Sammelgesetz EU-Verordnungen
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Burgenland
08.11.2019
Niederösterreich
23.07.2019
Übersicht über die Detailkarten
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung dieser Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Burgenland vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung festlegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung zu erstellen (Landesaktionsplan) oder an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken; in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Burgenland verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Burgenland weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen. Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen. Die Managementmaßnahmen können insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten umfassen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.
(7) Für Bescheide gemäß Art. 8 der IAS-Verordnung gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen § 52b Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(1) Den mit der Vollziehung der IAS-Verordnung betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplanes und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt oder ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden (ausgenommen Wohnungen und sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten), im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Sie haben dabei verhältnismäßig und unter möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Verfügungsberechtigten vorzugehen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024, befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der IAS-Verordnung beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihrer Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der oder dem Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder die der IAS-Verordnung unterliegenden Tiere und Pflanzen.
(5) Werden Grundstücke benutzt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonstigen Nutzungsberechtigten gegenüber der Behörde Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch (Zutritt oder Zufahrt gemäß Abs. 1) verursachten Vermögensschäden. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem die oder der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 3) geltend zu machen. Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidung der Behörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Verstöße gegen die im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der IAS-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 2 Abs. 1, 3, 4 oder 5 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung entzogen werden.
(4) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erklärt werden.
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung
Behörde nach diesem Abschnitt ist
(1) Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Nagoya-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Das Amt der Burgenländisches Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Urkundenverordnung für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist weiters Zentralbehörde für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen sowie für die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Bescheinigungen von Behörden anderer Herkunftsmitgliedstaaten, die jenen nach § 19 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sind.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
Detailkarte 1
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 157
2. § 157 entfällt.
3. In § 162 Abs. 2 wird am Ende der Z 18 der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 19 entfällt.
4. Dem § 170 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Das Inhaltsverzeichnis und § 162 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §§ 157 und 162 Abs. 2 Z 19 außer Kraft.“
Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 13 als
Detailkarte 2
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert
1. § 56 Abs. 4 entfällt.
2. In § 78 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 6 entfällt.
3. Dem § 80 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 78 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 56 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“
(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
Detailkarte 3
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert
1. § 68 Abs. 5 entfällt.
2. § 73 Abs. 5 entfällt.
3. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 folgenden Tag außer Kraft.“
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
Detailkarte 4
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 5
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 6
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 7
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 8
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 9
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 10
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 11
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Detailkarte 12
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)