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20001234 AT

Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Niederösterreich

02.07.2019

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

28.04.2023

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

StF: BGBl. II Nr. 112/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20001234

Dokumentnummer

NOR30001327

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald – Übersicht und Legende

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

28.04.2023

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

Seite

2

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1

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 164,00 (alt/neu) unmittelbar westlich des OMV-Tanklagers Rems und führt danach weitgehend parallel zu der bereits verordneten Bahn-Umfahrung Enns, quert nach der Kreisverkehrsanlage bei km 166,20 (neu) mit Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 123 Mauthausener Straße die Enns, verläuft in der Folge weiterhin nördlich von Enns und Asten, verlässt nördlich von Asten die bahnparallele Lage in einem Linksbogen in Richtung Süden und bindet bei km 172,974 (alt)/km 174,097 (neu) in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf der B 123 Mauthausener Straße wird im Bereich der Gemeinde Ennsdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 1 Wiener Straße und bindet bei km 1,45 (alt)/km 0,1855 (neu) in den Bestand ein.

3.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 2 500 und Verordnungsübersichtsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr für Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814.001/51-VI/B/5-98 vom 3. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 mit der Änderung Erlass

Zl. 314.001/9-III-ALG/01 vom 2. Februar 2001.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 314.001/5-III-ALG/01 vom 9. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden

St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 198/1978 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20001234

Dokumentnummer

NOR40017423

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Lage, Bezeichnung und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Anlagen 2 bis 11 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 2 bis 10 keine größere Breite ergibt.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau (offizielle Gebietskennziffer AT3130000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Hornspitzmoore‘“ bezeichnet.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

28.04.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

28.04.2023

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 39 Tulln SÜD

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.

(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn

(3) In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, erfasst ist.

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 40Stockerau SÜD

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, LGBl. 5760/1, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Hornspitzmoore“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6520

Berg-Mähwiesen

7110*

Lebende Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

7230

Kalkreiche Niedermoore

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 57 Neulengbach NORD

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen in der Zone B keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 58 Baden NORD

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 56 St. Pölten SÜD

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihalten von Gehölzaufwuchs; Mahd oder extensive Beweidung in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)

6520

Berg-Mähwiesen

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts; Erhalt der lokalen Standortbedingungen, insbesondere Hydrologie

7110*

Lebende Hochmoore

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren

7150

Torfmoor-Schlenken

(Rhynchosporion)

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren

7230

Kalkreiche Niedermoore

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd oder extensiver Beweidung und Austrag des Mähguts; Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation)

91D0*

Moorwälder

Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder

(Vaccinio-Piceetea)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos

(Hamatocaulis vernicosus)

Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts; fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 57 Neulengbach SÜD

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 58 Baden SÜD

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 75 Puchberg am Schneeberg NORD

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Blatt 76 Wiener Neustadt NORD

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Kernzonen im Biosphärenpark Wienerwald

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

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