Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz und der Stadtgemeinde Stadtschlaining
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Burgenland
18.09.2019
Niederösterreich
03.06.2019
Oberösterreich
29.03.2023
Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen
(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 einmalig zur Unterstützung bei der Leistung der Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 76 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) einen Zweck-zuschuss in der Höhe von 40 Millionen Euro.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Unterstützung bei der Setzung von Maßnahmen, die vom Bund gemäß § 5 Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023), BGBl. I Nr. 185/2022, in Verbindung mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021, gefördert werden, einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 16 Millionen Euro.
(3) Das Land gewährt den regionalen Trägern sozialer Hilfe ab dem Jahr 2023 jährlich zur Unterstützung bei der Tragung
(4) Die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 3 unterliegen ab dem Jahr 2024 einer jährlichen Wertan-passung. Den Index für die Wertanpassung bildet die Funktionslaufbahn 15, Gehaltsstufe 7 (LD 15/7), gemäß § 28 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung im Jahr 2024 ist die Fassung des Jahres 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist die Fassung des der jeweiligen Änderung vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Zweckzuschüsse ändert sich jährlich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die genannte Gehaltseinstufung.
(1) Die Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) und die Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, werden derart geändert, dass die Grundstücke 11/1 und 12/1 der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) eingegliedert, sowie die Grundstücke 2308/1, 2310/2 und 2311/1 der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Rebsortenverordnung, LGBl. 6150/1, außer Kraft.
(2) Die Rebsorte Perle von Füred gilt in Bezug auf jede rechtmäßige Auspflanzung dieser Rebsorte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung besteht, für die Dauer und im Ausmaß dieser Auspflanzung als zugelassen.
(1) Die Aufteilung des Zweckzuschusses gemäß § 1 Abs. 1 auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der gemäß § 76 Abs. 2 Oö. KAG 1997 für das Jahr 2023 festgesetzten Krankenanstalten-beiträge. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2023, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
(2) Der Zweckzuschuss gemäß § 1 Abs. 2 an die jeweilige Gemeinde wird für Investitionsprojekte gewährt, die bis 31. Dezember 2025 begonnen werden. Sollte die Gemeinde weitere Investitions-zuschüsse für das betreffende Investitionsprojekt erhalten, so führt dies nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses des Landes, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Kommt es zu einer Rückforderung gewährter Bundesmittel gemäß KIG 2023, werden auch die Zweckzuschüsse des Landes anteilig zurückgefordert. Das Land hat überdies das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung von der jeweiligen Gemeinde zurückzufordern.
(3) Die konkreten Vorgaben über die Aufteilung des Zweckzuschusses gemäß § 1 Abs. 2 auf die einzelnen Gemeinden und die Bestimmung der konkreten Projekte, für die ein solcher Zweckzuschuss gewährt werden kann, sowie nähere Bestimmungen über die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung dieses Zweckzuschusses werden nach Anhörung des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, durch Richtlinien der Landesregierung getroffen.
(4) Die Zweckzuschusszahlung des Landes an die regionalen Träger sozialer Hilfe gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gleichzeitig mit der Auszahlung der Leistungen nach dem Pflegefondsgesetz oder einer Nachfolgeregelung. Bei Entfall einer Nachfolgeregelung wird analog den bis dahin geltenden Auszahlungsmodalitäten ausbezahlt, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 62/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Weiden bei Rechnitz und bei der Stadtgemeinde Stadtschlaining, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.