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20001232 AT

Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

86 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (86)

Gesetzestext (86 Artikel)

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

Burgenland

24.09.2019

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Niederösterreich

08.11.2023

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

30.03.2023

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

Steiermark

18.02.2015

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Beilage 1 – Haushaltspotential

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

30.03.2023

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Diese Verordnung regelt das Haushalts-, Kassen- und Buchführungswesen der Gemeinde. Die Bestimmungen beziehen sich, sofern nicht anders bestimmt, auf die gesamte Haushaltsführung (Voranschlag, Rechnungsabschluss, mittelfristiger Finanzplan, Buchführung) der Gemeinde.

(2) Unter dem Begriff „VRV 2015“ ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2023, des Bundesministers für Finanzen zu verstehen.

(3) Eine elektronische Unterfertigung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

Diese Verordnung normiert die regelmäßige Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

30.03.2023

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Beilage 2a – Investitionsnachweis - Muster

(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Beilage 2b – Bericht mehrjährige Investitionstätigkeit - Muster

(Anm.: Anlage 2b ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

Stationäre Einrichtungen sind im Rahmen ihrer konzeptionellen Gestaltung in Wohnformen einzuteilen. Teilstationäre Einrichtungen sind in Betreuungsformen einzuteilen. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Der Voranschlag hat neben den Bestandteilen und Anlagen der VRV 2015 folgende Beilagen zu enthalten

(2) Der Rechnungsabschluss hat neben den Bestandteilen und Anlagen der VRV 2015 folgende Beilagen zu enthalten

(3) Die Beilagen mit dem Zusatz „Muster“ haben nur die darin vorgegebenen Gliederungsmerkmale zu enthalten, sind aber im Gegensatz zu den Beilagen ohne den Zusatz „Muster“ nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör (wie z. B. Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtung für den Tank), die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt, bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Spritzzüge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen

(4) Bei Pflanzenschutzgeräten gemäß Abs. 3 ist von der beruflichen Verwenderin/vom beruflichen Verwender sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

(5) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Beilage 3 – Forderungen und Verbindlichkeiten - Muster

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 Z 10 sind ganzjährig zu betreiben und haben für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufzuweisen.

(2) Einrichtungen haben die konzeptionellen, personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen. Auf Krisensituationen, erhöhten Betreuungsbedarf oder Bedarf an einer intensiven Betreuung ist Bedacht zu nehmen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Der Vorbericht hat zumindest einen Überblick über die Entwicklung des Gemeindehaushaltes auf Grundlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse im Zeitraum der letzten 5 Jahre zu geben und sind insbesondere darzustellen

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Sicherung und Entwicklung eines guten ökologischen Zustands insbesondere der Teiche zu gewährleisten.

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes am 11. September 2012 bereits in Gebrauch stehende überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Überprüfung unterzogen werden.

(2) Der zeitliche Abstand zwischen den weiteren regelmäßigen Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten. Werden die weiteren regelmäßigen Überprüfungen innerhalb von vier Monaten vor deren Fälligkeit durchgeführt, dann ist der nächste Überprüfungstermin auch ab dem ursprünglichen Überprüfungstermin zu berechnen.

(3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 sind neue, nach dem 11. September 2012 erworbene, überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z. B. Lieferschein) nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Beilage4 – Kassenabschluss (liquide Mittel) - Muster

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens sowie Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und im Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer hauptverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.

(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten.

(3) Einrichtungen haben sich am Kindeswohl zu orientieren.

(4) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über das Kindeswohl anzuwenden.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinden hat auf Detailkontenebene zu erfolgen.

(2) Die Gemeinde hat zu gewährleisten, dass die Daten der mittelfristigen Finanzplanung über die Schnittstelle entsprechend der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, bereitgestellt werden.

(3) Die mittelfristige Finanzplanung ist für den Gesamthaushalt sowohl für den Ergebnis- als auch den Finanzierungshaushalt auf erster Ebene (Mittelverwendungs- und Aufbringungsgruppe 1 im Sinne der VRV 2015 – MVAG 1) für jedes Finanzjahr einzeln zu erstellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Voranschlag zu beschließen.

(4) Zur Erreichung der finanziellen Stabilität muss der mittelfristige Finanzplan

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine von der Landesregierung anerkannte Werkstätte nach den „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ (Anlage 1) und gegebenenfalls einschlägigen technischen Normen zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Beilage 5 – erweiterte Nutzungsdauertabelle - Muster

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 155/2017, sind Kinder und Jugendliche bestmöglich in ihrer Entfaltung, Entwicklung und sozialen Integration zu fördern. Die Anwendung jeglicher Gewalt, die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides und die Würde des Kindes oder der oder des Jugendlichen verletzende Eingriffe sind unzulässig.

(2) Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Z 10 betreut werden, ist der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu ermöglichen. Die Kontaktdaten der Kinder- und Jugendanwältin oder des Kinder- und Jugendanwalts sind in der jeweiligen Einrichtung an zentraler Stelle für alle Kinder und Jugendlichen gut sichtbar auszuhängen.

(3) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über die Kinderrechte anzuwenden.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Das Haushaltspotenzial ist für den Voranschlag, den mittelfristigen Finanzplan und den Rechnungsabschluss zu ermitteln. Mit dem Haushaltspotential werden die frei verfügbaren Eigenmittel der Gemeindehaushalte ermittelt. Der Aufbau des Haushaltspotenzials hat der Beilage 1 dieser Verordnung zu entsprechen.

(2) Das Haushaltspotenzial ergibt sich aus der Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen unter jeweiliger Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 67 Z 11 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000). Als Basis für die Ermittlung des Haushaltspotenzials ist der finanzwirksame Teil der Ergebnisrechnung, für den Bereich der Investitionen und Finanzierungen die Finanzierungsrechnung und für die weiteren Veränderungen die Vermögensrechnung, jeweils ohne Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 VRV 2015, heranzuziehen.

(3) Bei der Ermittlung des Haushaltspotenzials ist folgendermaßen vorzugehen

Die Summe der Erträge der Ergebnisrechnung (SU 21) sowie die Summe der Aufwendungen (SU 22) sind um die nicht finanzwirksamen Erträge und Aufwendungen zu reduzieren. Daraus ergibt sich die Summe des finanzwirksamen Ergebnisses.

Die Summe des finanzwirksamen Ergebnisses ist um die jährlich wiederkehrenden vermögenswirksamen Einzahlungen zu erhöhen beziehungsweise um die jährlich wiederkehrenden vermögenswirksamen Auszahlungen zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Summe des finanzwirksamen Ergebnisses erfolgt um die Kapitaltransfers der Ergebnisrechnung (Kontengruppe 871). Daraus ergibt sich die Summe H1 „jährliches Haushaltspotenzial“.

(4) Das jährliche Haushaltspotenzial (H1) ist um das Ergebnis des Haushaltspotenzials des Vorjahres (H4VJ) zu erhöhen bzw. zu vermindern. Daraus ergibt sich die Summe H2 „verfügbares Haushaltspotenzial“.

(5) Von dem „verfügbaren Haushaltspotenzial“ (H2) kann eine Dotierung finanzwirksamer Rücklagen erfolgen und führt dies gleichzeitig zu einer Verminderung des verfügbaren Haushaltspotenzials. Die Auflösung einer finanzwirksamen Rücklage (außerhalb eines Einzelnachweises im Sinne des § 3) erhöht wiederum das verfügbare Haushaltspotenzial.

Nach erfolgter Rücklagenzuweisung bzw. -entnahme ergibt sich die Summe H3 „verfügbares Haushaltspotential nach finanzwirksamen Rücklagen“.

(6) Ist nach Dotierung von Rücklagen ein positives Ergebnis des verfügbaren Haushaltspotenzials nach finanzwirksamen Rücklagen (H3) gegeben, kann dies zur Bedeckung von Maßnahmen im Sinne eines Einzelnachweises gemäß § 67 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (Investitionsnachweis), herangezogen werden. In der Folge ergibt sich die Summe „kumuliertes Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4).

(7) Sollte die Summe H3 „verfügbares Haushaltspotenzial (Eigenmittel) nach finanzwirksamen Rücklagen“ ein negatives Ergebnis ausweisen, ist eine Bedeckung von Maßnahmen im Sinne eines Einzelnachweises gemäß § 67 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (Investitionsnachweis), nicht erlaubt.

(8) Das „kumulierte Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4) ist am Ende des Finanzjahres über das Konto 935077 „allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserven – Haushaltspotenzial (Eigenmittel)“ einer Abwicklungsrücklage zuzuführen. Dies hat sowohl bei einem positiven Wert als auch bei einem negativen Wert nach Abs. 7 zu erfolgen. Zu Beginn des darauffolgenden Finanzjahres ist diese Abwicklungsrücklage auszuweisen und dem jährlichen Haushaltspotenzial (Eigenmittel) (H1) zur Gänze hinzuzurechnen.

(9) Zur transparenten Darstellung sind in der Beilage 1 (Darstellung des Haushaltspotenzials) folgende Informationsfelder zu befüllen

(10) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Haushaltspotenzial aus den Detailkonten der integrierten Haushalte entsprechend der VRV 2015 (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) grundsätzlich automatisch ermittelt wird.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2017, außer Kraft.

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(1) Die Anerkennung von Werkstätten für die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn die Werkstätte über die erforderliche technische Ausstattung und über das notwendige, geschulte Personal gemäß Anlage 3 verfügt.

(2) Mit dem Antrag ist bekannt zu geben, für welche Pflanzenschutzgeräteart die Anerkennung für die Überprüfung beantragt wird. Weiters sind insbesondere das mit der Überprüfung befasste Personal, die vorhandenen und verfügbaren Mess- und Kontrolleinrichtungen sowie der Standort/die Standorte anzugeben.

(3) Erforderlichenfalls hat die Anerkennung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erfolgen. Diese können insbesondere Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung in geeigneten Örtlichkeiten, der Namhaftmachung mindestens einer für die Überprüfung verantwortlichen Person pro Werkstätte, sowie Einschränkungen auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen beinhalten.

(4) Die anerkannten Werkstätten haben der Landesregierung jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Überprüfungen sowie die ausgestellten Überprüfungsplaketten, gegliedert nach Geräteart zu berichten.

(5) Das Personal der anerkannten Werkstätten ist regelmäßig, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren jedoch zumindest einmal, zu schulen. Die Schulung muss die Themen gemäß Anlage 4 beinhalten und mindestens 8 Stunden umfassen.

(6) Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung haben anerkannte Werkstätten bei der Landesregierung mindestens 6 Monate vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren nach der letzten Anerkennung einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zu stellen. Die Anerkennung von Werkstätten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu verlängern, wenn die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(7) Wird der Antrag auf Verlängerung nicht fristgerecht gestellt, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, einen Antrag zu stellen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des Zeitraumes von 5 Jahren nach der letzten Anerkennung.

(8) Ergibt sich bei der amtswegigen Kontrolle einer anerkannten Werkstätte, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Anforderungen zu erfüllen. Kommt die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(9) Die Landesregierung hat über die von ihr anerkannten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen.

(10) Nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung einer Werkstätte sind die nicht verbrauchten Überprüfungsplaketten der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurück zu geben. Ebenso sind die Überprüfungsberichte der letzten 5 Jahre der Landesregierung zu übermitteln.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Die Ausübung der internen Aufsicht in der Einrichtung obliegt der pädagogischen Leitung, im Vertretungsfall der stellvertretenden pädagogischen Leitung. Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Leitung und der stellvertretenden pädagogischen Leitung sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls von der dienstältesten anwesenden Fachkraft für Pflege und Erziehung zu setzen.

(2) Die interne Aufsicht umfasst insbesondere folgende Aufgaben

(3) Die Landesregierung hat im Sinne des § 22 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, zu kontrollieren, ob die Einrichtungen ihren internen Aufsichtspflichten nachkommen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Der Investitionsnachweis hat die Bestandteile gemäß dem Muster der Beilage 2a zu enthalten und ist in einzelne Projekte zu gliedern. Projekte sind in einem Einzelnachweis oder in einem Sammelnachweis darzustellen.

(2) Ein Projekt im Einzelnachweis ist ein sachlich zusammenhängendes Investitionsvorhaben, das vollständig im Haushalt abzubilden ist. Mittelaufbringungen und –verwendungen sind als solche besonders zu kennzeichnen. Detailkonten (=Haushaltskonten auf Grundlage des Detailnachweises auf Basis Anlage 2 und 3b, VRV 2015) eines Projektes sind mit demselben Projektcode zu versehen.

(3) Werden Maßnahmen in der investiven Gebarung (MVAG 341) keinem Einzelnachweis zugeordnet, sind sie über den Projektcode einem Sammelnachweis zuzuordnen.

(4) Ein Projektcode darf nur einmal vergeben werden. Bei Projekten, die über mehrere Finanzjahre umgesetzt werden, ist derselbe Projektcode beizubehalten.

(5) Der Investitionsnachweis ist aus den mit einem Projektcode versehenen Detailkonten zu erstellen.

(6) Der Investitionsnachweis hat folgender Gliederung zu entsprechen

(7) Für jedes Projekt im Einzelnachweis ist bei jedem Gliederungsmerkmal eine Einzelsumme zu bilden. Diese Einzelsummen sind zu einer Gesamtsumme aller Projekte zusammenzufassen.

(8) Im Voranschlag ist pro Projekt jeweils Ausgeglichenheit zwischen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen herzustellen. Im Rechnungsabschluss ist eine Gegenüberstellung zwischen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen vorzunehmen. Kann diese Differenz nicht ausgeglichen werden, ist das Projekt im Voranschlag des nächsten Finanzjahres bzw. in einem Nachtragsvoranschlag jedenfalls weiterzuführen und zu bedecken.

(9) Wenn die Gemeinde mehrjährige Projekte zu veranschlagen hat, ist dem Investitionsnachweis im Voranschlag zusätzlich ein Bericht über mehrjährige Investitionstätigkeiten anzufügen, der die Bestandteile der Beilage 2b enthält.

(10) Werden Projekte aus Mitteln der operativen Gebarung – Zuweisungen aus dem „verfügbaren Haushaltspotenzial nach finanzwirksamen Rücklagen“ (H3) – finanziert, ist dies bei Ansatz 980 bzw. Abschnitt 85 (Betriebe marktbestimmter Tätigkeit) der Anlage 2 der VRV 2015 und über die Kontengruppe 910 „Verrechnung zwischen der operativen Gebarung und Projekten“ sowie der Kontengruppe 799 bzw. 899 „Zuweisung bzw. Entnahme an Verrechnungsrücklagen zwischen operativer Gebarung und Projekten“ im Voranschlag zu budgetieren bzw. im Rechnungsabschluss zu verbuchen und im Detailnachweis beim jeweiligen Ansatz zu veranschlagen.(11) Einzahlungen und Auszahlungen des Sammelnachweises (Abs. 3) sind bereits in der Berechnung des Haushaltspotenzials enthalten. Eine Bedeckung dieses Sammelnachweises aus der operativen Gebarung im Investitionsnachweis sowie eine Fortschreibung in das nächste Finanzjahr ist nicht erforderlich.

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der anerkannten Werkstätte ein Überprüfungsbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar des Überprüfungsberichtes ist der Person, die das Gerät vorführt nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der anerkannten Werkstätte. Die Überprüfungsberichte sind von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet sowie von der anerkannten Werkstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Überprüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten

(2) Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Überprüfungsergebnis von der anerkannten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Gerätes mit einer deutlich sichtbaren Überprüfungsplakette untrennbar zu kennzeichnen. Bei negativem Prüfergebnis ist lediglich ein (negativer) Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die Überprüfungsplakette ist vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr zu entwerten, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist. Die Überprüfungsplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem gelochten Kalendermonat oder bei Unkenntlichkeit ungültig. Wird die Überprüfung nach Ablauf des auf der Überprüfungsplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Überprüfungstermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.

(4) Die Überprüfungsplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Ablösen der Plakette unmöglich macht. Sie muss gut lesbar und unverwischbar mit der Registernummer der anerkannten Werkstätte sowie mit der fortlaufenden Nummer der Überprüfungsplakette versehen sein.

(5) Auf Antrag ist eine innerhalb des Prüfintervalls unkenntlich gewordene Überprüfungsplakette von der anerkannten Werkstätte kostenpflichtig zu erneuern und eine Kopie des Prüfberichtes ergänzt mit der fortlaufenden Nummer der neuen Überprüfungsplakette auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Anerkennung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen. Bei Verlust des Prüfberichtes ist von der anerkannten Werkstätte auf Antrag eine Kopie kostenpflichtig auszufolgen.

(6) Die Kosten der Überprüfungsplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

(7) Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind neue, überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund eines nach aktuellen fachlichen Standards fundierten Konzeptes vorzunehmen und dieses Konzept den jeweiligen neuen fachlichen Standards und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes laufend anzupassen und jedenfalls alle drei Jahre eigenständig zu evaluieren.

(3) Das Konzept für eine Einrichtung hat zumindest Folgendes zu enthalten

(4) Neben einem allgemeinen Einrichtungskonzept gemäß Abs. 3 sind jeweils ein Sexualpädagogik-konzept und ein Gewaltprävention- und Opferschutzkonzept für alle Wohn- und Betreuungsformen erforderlich. Beide Konzepte haben zumindest folgende Punkte und Unterpunkte zu enthalten

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die Bildung von Rücklagen hat grundsätzlich finanzwirksam zu erfolgen. Hiervon unberührt bleibt die Bildung nicht finanzwirksamer Rücklagen entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der VRV 2015 sowie der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, oder weiteren landesrechtlichen Bestimmungen.

(2) Folgende nicht finanzwirksame Rücklagen sind möglich

(3) Finanzwirksame und nicht finanzwirksame Rücklagen sind auf Kontenebene in der 5. und 6. Dekade zu untergliedern. Konten, die finanzwirksame Rücklagen betreffen, haben in der 6. Dekade die Ziffer 1 zu verwenden, Konten, die nicht finanzwirksame Rücklagen betreffen, die Ziffer 9. Weitere Untergliederungen können in der 5. Dekade erfolgen. Für die in Abs. 2 möglichen Rücklagen sind folgende Untergliederungen vorzunehmen

(4) Die Bildung von Tilgungsrücklagen für endfällige Darlehen hat jedenfalls finanzwirksam zu erfolgen, die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind im Rücklagennachweis auszuweisen. Bei endfälligen Darlehen hat jährlich spätestens mit dem Rechnungsabschluss eine Anpassung der Tilgungsrücklage auf die tatsächlichen Erfordernisse zu erfolgen.

(5) Bei der Bedeckung von Projekten im Investitionsnachweis sind nur Rücklagen mit Zahlungsmittelreserven zulässig.

(6) Zahlungsmittelreserven von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen dürfen vorübergehend mit Beschluss des Gemeinderates in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung von Zahlungen für investive Vorhaben erforderlich ist, und wenn hierdurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (inneres Darlehen). Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufnahme des inneren Darlehens hat einen Tilgungsplan zu enthalten, der so zu gestalten ist, dass die Mittel linear verteilt auf die Jahre bis zum angenommenen Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung im Bedarfsfalle unter Beachtung der § 69 d, § 77 und § 78 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wieder aufgefüllt sind. Der Stand und die Entwicklung der inneren Darlehen sind entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 im Rücklagennachweis evident zu halten. Die Neubildung der Rücklagen durch die Tilgung der inneren Darlehen ist in den Voranschlägen vorzusehen. Die Rückführung hat entsprechend dem im Tilgungsplan festgelegten Zeitraum zu erfolgen. Eine Laufzeitverlängerung der inneren Darlehen ist nicht möglich.

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

In anderen Bundesländern, vom Bund, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in EWR-Vertragsstaaten ausgestellte, gültige Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind Bescheinigungen (Überprüfungsbericht und Überprüfungsplakette) gemäß § 6 gleichwertig. Bei Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist für den Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung vorzuweisen.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Die Ernährung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die Speisepläne sind mit Wochenbeginn für sieben Tage im Voraus in der Einrichtung für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gut einsehbar auszuhängen.

(2) Die altersentsprechende medizinische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist sicherzustellen. Zur medizinischen Versorgung zählen insbesondere allgemein- und fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie im Bedarfsfall die Versorgung mit notwendigen Medikamenten.

(3) Kinder sind den jeweiligen altersentsprechenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu unterziehen. Zumindest einmal jährlich sollen Kinder und Jugendliche zur Feststellung des allgemeinen Gesundheitszustandes von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht werden, sofern keine schulärztliche Untersuchung erfolgt. Betreute Personen sind einmal jährlich von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zu untersuchen. Weibliche Jugendliche spätestens ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und junge Erwachsene sind einmal jährlich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu untersuchen. In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen untergebrachte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind im Zuge ihrer Aufnahme von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu begutachten. In Krisenzentren ist schnellstmöglich nach der Aufnahme eine ärztliche Abklärung zu veranlassen. Diese ist alters- und bedarfsabhängig von einem Hausarzt oder einer Hausärztin, einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin oder in einer Krankenanstalt durchzuführen. Untersuchungs-, Kontroll- und Wiederbestellungstermine im Rahmen von ärztlichen Behandlungen sind wahrzunehmen. Entsprechend dem Alter und Gesundheitszustand sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu diesen Terminen von einer Person aus dem Kreis des Betreuungspersonals zu begleiten. Alle genannten ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (inkl. Medikamentenverabreichung) haben grundsätzlich unter dem Aspekt der Freiwilligkeit zu erfolgen und können daher von der jeweiligen betreuten Person verweigert werden. Wenn Jugendliche oder junge Erwachsene Arztbesuche, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen verweigern, ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Für jedes Kind, jede Jugendliche oder jeden Jugendlichen und jede junge Erwachsene oder jeden jungen Erwachsenen ist gesondert eine medizinische Dokumentation zu führen. Zur medizinischen Dokumentation gehören alle ärztlichen Anordnungen, Befunde, Gutachten, Behandlungspläne und sonstigen medizinischen Unterlagen, welche der Dokumentation des physischen und psychischen Zustandes dienen. Die medizinische Dokumentation ist bei Beendigung der Betreuung der Obsorgeträgerin oder dem Obsorgeträger, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.

(5) Bei Aufnahme und Betreuungsbeendigung ist der medizinische Status zu erheben und zu dokumentieren.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Rückstellungen und Wertberichtigungen sind auf Grundlage der VRV 2015 zu bilden. Ein Rechtsanspruch für Dritte alleine aus der Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen lässt sich nicht ableiten.

(2) Die Bildung von Rückstellungen hat im Ergebnishaushalt und somit aus nicht finanzierungswirksamen Bereichen zu erfolgen.

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfungsergebnis unterzogen worden sind, gelten dann als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine anerkannte Werkstätte nach einer ergänzenden Überprüfung mit einem Überprüfungsbericht und einer Überprüfungsplakette bestätigt wird, dass die „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ gemäß Anlage 1 erfüllt werden. § 6 gilt sinngemäß.

(2) Nach Abs. 1 überprüfte Geräte gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Überprüfung nach ÖPUL (Monat und Jahr am ÖPUL-Prüfbericht), als überprüft im Sinne dieser Verordnung.

(3) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Medikamente sind Arzneimittel im Sinne des § 1 Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018. Sie sind in einem versperrten Schrank und entsprechend den vorgesehenen produktspezifischen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. Das Ablaufdatum der Medikamente ist regelmäßig zu überprüfen. Medikamente sind mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums ordnungsgemäß auszuscheiden.

(2) Die Verabreichung und Einnahme von Medikamenten hat im Einklang mit der Gebrauchsinformation (§ 16 AMG) und insbesondere bei rezeptpflichtigen Medikamenten entsprechend der Verschreibung (Rezept) zu erfolgen. Die ärztliche Anordnung hat eindeutig und zweifelsfrei bestimmt zu sein und zumindest folgende Informationen zu enthalten

(3) Die ärztliche Anordnung der Einnahme von Psychopharmaka hat durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen.

(4) Die Verabreichung und Einnahme eines Medikaments sind Teil der medizinischen Dokumentation und mit folgenden Daten zu dokumentieren

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) In Ergänzung zu den Vorgaben der VRV 2015 ist ein Nachweis über alle Detailkonten zu den lang- und kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten zu erstellen, der die Bestandteile gemäß dem Muster Beilage 3 zu enthalten hat und ist dieser dem Rechnungsabschluss anzuschließen. Dieser ist ansteigend nach Ansätzen entsprechend der folgenden Ziffern zu gliedern

(2) Für die Detailkonten sind Zwischensummen nach folgenden Kriterien zu bilden

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

(1) Durch diese Verordnung wird der Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 1., umgesetzt.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/0538/A).

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1535, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/0538/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Jede Einrichtung hat über ausreichendes Betreuungspersonal mit entsprechender Qualifikation und persönlicher Eignung nach § 11 dieser Verordnung zu verfügen. Zum Betreuungspersonal zählen die vorgeschriebene Anzahl von Fachkräften für die Pflege und Erziehung der betreuten Personen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat gegenüber der Landesregierung eine Person als wirtschaftliche Leitung namhaft zu machen. Die wirtschaftliche Leitung ist gegenüber der Landesregierung Ansprechperson für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten.

(3) Gegen das Einrichtungspersonal dürfen

(4) Das Einrichtungspersonal hat der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeits-verhältnisses sowie alle zwei Jahre aktualisiert

(5) Das Betreuungspersonal hat durch Vorlage des Lebenslaufs und der Ausbildungsnachweise darzulegen, dass die Qualifikation den Anforderungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 11 entspricht. Die Ausbildungsnachweise sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.

(6) Das Einrichtungspersonal hat durch Vorlage eines aktuellen Gesundheitsnachweises darzulegen, dass keine psychischen, physischen oder ansteckenden Erkrankungen bestehen, welche das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen. Der Gesundheitsnachweis ist der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Im Nachweis über den Kassenabschluss, der den Bestandteilen gemäß Muster Beilage 4 zu entsprechen hat, sind alle Kassenmittel, Girobestände und Zahlungsmittelreserven aufzunehmen und der tatsächliche Bestand nachzuweisen. Dieser ist dem Rechnungsabschluss anzuschließen und ist wie folgt zu gliedern

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Das Betreuungspersonal wird in folgende Ausbildungsgruppen eingeteilt

(2) Als der Ausbildungsgruppe 2 gleichwertig anerkannt werden können insbesondere Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Wohnformen betraut waren, eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung haben und fachliche Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 80 Einheiten nachweisen.

(3) Personen der Ausbildungsgruppe 2 haben innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt Fortbildungen zu nachstehenden Inhalten jeweils im Ausmaß von zumindest vier Einheiten nachzuweisen: Traumapädagogik, Konfliktmanagement/Krisenintervention, Kommunikation/Gesprächsführung und psychische Erkrankungen und Medikation. Der Landesregierung obliegt die Anerkennung bereits absolvierter Fortbildungen unter der Prämisse, dass diese innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreich absolviert wurden.

(4) Die pädagogische Leitung hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und fünf Jahre Berufserfahrung als vollzeitbeschäftigte Person in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Zusätzlich hat die pädagogische Leitung innerhalb eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit den Beginn einer Leitungsausbildung und innerhalb weiterer zwei Jahre den Abschluss dieser nachzuweisen. Die Leitungsausbildung umfasst zumindest 150 Unterrichtseinheiten, die positiv absolviert werden müssen. Die Ausbildung muss folgende Inhalte aufweisen

(5) Für sozialpädagogische Wohn- oder Betreuungsformen gilt

(6) Für sozialtherapeutische und sozialpsychiatrische Wohn- oder Betreuungsformen gilt

(7) Nachweise über die Berufserfahrung gemäß Abs. 2, 4, 6 Z 1 und Abs. 9 sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.

(8) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen sowie in Krisenzentren ist die Zusammenarbeit mit einer Konsiliarfachärztin oder einem Konsiliarfacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Facheinrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und einer Fachklinik nachzuweisen.

(9) In Krisenzentren haben zumindest 75% des Betreuungspersonals Ausbildungen und Qualifikationen der Ausbildungsgruppe 1 gemäß Abs. 1 Z 1 aufzuweisen. Jede Betreuungsperson hat eine facheinschlägige Berufserfahrung nachzuweisen. Über die Facheinschlägigkeit der Berufserfahrung entscheidet nach fachlicher Prüfung die Landesregierung.

(10) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Personalzusammensetzung nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls durch die Landesregierung mit Bescheid festzulegen..

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Wird vom Gemeinderat eine Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015 beschlossen, ist diese als Beilage 5 auszuweisen. Diese Beilage hat zumindest zu enthalten

Landesrecht Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2021 treten § 2 Abs. 2 Z 7, 8 und 9 und Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 3, § 4, § 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

§ 12

Fortbildung des Personals

(1) Die pädagogische Leitung hat innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt die positive Absolvierung einer kinderspezifischen Ausbildung in Erster Hilfe im Ausmaß von acht Stunden nachzuweisen.

(2) Das Betreuungspersonal hat

(3) Andere Inhalte der Kinder- und Jugendhilfe können, sofern es fachlich gerechtfertigt erscheint, vorab von der Landesregierung genehmigt werden. Über das Ausmaß von 16 Stunden hinausgehende fachspezifische Aus- oder Fortbildungen sind auf das Folgejahr anzurechnen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die Haushaltsführung ist so einzurichten, dass die Einhaltung der Grundsätze der kommunalen Buchführung gewährleistet ist.

(2) Das Prinzip der Bruttoverrechnung ist zu beachten.

(3) Kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur gegen die Finanzierungsrechnung ausgebucht werden.

(4) Im Detailnachweis sind sämtliche Haushaltskonten, welche in einem Finanzjahr bebucht werden, auszuweisen.

(5) Die Verwendung der Haushaltskonten und ihre Zuordnung im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt hat sich an der Anlage 3b der VRV 2015 zu orientieren.

(6) Rücklagen mit Zahlungsmittelreserven sind immer gemeinsam mit ihren Zahlungsmittelreserven aufzulösen bzw. zu bilden.

(7) Die Erträge und Aufwendungen der Kontengruppen 799 und 899 müssen summengleich im Voranschlag, Nachtragsvoranschlag und Rechnungsabschluss dargestellt werden. Die Kontengruppe 910 muss am Jahresende den Wert Null betragen.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) In Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 muss im Verhältnis zu den betreuten Personen folgende Mindestanzahl an Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zur Verfügung stehen

Wohnformen

Betreuungsschlüssel Vollzeitäquivalente (VZÄ): betreute Personen

Sozialpädagogische

1:1,75

Sozialtherapeutische

1:1,25

Sozialpsychiatrische

1:0,75

(2) Die Mindestzahl an Betreuungspersonen darf 5,5 VZÄ nicht unterschreiten.

(3) Im Betreuten Außenwohnen, in Eltern-Kind-Einrichtungen und in teilstationären Einrichtungen hat sich die Mindestanzahl an Betreuungspersonen an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung sowie an der Betreuungsintensität der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren. Das genaue Betreuungsausmaß ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde abzustimmen.

(4) In Krisenzentren sind für die Betreuung neun VZÄ einzusetzen. Zusätzlich ist ein Vollzeitäquivalent mit Ausbildung in klinischer Psychologie zu besetzen.

(5) In Bedarfseinrichtungen ist die Mindestanzahl an Betreuungspersonen abhängig vom konkreten Betreuungsbedarf und im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls von der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.

(6) In allen Wohnformen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines halben Vollzeitäquivalents zusätzlich zu den Vollzeitäquivalenten gemäß Abs. 1 für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden. Die Leitungsfunktion ist im überwiegenden Maße am Ort der Einrichtung auszuüben. In Eltern-Kind-Einrichtungen sowie in Bedarfseinrichtungen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines Viertels eines Vollzeitäquivalents für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden.

(7) In allen Wohnformen ist ein halbes Vollzeitäquivalent für Biografie- und Elternarbeit zu verwenden. In Bedarfseinrichtungen wird das Ausmaß der Biografie- und Elternarbeit je nach Konzept von der Landesregierung mit Bescheid festgelegt.

(8) Der Dienstbetrieb ist so zu gestalten, dass die in der Einrichtung anwesenden Kinder, Jugend-lichen und jungen Erwachsenen entsprechend ihrem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage zu jeder Tages- und Nachtzeit unmittelbar betreut werden. In betreuungsintensiven Zeiten ist das pädagogische Personal in sozialpädagogischen Wohnformen zumindest doppelt, in sozialtherapeutischen sowie sozialpsychiatrischen Wohnformen zumindest dreifach zu besetzen.

(9) Dienstpläne haben sich grundsätzlich am Betreuungsbedarf und an der Betreuungsintensität der zu betreuenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren und die durchschnittlichen Urlaubs- und Fehlzeiten zu berücksichtigen. Sie haben das Erstellungsdatum und Vor- und Nachnamen, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß des eingesetzten Betreuungspersonals zu beinhalten. Der Dienstplan ist von der pädagogischen Leitung zu unterfertigen. Korrekturen sind nachvollziehbar mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu versehen.

(10) Im Rahmen der Dienstübergabe hat das dienstübergebende Betreuungspersonal dem dienst-übernehmenden Betreuungspersonal jedenfalls alle notwendigen Informationen sowie Auffälligkeiten und Besonderheiten des letzten Dienstes zur Kenntnis zu bringen.

(11) Es ist eine durchgehende Rufbereitschaft einzurichten. Diese ist von der pädagogischen Leitung oder ihrer Stellvertretung jederzeit sicherzustellen. Deren korrekte arbeitsrechtliche und kollektivvertragsrechtliche Umsetzung ist von der pädagogischen Leitung und von der stellvertretenden pädagogischen Leitung jederzeit zu gewährleisten und kann vom gesamten Betreuungspersonal durchgeführt werden.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten können, soweit bekannt, im Finanzierungsvoranschlag als Zahlungsfluss veranschlagt werden.

(2) Wenn sich der Ergebnisvoranschlag mit dem Finanzierungsvoranschlag in den entsprechenden Kontengruppen deckt, kann das Haushaltspotenzial zur Gänze im Finanzierungsvoranschlag verwendet werden. Sollten Forderungen und Verbindlichkeiten im Finanzierungsvoranschlag einzeln auf Detailkonten dargestellt werden, ist das Haushaltspotenzial um die eingerechneten Forderungen und Verbindlichkeiten zu bereinigen und der Differenzbetrag im Finanzierungsvoranschlag aufzunehmen. Die Gemeinde kann über eine Gesamt- oder Einzelbudgetierung der Forderungen und Verbindlichkeiten frei entscheiden. Das gewählte System ist jedoch durchgehend für alle Bereiche anzuwenden.

(3) Ist bei Forderungen ein möglicher Zahlungsausfall wahrscheinlich, ist dieser im Voranschlag entsprechend zu berücksichtigen.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Es sind wöchentlich Teambesprechungen des Betreuungspersonals abzuhalten und zu protokollieren. Die Teambesprechungsprotokolle sind vom gesamten Betreuungspersonal und der pädagogischen Leitung zur Kenntnis zu nehmen und zu unterfertigen.

(2) Dem Betreuungspersonal in sozialpädagogischen Einrichtungen ist die Möglichkeit der regelmäßigen Inanspruchnahme von Einzelsupervisionen einzuräumen.

(3) Teamsupervisionen im Ausmaß von mindestens drei Einheiten haben einmal im Monat stattzufinden. Die Teilnahme des Betreuungspersonals ist schriftlich zu dokumentieren.

(4) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohnformen sowie in Krisenzentren hat zusätzlich jede Einrichtung jährlich Einzelsupervisionen im Gesamtausmaß von zumindest 45 Einheiten nachzuweisen.

(5) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung in begründeten Einzelfällen ein zusätzliches Ausmaß an Einzel- und Teamsupervisionen vorschreiben.

(6) Neue Fachkräfte für Pflege und Erziehung sind von der pädagogischen Einrichtungsleitung oder von anderen erfahrenen Fachkräften unter Verantwortung der pädagogischen Einrichtungsleitung einzuschulen. Diese dürfen erst nach einer einmonatigen Einschulungszeit gemäß Einschulungsplan gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. d hauptverantwortlich Dienst versehen.

(7) Für betreute Personen sind, abgestimmt auf Alter und Bedürfnisse, Instrumente der Partizipation (zB Kinder- und Jugendparlamente) einzurichten und schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen. Zusätzlich ist für sie ein internes Beschwerdemanagement (zB Beschwerdekasten) einzurichten und der Zugang zu externem Beschwerdemanagement (zB Kinder- und Jugendanwältin oder Kinder- und Jugendanwalt) zu ermöglichen. Betreute Personen sind in die sie betreffenden Entscheidungen in adäquatem Ausmaß einzubinden.

(8) Einmal jährlich hat die pädagogische Leitung mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Einzelgespräch zu führen. Dass das Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, ist schriftlich zu dokumentieren und von der pädagogischen Leitung und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu unterfertigen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Alle Bestände des bestehenden Buchhaltungssystems nach VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2015, sind mit Stichtag 31. Dezember 2019 ins neue Buchhaltungssystem nach VRV 2015 zu übernehmen. Die Übernahme der Daten vom bestehenden System in die kommunale Buchführung ist schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Belegsgrundlage für die Eröffnungsbuchungen des Finanzjahres 2020 und ist auf die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Für Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 bis 9 gelten folgende maximale Gruppengrößen

Einrichtungen

Stationär

betreute Personen

Teilstationär

betreute Personen

Sozialpädagogische

12

10

Sozialtherapeutische

10

8

Sozialpsychiatrische

6

4

Betreutes Außenwohnen

4

-

Krisenzentren

10

-

(2) In Eltern-Kind-Einrichtungen dürfen bis zu maximal fünf Familien betreut werden.

(3) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Gruppengröße nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls seitens der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.

(4) Die in Abs. 1 genannten maximalen Gruppengrößen können ausschließlich zur Sicherung des Kindeswohls in besonders zu begründenden Fällen mit Zustimmung der Landesregierung überschritten werden.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Der Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin hat die Kassen- und Buchführungsgeschäfte zu leiten, zu überwachen und zu verteilen, wenn die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt ist.

(2) Der Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin hat dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin besondere Vorkommnisse umgehend zu berichten.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Bei Neuaufnahmen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist auf die Altersstruktur und die persönlichen Bedürfnisse der bereits in der Einrichtung lebenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei der Planung von Neuaufnahmen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist die Einschätzung des Betreuungspersonals zu berücksichtigen.

(3) Vor Aufnahme einer oder eines Schulpflichtigen ist von der pädagogischen Leitung in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion Burgenland abzuklären, ob der jeweilige besondere schulische Bedarf der oder des Schulpflichtigen befriedigt werden kann.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die Kassengeschäfte der Gemeinde sind von der Gemeindekasse als Einheitskasse abzuwickeln.

(2) Die Geschäfte der Gemeindekasse dürfen nur im Gemeindeamt (Stadtamt) wahrgenommen werden. Kassentätigkeiten außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes) sind nur über Anordnung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin zulässig.

(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann selbständige, von der Gemeindekasse unabhängige, Sonderkassen und untergeordnete Kassen (Nebenkassen, Handverläge) einrichten. Die Nebenkassen sind bei Bedarf, zumindest jedoch vierteljährlich abzurechnen. Handverläge sind mit Ende des Finanzjahres abzurechnen.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Über den Tagesablauf ist in der Einrichtung vom Betreuungspersonal über jedes Kind eine lückenlose Tagesdokumentation zu führen. Es ist zu dokumentieren, welche Betreuungsperson die jeweilige Eintragung vorgenommen hat. Eintragungen dürfen nicht verändert werden. Nachträgliche Eintragungen sind ersichtlich zu machen.

(2) Zum Nachweis der individuellen Betreuung ist für jede betreute Person eine lückenlose Dokumentation zu führen. In dieser ist die tägliche Arbeit mit der betreuten Person nachvollziehbar darzustellen. Die Dokumentation hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten

(3) Für jede betreute Person ist in Abstimmung mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde ein Betreuungsplan mit konkreten Inhalten und Angaben, wie die Zielsetzungen der Hilfeplanung erreicht werden sollen, zu erstellen und regelmäßig unter Einbeziehung der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde zu evaluieren.

(4) Bei der Aufnahme ist aufgrund fachspezifischer Diagnostik und bereits vorhandener Unterlagen der aktuelle physische und psychische Status der betreuten Person detailliert darzustellen.

(5) Der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde ist zumindest einmal jährlich unaufgefordert ein Verlaufs- und Entwicklungsbericht über jede betreute Person zu übermitteln.

(6) Mindestens einmal jährlich ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich ein Fallverlaufsgespräch zu führen.

(7) Bei Beendigung der Betreuung ist ein Abschlussbericht zu verfassen, der die Veränderungen des physischen und psychischen Status der betreuten Person während der Betreuung dokumentiert und darstellt, ob die in der Hilfeplanung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.

(8) Die Dokumentation ist derart zu führen und aufzubewahren, dass ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist. Die Dokumentation ist bei Beendigung der Betreuung der fallführenden Bezirksverwal-tungsbehörde nachweislich auszufolgen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören jedenfalls

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

Der Landesregierung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen ab Kenntnis, schriftlich zu melden

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Ein- und Auszahlungen können erfolgen

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) In jeder Gruppe sind je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume und Ausstattung vorzusehen

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag in besonders zu begründenden Fällen genehmigen, dass zwei oder mehrere Gruppen Räume und Ausstattung gemäß Abs. 1 gemeinsam verwenden können.

(3) Der Wohnbereich ist so zu gestalten, dass er dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahekommt und dem konzeptionellen Zweck der jeweiligen Einrichtung entspricht. Bei der Gestaltung insbesondere der Wohn- und Schlafräume der betreuten Personen ist auf Individualität und Wahrung des persönlichen Bereiches Rücksicht zu nehmen.

(4) Werden in einer Gruppe Personen im Alter bis zu drei Jahren betreut, müssen Wohn-, Schlaf- und Pflegebereich alters- und bedürfnisangepasst ausgestattet sein.

(5) Die Mindestgröße für die Schlafzimmer der betreuten Personen hat

(6) Die Schlafzimmer sind für jede betreute Person mit einem Bett, einem Kasten, einem Schreibtisch mit Sessel und einer verschließbaren Ablagemöglichkeit zur Verwahrung von persönlichen Sachen auszustatten.

(7) Beim Betreuten Außenwohnen müssen mindestens 20 m² Gesamtwohnfläche je Jugendliche, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie folgende räumliche Mindestausstattung zur Verfügung stehen

(8) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen ausreichend infrastrukturelle Angebote wie zB Kindergarten, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Nahbereich vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

(9) Jede Einrichtung muss in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe über einen Garten, eine Wiese oder eine sonstige Anlage verfügen, die den betreuten Personen in altersangepasster Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.

(10) Für Bedarfseinrichtungen ist der jeweilige Raum- und Ausstattungsbedarf nach den Abs. 1 bis 9 individuell in einem Konzept festzulegen, welches von der Landesregierung zu prüfen ist.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Bargeld, Wertpapiere und Wertzeichen sind in einem feuer- und einbruchshemmenden Geldschrank aufzubewahren. Das Bargeld der Nebenkassen und Handverläge ist zumindest in einer versperrbaren Geldkassette zu verwahren.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Die Türschlösser der Wohn- und Schlafzimmer der betreuten Personen sowie der Sanitärräume (Bad, Toilette) sind technisch derart auszuführen, dass die Türen von innen verschlossen, aber vom Betreuungspersonal jederzeit geöffnet werden können.

(2) In Einrichtungen, in denen

(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 oder höherwertig müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein.

(4) Alle Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume müssen ausreichend natürlich belichtet und belüftet sein. Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein. Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen gefährden und keine Brandgefahr darstellen.

(5) Wasser ist grundsätzlich aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zu beziehen. Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogen, ist dieses Untersuchungen und Begutachtungen gemäß § 5 Z 2 Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, zu unterziehen und das Ergebnis der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

(6) Alle Lebensmittel sind entsprechend den vorgesehenen produktspezifischen Lagerungsbedingungen zu verwahren. Das Ablaufdatum der Lebensmittel ist regelmäßig zu überprüfen. Lebensmittel sind mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums auszuscheiden.

(7) Reinigungsmittel sind vor unsachgemäßer Verwendung gesichert aufzubewahren und den Kindern und Jugendlichen altersadäquat zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die Kasse hat grundsätzlich über jede Einzahlung dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung auszustellen, sofern die Einzahlung nicht in anderer Form dokumentiert wird (z. B. Kassenbon, Eintrittskarte). Das Original erhält der Einzahler, die Durchschrift ist als Beleg für die Buchhaltung zu verwenden.

(2) Bei Beträgen bis zu € 40,– (Einzelbeträge) ist eine listenmäßige Erfassung der eingezahlten Beträge mit der Anführung des Gegenstandes und des Datums und erforderlichenfalls des Einzahlers zulässig. Auf Verlangen ist aber auch bei diesen Fällen eine Einzahlungsbestätigung auszustellen.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2) §§ 2, 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, §§ 11, 12, 13, 14 Abs. 4 und 7, §§ 15, 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5, 7 und 10, § 20 Abs. 7 und § 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine Anordnung des Anordnungsbefugten (§ 76 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) vorliegt.

(2) Bei mehreren Zahlungen (Sammelanweisungen) sind die jeweiligen Empfänger mit den diesbezüglichen Überweisungsbeträgen einzeln anzuführen.

(3) Daueraufträge sind zulässig, wenn es sich um periodisch wiederkehrende Zahlungen handelt.

(4) Bankeinzüge (Abbuchungen) von Gemeindekonten dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Anordnung dem Grunde nach vorliegt.

(5) Jede Zahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, ist vom Empfänger schriftlich zu bestätigen. Die Zahlungsbestätigung hat den Betrag, den Zahlungsgrund, den Empfänger, das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten. Das Original erhält die Gemeinde und ist als Beleg für die Buchhaltung zu verwenden, die Durchschrift erhält der Zahlungsempfänger.

(6) Zahlungen, die über ein Konto der Gemeinde bei einem Bankinstitut geleistet werden, sind durch einen geeigneten Beleg (z. B. Durchschrift des Überweisungsauftrages) nachzuweisen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Werden Bankomat- oder Kreditkarten für Auszahlungen verwendet, sind diese zentral von der Finanzverwaltung zu bewirtschaften. Bankomat- oder Kreditkarten müssen eindeutig der Gemeinde zuordenbar sein und sind sicher aufzubewahren. Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis über die der Gemeinde zuordenbaren Bankomat- oder Kreditkarten sowie über die Personen, die für diese verantwortlich sind, zu führen.

(2) Die Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist mit einem Kreditrahmen von maximal € 5.000,-- pro Monat zu beschränken.

(3) Bankomat- und Kreditkarten sind nur dann einzusetzen, wenn ein gesonderter, gemeindeinterner Auftrag für deren Verwendung erteilt wurde. Ein derartiger Auftrag hat die Unterschriften des Anordnungsbefugten sowie zweier zur Zeichnung berechtigter Personen mit der Angabe des jeweiligen Datums aufzuweisen.

(4) Nach der Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist auf dem Beleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und der Beleg dem Anordnungsberechtigen zur nachträglichen Anordnung der Zahlung vorzulegen.

Landesrecht Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

Bei Inkrafttreten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, dürfen bereits bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens ab 1. Oktober 2023 den Bestimmungen des § 11 der Verordnung LGBl. Nr. 65/2019 und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 47/2024 den Bestimmungen der §§ 13 und 15 dieser Verordnung entsprechen. Entsprechen sie spätestens zu den jeweiligen Zeitpunkten diesen Bestimmungen, bleibt die jeweilige Bewilligung aufrecht.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Für den Barverkehr ist ein Kassenbuch in elektronischer Form mit Journal zu führen, das jedenfalls folgende Eintragungen zu enthalten hat

(2) Nach Beendigung der Kassengeschäfte ist täglich der Saldo im Kassenbuch festzuhalten, die Buchung ins Hauptbuch zu übernehmen und mit dem Barbestand zu vergleichen. Allfällige Differenzen sind aufzuklären.

(3) Bei der Übergabe der Kasse ist im Kassenbuch der vorhandene Barbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei der Übernahme der Barkasse ein weiterer Bediensteter oder ein Anordnungsbefugter beizuziehen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Die gemäß § 76 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zeichnungsberechtigten Personen sind vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin in eine Zeichnungsordnung aufzunehmen. Diese Zeichnungsordnung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den kontoführenden Bankinstituten zu übermitteln. Eine Ausfertigung (Kopie) ist bei der Gemeindekasse abzulegen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Es muss gewährleistet sein, dass die für die Datenerfassung und Überweisung verantwortliche Person über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, zumindest aber über ein ihr allein bekanntes Passwort Zutritt in das elektronische Übertragungssystem erhält und dass der Übertragungsvorgang selbst technisch nur von zwei Zeichnungsermächtigten gemeinsam durchgeführt werden kann.

(2) Jede vom Anordnungsbefugten angeordnete, unbare Auszahlung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu erfassen.

(3) Beim elektronischen Zahlungsverkehr ist eine elektronische Unterfertigung möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Zuordnung zum Zeichnungsberechtigten eindeutig möglich und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.

(4) Sollte eine elektronische Unterfertigung nicht zur Verfügung stehen, dienen im elektronischen Zahlungsverkehr Transaktionsnummern (TAN) als Ersatz für die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. Die Zeichnungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der TAN nur ihnen zugänglich ist und sind für die ordnungsgemäße Verwendung des TAN verantwortlich.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

Bei Übergabe/Übernahme der Kassengeschäfte vom Kassenverwalter oder von der Kassenverwalterin an den Stellvertreter oder die Stellvertreterin und umgekehrt ist eine Kassenbestandsaufnahme zu erstellen. Diese ist von den Beteiligten zu unterfertigen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Zu Beginn der Kassenprüfung ist der Kassenistbestand festzustellen. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche das Bargeld zu zählen und den Stand der Geldkonten bei den Bankinstituten durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge nachzuweisen.

(2) Sodann ist die Buchhaltung abzuschließen und unter Zurechnung allfälliger ungebuchter Belege der Kassensollbestand zu ermitteln, der dem Kassenistbestand gegenüberzustellen ist.

(3) Ein Kassenfehlbetrag ist, sofern er nicht sofort ersetzt wird, bis zur Klärung als Vorschuss an den Verantwortlichen zu buchen. Die Klärung hat bis zur nächsten Kassenprüfung bzw. spätestens bis Jahresende zu erfolgen. Sollte eine Klärung nicht möglich sein, ist der Kassenfehlbetrag kassenwirksam zu buchen.

(4) Ein Kassenmehrvorfund ist bis zur Klärung als Verwahrgeld zu verbuchen. Die Klärung hat bis zur nächsten Kassenprüfung bzw. spätestens bis Jahresende zu erfolgen. Sollte eine Klärung nicht möglich sein, ist der Kassenmehrvorfund haushaltswirksam zu buchen.

(5) Die an der Kassenprüfung Beteiligten haben ein Protokoll (Kassenbestandsausweis) zu erstellen und zu unterfertigen. Der Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin bzw. die verantwortliche Person hat während der gesamten Bestandsaufnahme anwesend zu sein.

(6) Werden Unterlagen in der Gemeinde elektronisch evident gehalten bzw. aufbewahrt (z. B. als elektronischer Akt) ist den Prüforganen (Prüfungsausschuss oder Gemeindeaufsicht) für diese Bereiche eine einfach zugängliche Leseberechtigung einzuräumen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Der Eingang und erforderlichenfalls das Fälligkeitsdatum von Rechnungen sind unverzüglich in der Buchhaltung zu erfassen.

(2) Auch für interne Verrechnungen (z. B. Vergütungen, Berichtigungs- oder Umbuchungsanweisungen, Eröffnungs- und Abschlussbuchungen) sind Belege auszustellen, ebenso, wenn für Gebarungen keine Originalbelege vorhanden sind (z. B. Buchungsspesen, Zinsen und Spesen von Giro- und Sparkonten).

(3) Vor Anordnung der Auszahlung hat eine sachliche und rechnerische Überprüfung durch mit dem Sachverhalt vertraute Bedienstete zu erfolgen.

(4) Von der Gemeindekasse ist zumindest monatlich ein Kassenabschluss vorzunehmen. Die Übereinstimmung der Kassensollbestände mit den Kassenistbeständen ist durch Unterschrift des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin und des Kassenverwalters oder der Kassenverwalterin zu bescheinigen.

(5) Soweit Kontoauszüge und Belege in Papierform vorliegen, sind diese gesondert abzulegen.

(6) Im Falle einer elektronischen Belegverwaltung sind diese Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

(7) Keine gesonderten Belege sind für die Durchführung von laufenden Abschreibungen gemäß Anlage 7 der VRV 2015 bzw. der vom Gemeinderat nach § 35 Z 22 lit. j NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, festgelegten Nutzungsdauer notwendig.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Jeder Beleg hat zumindest zu enthalten

(2) Jeder Beleg der Mittelverwendung hat darüber hinaus die Unterschrift der anordnungsbefugten Person zu enthalten.

(3) Bei Mittelverwendungen, die einen Beschluss eines Kollegialorgans erfordern, ist dieser unter Angabe des Beschlussdatums am Beleg oder in anderer geeigneter Form anzuführen.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die Kassen- und Rechnungsbelege sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren, sofern nicht andere rechtliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.

(2) Erfolgt die Dokumentation in elektronischen Archiven, so muss eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der Unterlagen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.

Landesrecht NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung, LGBl. 1000/12, und die Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden, LGBl. 1000/11, außer Kraft.

(2) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Finanzjahr 2020 hat den Regelungen dieser Verordnung zu entsprechen. Auf alle Maßnahmen, die das Finanzjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen der NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung, LGBl. 1000/12-1, und der Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden, LGBl. 1000/11 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2018, anzuwenden.

(3) § 5 und die Beilage 1 dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023 sind spätestens mit der Erstellung des Voranschlages für das Jahr 2025 anzuwenden. Die Beilagen 1, 2a und 2b des Voranschlages 2024, die in der Fassung dieser Verordnung LGBl. Nr. 26/2021 erstellt wurden, sind bis spätestens 30. September 2024 entsprechend dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023 neu zu erfassen.

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