Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Niederösterreich
02.07.2019
Oberösterreich
28.04.2023
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
07.03.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten
StF: BGBl. II Nr. 112/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
20001234
Dokumentnummer
NOR30001327
Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald – Übersicht und Legende
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Oberösterreich
28.04.2023
Seite
2
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1
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
07.03.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
1.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 164,00 (alt/neu) unmittelbar westlich des OMV-Tanklagers Rems und führt danach weitgehend parallel zu der bereits verordneten Bahn-Umfahrung Enns, quert nach der Kreisverkehrsanlage bei km 166,20 (neu) mit Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 123 Mauthausener Straße die Enns, verläuft in der Folge weiterhin nördlich von Enns und Asten, verlässt nördlich von Asten die bahnparallele Lage in einem Linksbogen in Richtung Süden und bindet bei km 172,974 (alt)/km 174,097 (neu) in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.
2.
Der Straßenverlauf der B 123 Mauthausener Straße wird im Bereich der Gemeinde Ennsdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 1 Wiener Straße und bindet bei km 1,45 (alt)/km 0,1855 (neu) in den Bestand ein.
3.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 2 500 und Verordnungsübersichtsplan Nr. I-205/98 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr für Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814.001/51-VI/B/5-98 vom 3. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 mit der Änderung Erlass
Zl. 314.001/9-III-ALG/01 vom 2. Februar 2001.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 314.001/5-III-ALG/01 vom 9. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden
St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 198/1978 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
20001234
Dokumentnummer
NOR40017423
Lage, Bezeichnung und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Anlagen 2 bis 11 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 2 bis 10 keine größere Breite ergibt.
Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau (offizielle Gebietskennziffer AT3130000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Hornspitzmoore‘“ bezeichnet.
Oberösterreich
28.04.2023
Oberösterreich
28.04.2023
Blatt 39 Tulln SÜD
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.
(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn
(3) In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig.
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, erfasst ist.
Blatt 40Stockerau SÜD
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, LGBl. 5760/1, außer Kraft.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Hornspitzmoore“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6520
Berg-Mähwiesen
7110*
Lebende Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
7230
Kalkreiche Niedermoore
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
Blatt 57 Neulengbach NORD
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen in der Zone B keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
Blatt 58 Baden NORD
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Blatt 56 St. Pölten SÜD
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Freihalten von Gehölzaufwuchs; Mahd oder extensive Beweidung in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)
6520
Berg-Mähwiesen
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts; Erhalt der lokalen Standortbedingungen, insbesondere Hydrologie
7110*
Lebende Hochmoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation)
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren
7150
Torfmoor-Schlenken
(Rhynchosporion)
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren
7230
Kalkreiche Niedermoore
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd oder extensiver Beweidung und Austrag des Mähguts; Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation)
91D0*
Moorwälder
Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos
(Hamatocaulis vernicosus)
Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts; fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
Blatt 57 Neulengbach SÜD
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Blatt 58 Baden SÜD
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Blatt 75 Puchberg am Schneeberg NORD
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 76 Wiener Neustadt NORD
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Kernzonen im Biosphärenpark Wienerwald
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)