Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka und der Stadtgemeinde Stadtschlaining
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Burgenland
18.09.2019
Niederösterreich
29.07.2019
Oberösterreich
30.03.2023
Oberösterreich
30.03.2023
Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil sicherzustellen.
(1) Bei Aufnahmeverfahren nach § 53 Oö. SBG sind von der bewilligten Bildungseinrichtung insbesondere Feststellungen zur persönlichen Eignung sowie zur Beherrschung der deutschen Sprache zu treffen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur beruflichen Ausübung des jeweiligen Sozialberufs sind Nachweise in Form eines ärztlichen Zeugnisses einzufordern.
(2) Im Bereich der persönlichen Eignung ist insbesondere die erforderliche soziale Kompetenz nachzuweisen. Kriterien bei der Prüfung der sozialen Kompetenz sind insbesondere das Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Abgrenzung, die Bereitschaft zum verständnisvollen und wertschätzenden Umgang mit anderen, die Sensibilität für die Bedürfnisse der Zielgruppe, die Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln.
(3) Die Beherrschung der Unterrichtssprache ist auf geeignete Weise, insbesondere durch persönliche Gespräche, zu erheben. Maßgeblich ist dabei, dass die fachlichen Inhalte im Unterricht erfasst werden können und dass die Kommunikation mit anderen Fachkräften und zu betreuenden Personen geführt werden kann.
Oberösterreich
30.03.2023
(1) Die Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) und die Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, werden derart geändert, dass das Grundstück 727/1 der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) eingegliedert, sowie die Grundstücke 797/3, 807/1, 1003/1, 1004/1, 1005/1, 1006/1 und 1007/1 der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, und des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019.
(3) Verweisungen auf das ÖSG 2012 sind in der in Abs. 2 zitierten Fassung zu verstehen.
(1) Ausbildungen in den Sozialberufen auf Fach- oder Diplomniveau können aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterbrochen werden.
(2) Berücksichtigungswürdig sind insbesondere gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die eine Teilnahme vorübergehend unmöglich oder zumindest unzumutbar machen, wie insbesondere Mutterschutz, Karenz, Zivil- und Präsenzdienst.
(3) Der Grund der Unterbrechung ist schriftlich nachzuweisen. Die Dauer der Unterbrechung ist begrenzt mit jener des Verhinderungsgrundes nach Abs. 2.
(4) Eine Unterbrechung ermöglicht die Weiterführung einer Ausbildung unter Berücksichtigung bereits erfolgreich abgelegter Inhalte.
(5) Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Leitung der bewilligten Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Die Leitung hat innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu entscheiden. Unzulässige Unterbrechungen gelten als Fehlzeiten.
Oberösterreich
30.03.2023
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka und bei der Stadtgemeinde Stadtschlaining, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil mit Standort in Niederösterreich, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
(3) Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag eines Betreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Abs. 1 von der Förderung gemäß Abs. 2 ausgenommen ist.
(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Ausbildungsgang oder Lehrgang ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts und nach Maßgabe der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Leitung der Ausbildungsstätte festzusetzen und spätestens am Ende der ersten Woche der Ausbildung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus ist mitzuteilen, wie viele Bewerber und Bewerberinnen die jeweilige Ausbildung beginnen. Am Ende einer Ausbildung ist mitzuteilen, wie viele erfolgreiche Abschlüsse in den jeweiligen Berufsbildern erfolgten und wie viele Auszubildende die Ausbildung unter- bzw. abgebrochen haben.
Oberösterreich
26.06.2025
(1) Zusätzlich zu den im § 38 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, festgelegten Pflichten sind die NÖ Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,
(2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einer dritten Person die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, die die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.
(3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 49 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 NÖ ElWG 2005 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs. 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.
(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) In den Vertragsurkunden gemäß Abs. 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen
(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.
(1) Die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend.
(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichti-gungswürdigen Grundes, wie insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe, im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, beurteilt die Leitung der Ausbildungsstätte.
(3) Für versäumte Unterrichtsinhalte sind von der Lehrkraft des jeweiligen Unterrichtsgegenstands Ersatzleistungen festzulegen, mit dem Ziel, dadurch insbesondere die Kontinuität und die Sinnerfassung des Lehrstoffs zu gewährleisten, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Bei Abwesenheiten von mindestens 50 % im jeweiligen Modul oder Lernfeld kann dieses Modul oder Lernfeld nicht abgeschlossen werden und ist in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
(5) Die praktische Ausbildung gliedert sich in einzelne Praktikumsbereiche. Fehlzeiten im Ausmaß von 10 % je Praktikumsbereich sind bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des Abs. 2 zulässig. Wird darüber hinausgehende Praktikumszeit versäumt, ist diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeit während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluss der in der bewilligten Bildungseinrichtung gemäß § 54 Oö. Sozialberufegesetz eingerichteten Kommission zu verlängern.
(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4 NÖ ElWG 2005 erfüllt.
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten 10 Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und darüber Aufzeichnungen zu machen. Dazu können dem Unterricht angepasst Leistungsüberprüfungen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werden.
(2) Die Leitung der bewilligten Bildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und qualitätssichernde Maßnahmen auf Basis interner Evaluierungen zu setzen, dies gilt insbesondere auch für den Unterricht in virtueller Form.
Zusätzlich zu den im § 4 und zu den gemäß § 47 NÖ ElWG 2005 festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche
(1) In jedem Modul oder Lernfeld sowie in jedem Praktikumsbereich ist eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei sind die Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ heranzuziehen. In den Berufsbildern Persönliche Assistenz und in der Peer-Beratung werden keine Leistungsbeurteilungen vorgenommen.
(2) Sofern in einem Modul oder Lernfeld eine Beurteilung nach Abs. 1 aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen nicht zweckmäßig ist oder bei einem Berufsbild Module oder Lernfelder nicht vorgesehen sind, ist die Leistungsbeurteilung bei den Unterrichtsgegenständen vorzunehmen.
(3) Die zweimalige Wiederholung im Fall negativer Beurteilung ist zulässig. Ein Praktikum kann im Fall negativer Beurteilung nur einmal wiederholt werden.
(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten.
(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
(1) Auszubildende sind von der bewilligten Bildungseinrichtung unter folgenden Voraussetzungen zur Abschlussprüfung zuzulassen
(2) Über eine Nichtzulassung zu Abschlussprüfungen entscheidet die Kommission. Vor dieser Entscheidung ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Gegen eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der bewilligten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor dieser Entscheidung hat der Rechtsträger die Aufsichtsbehörde zu hören und dem oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw. beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.
(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, soweit diese nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, die erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen sind
(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.
(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.
(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.
(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger (Brennstoffe) laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Wurde Schadholz (§ 3 Abs. 2 Z 4) eingesetzt, ist der Prozentsatz anzugeben. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs. 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7) Die Vorlage des in Abs. 5 geforderten Nachweises entfällt, wenn nach dem gemäß Abs. 6 erstellten Nachweis mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt wurde (§ 3 Abs. 2 Z 4).
(1) In folgenden Berufsbildern ist vor der Kommission eine Abschlussprüfung abzulegen
(2) Die Abschlussprüfung nach Abs. 1 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzunehmen. Anstelle des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung kann im Lehrplan auch eine Hausarbeit oder ein Fachprojekt vorgesehen werden.
(3) Bei einer Hausarbeit oder einem Fachprojekt im Sinn des Abs. 2 sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Während bei der Hausarbeit der Schwerpunkt auf einer theoretischen bzw. konzeptionellen Bearbeitung liegt, umfasst die Projektarbeit auch die Umsetzung in die Praxis sowie deren Darstellung.
(4) Hausarbeiten oder Fachprojekte können als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Erfolgt eine Gruppenarbeit, sind die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder nachvollziehbar darzustellen. Inhalte und die Art der Durchführung sind von den Auszubildenden in Absprache mit der zuständigen Lehrperson sowie den in der Einrichtung bzw. Organisation verantwortlichen Personen zu bestimmen.
(5) Sieht der Lehrplan eine Hausarbeit oder ein Fachprojekt vor, hat die mündliche Abschlussprüfung neben der Präsentation zumindest im gleichen Ausmaß Fragen zum fachlichen Umfeld zu enthalten.
(6) Im Berufsbild der Alltagsbegleitung ist in den Modulen „Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation“ sowie „Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention“ eine schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung vor der Lehrkraft abzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
(1) Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 5 Z 7).
(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl.Nr. L 328 vom 21.12.2018 S.82“, sichergestellt, ist über Antrag des Betreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.
(1) In der Diplom-Sozialbetreuung ist vor der gemäß § 54 Oö. Sozialberufegesetz eingerichteten Kommission eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit zu verfassen sowie frühestens drei und spätestens fünf Wochen nach der erfolgreichen Ablegung der Klausurarbeit eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung abzulegen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich abzuhalten.
(2) Die Klausurarbeit hat Themen aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt einschließlich des fachlichen Umfelds zum Inhalt. Die Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(3) Für die mündliche Diplomprüfung ist von der Ausbildungsstätte zumindest je auszubildender Person ein Themenschwerpunkt zu bilden. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, aus welchen Themenbereichen er oder sie gewählt hat. Von diesen beiden ausgewählten Themenbereichen hat sich die zu prüfende Person sodann für einen zu entscheiden - daraus erfolgen die entsprechenden Aufgabenstellungen. Die Schulleitung hat einen angemessenen Umfang der Themenschwerpunkte sicherzustellen.
(4) Die mündliche Diplomprüfung hat jedenfalls zu umfassen
(5) Im Prüfungsgespräch haben sich die Prüfenden sowie der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin imstande ist, die Aufgabenstellungen vor dem Hintergrund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.
(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten.
(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 Z 5) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht, es sei denn, es wird nach dem vorgelegten Rohstoffkonzept (§ 8 Abs. 2 Z 6) mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt (§ 3 Abs. 2 Z 4).
(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.
(4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten
(6) Bei Kombination der in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs. 5, 6) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.
(1) Die einzelnen Leistungen im Rahmen der Prüfungen nach §§ 8 und 9 sind anhand eines Bewertungssystems mit den Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ zu beurteilen. Die jeweilige Beurteilung ist bei mündlichen Prüfungen durch eine schriftliche Darstellung des Prüfungsverlaufs zu erläutern.
(2) Die Gesamtbeurteilung des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung hat mit „bestanden“, wenn keine der Noten „Nicht genügend“ ist und mit „Nicht bestanden“, wenn eine der Noten „Nicht genügend“ ist, „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn beide Noten ein „Sehr gut“ sind oder wenn eine der beiden Noten ein „Sehr gut“ und die zweite ein „Gut“ ist, „Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn beide Noten ein „Gut“ sind oder wenn eine der beiden Noten ein „Befriedigend“ und die zweite ein „Sehr gut“ ist, zu erfolgen.
(3) Die Abschlussprüfung nach §§ 8 und 9 darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind von der gemäß § 54 Oö. Sozialberufegesetz eingerichteten Kommission anzuberaumen und haben jeweils frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach dem letzten Prüfungstermin stattzufinden. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der nicht positive schriftliche und/oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu absolvieren.
(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten
(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.
(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Ökofonds (§ 71 NÖ ElWG 2005) zuzuführen.
(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.
(1) Über eine erfolgreiche Abschlussprüfung gemäß §§ 8 und 9 ist ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage 1 auszustellen. Darin ist auszusprechen, dass der oder die Auszubildende die gesamte Ausbildung mit Erfolg absolviert hat und zur Ausübung des entsprechenden Berufs sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. Bei Ausbildungen, in denen eine Abschlussprüfung zu absolvieren ist, ist zudem die Gesamtbeurteilung gemäß § 10 Abs. 2 anzuführen.
(2) In der Persönlichen Assistenz und in der Peer-Beratung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungen nach Maßgabe der Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Zusätzlich zum Zeugnis nach Abs. 1 ist für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, ausgenommen der Ausbildung Alltagsbegleitung, ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen. Für erfolgreich absolvierte Ausbildungen in der Alltagsbegleitung ist ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 4 auszustellen. In den Ausbildungsnachweisen sind die Beurteilungen von Ausbildungsteilen gemäß § 6 wiederzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
(4) Wurde eine Abschlussprüfung nicht erfolgreich absolviert, kann über Verlangen des oder der Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 bzw. der Anlage 4 ausgestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
(1) Die Fördermittel werden aufgebracht
(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten, das ausschließlich der Förderungsabwicklung von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 mit Standort in Niederösterreich dient.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
Die Ausbildung hat sicherzustellen, dass
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz in NÖ angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.
(2) Der Zuschlag beträgt 26,5 vH zu den in § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 345/2018, festgelegten Beträgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs. 2) auszugleichen.
(3) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Verlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.
(4) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.
(6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land NÖ abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat.
(1) Der Arbeitsaufwand darf in der theoretischen Ausbildung 120 ECTS-Anrechnungspunkte und in der praktischen Ausbildung 45 ECTS-Anrechnungspunkte nicht unterschreiten.
(2) Die praktische Ausbildung, die überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung (§ 9 Abs. 2, § 24 Oö. KJHG 2014) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden muss, ist in mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen zu absolvieren. Sie gliedert sich in ein Informationspraktikum, ein begleitendes Praktikum und ein Berufspraktikum.
(3) Das Informationspraktikum hat mindestens 140 Stunden zu umfassen und dient der Vermittlung erster Eindrücke des Tätigkeitsbereichs der Sozialpädagogik im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Überprüfung der beruflichen Motivation. Es ist von den Auszubildenden nach positivem Abschluss des Aufnahmeverfahrens, jedoch vor Beginn der theoretischen Ausbildung, zu absolvieren.
(4) Das begleitende Praktikum hat mindestens 300 Stunden zu umfassen und dient dazu, im sozialpädagogischen Handlungsfeld die sozialpädagogische Praxis auch durch eigenes Tun kennenzulernen.
(5) Das Berufspraktikum hat mindestens 760 Stunden zu umfassen und dient dazu, den Auszubildenden zu ermöglichen, durch zunehmende Übertragung von sozialpädagogischen Aufgabenstellungen sowie begleitende Reflexion und Supervision über einen längeren Zeitraum das theoretische Wissen in der Praxis zu nutzen und schrittweise an die folgende berufliche Tätigkeit im künftigen Berufsfeld herangeführt zu werden.
Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(1) Die im Rahmen eines Anrechnungsverfahrens vorgeschriebenen Ergänzungsausbildungen und Praktika sind im Sinn des Lehrplans einer bewilligten Bildungseinrichtung für den angestrebten Sozialberuf zu absolvieren.
(2) Gegenstand einer Prüfung kann ausschließlich der Inhalt der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung sein.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß § 12 Abs. 2 zu.
(1) Zur Berufsausübung in der Heimhilfe und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind vorbehaltlich der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung in der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die eine Berechtigung zur Berufsausübung Alltagsbegleitung besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2025)
(2) Die Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden.
(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt
(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt
(1) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt
(3) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer bzw. Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(4) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt
(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Altenarbeit, in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenarbeit oder in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen
(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Altenarbeit, in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenarbeit oder in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung
Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt,
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbildung, Prüfung sowie die Anerkennung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung), LGBl. Nr. 70/2004, außer Kraft, sie ist jedoch weiterhin auf zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen anzuwenden.