Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze, Parndorf
Inhaltsübersicht (135)
Gesetzestext (135 Artikel)
Burgenland
28.11.2019
Niederösterreich
25.07.2019
Oberösterreich
08.08.2023
Burgenland
03.12.2019
Übersicht über die Detailkarten
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(1) Teile der Katastralgemeinde Parndorf werden zum „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nachfolgende Grundstücke der Katastralgemeinde Parndorf zur Gänze: Nr. 2354/2, 2355/2, 2356/2, 2357/2, 2358/2, 2359/2, 2360/2, 2361/2, 2362/2, 2363/2, 2364/2, 2365/2, 2366/2, 2367/2, 2368/2, 2369/3, 2370/2, 2373/2, 2374/2, 2375/2, 2376/2, 2377/2, 2378/3 und 2379/2 sowie Teile der Grundstücke Nr. 2369/1, 2371 und 2372. Die Fläche des Naturschutzgebietes wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im PDF-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2, bestehend aus einem Plan im Maßstab 1 : 2 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind
(2) Als facheinschlägige Grundausbildung gelten Ausbildungen, die eine pädagogisch-didaktische Grundqualifikation vermitteln und einen Umfang von mindestens 60 Stunden aufweisen. Davon haben mindestens 20 Stunden auf ein Praktikum in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entfallen. Mindestens folgende Lehrinhalte sind in der Ausbildung zu vermitteln
(3) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise von pädagogischen Assistenzkräften nach dieser Verordnung entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.
Burgenland
03.12.2019
Detailkarte 1
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Die Unterschutzstellung verfolgt die Sicherung und langfristige nachhaltige Erhaltung von temporär als Ackersutten, Ackersenken oder Ackernassstellen bezeichnete wasserführende Klein- und Kleinstgewässer sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Gebiet.
Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 114 als
Der in § 1 Abs. 1 lit. a angeführte erfolgreiche Abschluss einer Pflichtschule ist durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Die erfolgreiche Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gem. § 1 Abs 1 lit b ist durch eine Bestätigung des Ausbildungsanbieters nachzuweisen.
Detailkarte 2
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist verboten
(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
Die in § 1 vorgesehenen fachlichen Anstellungserfordernisse kommen nicht zur Anwendung für Personen, die vor 01.09.2023 eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10b Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, idF. LGBl. 25/2019 erfolgreich absolviert haben.
Detailkarte 3
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“ ist unter nachfolgenden Voraussetzungen mit Ausnahme des Abs. 2 gestattet
(2) Die landwirtschaftliche Nutzung auf den im „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ liegenden Grundstücken Nr. 2373/2, 2372 und 2371 ist unter nachfolgenden Voraussetzung gestattet
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§ 1) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Verwendungserfordernisse als ausreichend anerkannt: Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b.
Detailkarte 4
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 6 nicht berührt.
(1) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Unter Anleitung einer pädagogischen Fachkraft gestalten und begleiten sie den Bildungsalltag und setzen dabei die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes um. Zur Planung und Koordinierung von Bildungsangeboten beteiligen sich pädagogische Assistenzkräfte erforderlichenfalls an Besprechungen des Personals.
(3) Pädagogische Assistenzkräfte unterstützen die pädagogischen Fachkräfte und die Leitung bei administrativen, organisatorischen und haushaltsökonomischen Tätigkeiten.
(4) Pädagogische Assistenzkräfte beaufsichtigen Kinder gemeinsam mit den pädagogischen Fachkräften und führen nach Anleitung und unter Kontrolle durch eine pädagogische Fachkraft für einzelne, zeitlich eingeschränkte Bildungsangebote die Aufsicht über Teile von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eigenständig. Der Mindestpersonaleinsatz gemäß § 11 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ist dabei jedenfalls einzuhalten.
(5) Begleitung von Kindern bei Transporten von und zur Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, sowie Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten im Gebäude und auf der Liegenschaft sind keine Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte. Sollen pädagogische Assistenzkräfte auch für diese Tätigkeiten herangezogen werden, ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen pädagogischer Assistenzkraft und Rechtsträger notwendig.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Detailkarte 5
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 3 und 4 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Zwecke zur Verbesserung des Erhaltungszustandes (Schutzgebietsmanagement) erforderlich ist.
Detailkarte 6
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Detailkarte 7
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 8
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 9
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 10
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 11
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 12
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 13
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 14
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 15
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 16
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 17
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 18
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 19
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 20
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 21
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 22
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 23
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 24
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 25
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 26
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 27
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 28
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 29
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 30
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 31
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 32
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 33
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 35
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 36
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 37
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 38
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 39
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 40
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 41
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 42
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 43
(Anm.: Anlage 44 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 44
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 45
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)
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(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 48
(Anm.: Anlage 49 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 49
(Anm.: Anlage 50 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 50
(Anm.: Anlage 51 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 51
(Anm.: Anlage 52 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 52
(Anm.: Anlage 53 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 53
(Anm.: Anlage 54 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 54
(Anm.: Anlage 55 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 55
(Anm.: Anlage 56 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 56
(Anm.: Anlage 57 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 57
(Anm.: Anlage 58 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 58
(Anm.: Anlage 59 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 59
(Anm.: Anlage 60 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 60
(Anm.: Anlage 61 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 61
(Anm.: Anlage 62 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 62
(Anm.: Anlage 63 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 63
(Anm.: Anlage 64 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 64
(Anm.: Anlage 65 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 65
(Anm.: Anlage 66 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 66
(Anm.: Anlage 67 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 67
(Anm.: Anlage 68 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 68
(Anm.: Anlage 69 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 69
(Anm.: Anlage 70 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 70
(Anm.: Anlage 71 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 71
(Anm.: Anlage 72 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 72
(Anm.: Anlage 73 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 73
(Anm.: Anlage 74 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 74
(Anm.: Anlage 75 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 75
(Anm.: Anlage 76 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 76
(Anm.: Anlage 77 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 77
(Anm.: Anlage 78 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 78
(Anm.: Anlage 79 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 79
(Anm.: Anlage 80 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 80
(Anm.: Anlage 81 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 81
(Anm.: Anlage 82 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 82
(Anm.: Anlage 83 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 83
(Anm.: Anlage 84 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 84
(Anm.: Anlage 85 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 85
(Anm.: Anlage 86 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 86
(Anm.: Anlage 87 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 87
(Anm.: Anlage 88 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 88
(Anm.: Anlage 89 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 89
(Anm.: Anlage 90 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 90
(Anm.: Anlage 91 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 91
(Anm.: Anlage 92 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 92
(Anm.: Anlage 93 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 93
(Anm.: Anlage 94 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 94
(Anm.: Anlage 95 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 95
(Anm.: Anlage 96 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 96
(Anm.: Anlage 97 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 97
(Anm.: Anlage 98 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 98
(Anm.: Anlage 99 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 99
(Anm.: Anlage 100 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 100
(Anm.: Anlage 101 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 101
(Anm.: Anlage 102 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 102
(Anm.: Anlage 103 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 103
(Anm.: Anlage 104 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 104
(Anm.: Anlage 105 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 105
(Anm.: Anlage 106 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 106
(Anm.: Anlage 107 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 107
(Anm.: Anlage 108 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 108
(Anm.: Anlage 109 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 109
(Anm.: Anlage 110 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 110
(Anm.: Anlage 111 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 111
(Anm.: Anlage 112 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 112
(Anm.: Anlage 113 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 113
(Anm.: Anlage 114 ist als PDF dokumentiert)