festsetzung der Gebühren für die Überprüfung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgebührenverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 135/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 485/2001

BGBl. II Nr. 164/2004 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird verordnet

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

20001244

Dokumentnummer

NOR30001338

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Übersicht über die Detailkarten

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung

Ziel dieser Verordnung ist es, für einzelne, durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln festzulegen.

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).

(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für

Landesrecht Sbg. Publikationsmediumverordnung Verteidigung und Sicherheit 2020

(1) Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl I Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2018, haben Bekanntmachungen nach dem BVergGVS 2012, die in den Vollzugsbereich des Landes fallen, im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at zu veröffentlichen.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

§ 1. Die Gebühr für Feingehaltsüberprüfungen durch die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Punzierungsgesetz beträgt

Euro

.........................................................

10,90

.................

11,99

........................................................................................................

27,98

........................................................................................................

17,44

......................................................................

35,25

........................................................................................................

114,82

................................................................................................

114,82

...................................................................................................

139,53

......................................................................................................

139,53

........................................................................................................

105,01

........................................................................................................

105,01

......................................................................

114,82

........................................................................................................

204,94

................................................................................................

204,94

........................................................................................................

105,01

........................................................................................................

105,01

........................................................................................................

204,94

................................................................................................

204,94

...................................................................................................

295,05

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 1

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung

(1) Liegt eine für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdete Lage vor, sind folgende erosionsmindernde Maßnahmen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen bei Ackerkulturen zu setzen

(2) In Weingärten und Obstanlagen sind in für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdeten Lagen am unteren Rand der landwirtschaftlichen Fläche mindestens fünf Meter breite Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs zu schaffen. Im Umkreis von 50 cm von den Stämmen müssen diese Maßnahmen nicht gesetzt werden.

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 63 als

Landesrecht Sbg. Publikationsmediumverordnung Verteidigung und Sicherheit 2020

Diese Verordnung tritt mit 27. Februar 2020 in Kraft.

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

§ 2. Die Gebühr für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, durch das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 2 Punzierungsgesetz beträgt

Euro

1. Für Platingegenstände pro Gramm

..............................................................

0,34

2. Für Goldgegenstände pro Gramm

.................................................................

0,33

3. Für Silbergegenstände pro Gramm

.................................................................

0,04

4. Für Platinuhren pro Stück

.............................................................................

7,27

5. Für Golduhren pro Stück

.............................................................................

4,36

6. Für Silberuhren pro Stück

.............................................................................

0,94

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 2

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.

(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.

(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.

(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes

(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes

(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).

(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

§ 3. Die Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 Punzierungsgesetz beträgt

Euro

1. Für Platingegenstände pro Gramm

.......................................................................

0,15

2. Für Goldgegenstände pro Gramm

.......................................................................

0,15

3. Für Silbergegenstände pro Gramm

.......................................................................

0,02

4. Für Platinuhren pro Stück

...................................................................................

2,91

5. Für Golduhren pro Stück

...................................................................................

2,18

6. Für Silberuhren pro Stück

...................................................................................

0,36

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 3

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

§ 4. (1) Die Gebühr gemäß §§ 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis 0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden. Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen, insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.

(2) Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.

(3) Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände, aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 4

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.

(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2 und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge und sodann eine Summe dieser Beträge zu bilden.

(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Abs. 1 unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 5

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Punzierungsgebührenverordnung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2001 betreffen, noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 1. Jänner 2002 geltenden Fassung vorgenommen werden können.

(3) § 5 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2004 tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 6

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 7

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 8

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 9

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 10

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 11

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 12

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 13

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 14

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 15

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 16

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 17

(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 18

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 19

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 20

(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 21

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 22

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 23

(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 24

(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 25

(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 26

(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 27

(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 28

(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 29

(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 30

(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 31

(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 32

(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 33

(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 34

(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 35

(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 36

(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 37

(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 38

(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 39

(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 40

(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 41

(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 42

(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 43

(Anm.: Anlage 44 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 44

(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 45

(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 46

(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 47

(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 48

(Anm.: Anlage 49 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 49

(Anm.: Anlage 50 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 50

(Anm.: Anlage 51 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 51

(Anm.: Anlage 52 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 52

(Anm.: Anlage 53 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 53

(Anm.: Anlage 54 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 54

(Anm.: Anlage 55 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 55

(Anm.: Anlage 56 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 56

(Anm.: Anlage 57 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 57

(Anm.: Anlage 58 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 58

(Anm.: Anlage 59 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 59

(Anm.: Anlage 60 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 60

(Anm.: Anlage 61 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 61

(Anm.: Anlage 62 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Url“

Detailkarte 62

(Anm.: Anlage 63 ist als PDF dokumentiert)

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